Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 9, S. 31:Art. 63 StGB Bei der Bemessung der Strafe ist vom Verschulden des Täters auszugehen. Dabei ist das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers ebenfalls zu berücksichtigen. Hingegen bleibt die Tatsache unbeachtlich, dass das Untersuchungsverfahren gegen den anderen Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des urteilenden Gerichts zu Unrecht eingestellt oder aber der andere Verkehrsteilnehmer zu milde bestraft worden ist und dieses rechtskräftige Urteil nicht mehr geändert werden kann.
Urteil des Obergerichts vom 13. Juli 1977
Sachverhalt:
Zwischen dem nach Links abbiegenden C. und dem überholdenden F. hatte ein Verkehrsunfall sich ereignet. Die Strafkommission bestrafte beide Verkehrsteilnehmer: F. wegen Missachtung des Vortrittsrechts mit Fr. 40.-, C. wegen zu wenig Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr mit Fr. 80.- Busse. Während F. den Strafbefehl annahm, verlangte C. gerichtliche Beurteilung. Auch das Kantonsgericht befand C. für schuldig, reduzierte indessen die Busse auf Fr. 20.-, da es den inzwischen rechtskräftig verurteilten F. als den Hauptschuldigen betrachtete. Das Obergericht hat die Appellation des Staatsanwaltes gutgeheissen und C., dem Antrag des Staatsanwaltes folgend, mit Fr. 80.- bestraft, da es diese Höhe der Strafe als dem Verschulden von C. angemessen erachtete.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Haben bei einem Verkehrsunfall mehrere Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig sich verhalten, wägt der Richter das Verschulden dieser Verkehrsteilnehmer untereinander ab, d. h. bei der Beurteilung des Verschuldens des einen Verkehrsteilnehmers würdigt er u. a. auch das Verhalten des andern Verkehrsteilnehmers. Sind beide Verkehrsteilnehmer vom Richter zu beurteilen, wird das Ergebnis solchen Abwägens regelmässig in Prozenten oder in Bruchteilen ausgedrückt und die Bussenhöhen verhalten sich proportional hiezu.
Hat der Richter indessen nur einen der beiden Verkehrsteilnehmer zu beurteilen, sei es, dass das Untersuchungsverfahren gegen den andern eingestellt worden ist, sei es, dass dieser das gegen ihn ergangene Urteil angenommen hat, sind die vorinstanzlich erfolgte Würdigung des Verschuldens und die Höhe der rechtskräftigen Busse des andern Verkehrsteilnehmers oder aber der Umstand, dass das Untersuchungsverfahren gegen diesen eingestellt worden ist, hinsichtlich der Würdigung des Verschuldens des noch zu beurteilenden Verkehrsteilnehmers und der Höhe der auszufällenden Busse für den Richter nicht verbindlich. Namentlich darf der Richter die auszufällende Busse nicht einfach deshalb herabsetzen, weil nach seiner Meinung das Verschulden des andern Verkehrsteilnehmers durch die Vorinstanz falsch gewürdigt und eine zu geringe Busse ausgesprochen worden ist und daran nichts mehr geändert werden kann. Es ist in solchen Fällen also in Kauf zu nehmen, dass das Verhältnis des Verschuldens der beiden Verkehrsteilnehmer keineswegs demjenigen der Bussen entspricht. Eine andere Betrachtungsweise hätte nämlich die Konsequenz, dass in solchen Fällen ein Fehlurteil ein weiteres zur Folge hätte. Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Kantonsgericht, auch wenn es F. als den Hauptschuldigen betrachtete, C. nicht einfach nur deshalb mit Fr. 20.- büssen dürfen, weil die Strafkommission F. nur mit Fr. 40.- gebüsst hatte. Vielmehr gilt es das Verschulden von C. (selbstverständlich unter Berücksichtigung des Verhaltens von F.) zu beurteilen und hernach eine diesem Verschulden und nicht der Verbüssung von F. angemessene Strafe auszufällen.