Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 10, S. 40:Art. 271 ZPO Gegenstand des Rekurses und von Rechtsmitteln überhaupt sind Entscheide und Verfügungen nicht aber blosse Absichten des Richters.
Urteil der Obergerichtskommission vom 26. November 1979
Sachverhalt:
Der Kantonsgerichtspräsident hatte den Termin der Hauptverhandlung angesetzt, ohne die vom Beklagten beantragten Beweise abzunehmen. Beweisverfügungen waren keine ergangen. Der Beklagte rekurrierte bei der Obergerichtskommission und verlangte die Abnahme der beantragten Beweise. Die Obergerichtskommission ist auf den Rekurs nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 271 ZPO ist der Rekurs gegen Verfügungen und Entscheide zulässig, gegen prozessleitende Verfügungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemâss Art. 136 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident Beweisverfügungen treffen. Gegen solche Verfügungen ist der Rekurs zulässig (Abs. 2). Eine solche Verfügung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden.
Dass die beantragten Beweise zu einem Zeitpunkt, da die Hauptverhandlung bereits angesetzt ist, noch nicht abgenommen worden sind, bedeutet, dass der Gerichtspräsident den Entscheid über die Abnahme der beantragten Beweise dem Gericht überlässt und allenfalls deren Ablehnung beabsichtigt. Gegenstand des Rekurses sind indessen nicht die blosse Absicht eines Richters sondern Verfügungen oder Entscheide.