Entscheidpublikation AbR 1978/79 Nr. 1, S. 21:Art. 53 Abs. 4 GOG. Art. 27 f. StPO Beim Entscheid über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit verweigert werden.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Februar 1979
Aus den Erwägungen: