Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 7, S. 27:Art. 263 Abs. 2 ZPO Die Begründung der Berufungsanträge ist Bestandteil der Appellationserklärung und unterliegt der zehntägigen Appellationsfrist (Erw. 1a).Art. 267 ZPO - Nova sind spätestens in den Berufungsschriften vorzubringen. - Die Parteien können Noven nur vorbringen, wenn sie ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass das Gericht im angefochtenen Urteil andere als die von den Parteien in ihren Rechtsschriften vorgetragenen rechtlichen Erwägungen anstellt, rechtfertigt neue Vorbringen nicht (Erw. 1b).
Urteil des Obergerichts vom 14. Oktober 1976
Aus den Erwägungen:
Am 27. Februar 1976 legte die Klägerin Berufung ein, am 6. Juni, also ca. drei Monate später, reichte sie die Begründung der Berufungsanträge ein. Gemäss Art. 263 Abs. 1 ZPO ist die Appellation innert 10 Tagen schriftlich zu erklären. In der Appellationserklärung ist auszuführen, welche Punkte des Urteils oder Entscheides angefochten werden: "Werden die Berufungsanträge nicht begründet, wird angenommen, der Berufungskläger verweise auf die Akten." (Art. 263 Abs. 2 ZPO). Eine allfällige Begründung der Berufungsanträge ist Bestandteil der Appellationserklärung und unterliegt demnach ebenfalls der 10-tägigen gesetzlichen Frist. Da die Berufungsanträge nicht begründet waren, war anzunehmen, dass die Appellantin mit dem Verweis auf die Akten sich begnügte und auf eine schriftliche Begründung verzichtete. Die schriftliche Begründung ist verspätet erfolgt und kann darum nicht zu den Akten genommen werden.
b) Neue Tatsachen und Beweismittel:
Zur Geltendmachung neuer Tatsachen und Einreichung neuer Beweismittel macht die Appellantin geltend, hierfür vor erster Instanz keine Veranlassung gehabt zu haben ...
Art. 267 ZPO bestimmt:
"Die Parteien können in ihren Bergungsschriften neue Behauptungen und neue Beweismittel nur vorbringen, wenn sie ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnten."
Neue Tatsachen und Beweismittel sind gegebenenfalls spätestens in der Berufungsschrift vorzubringen (vgl. Erwägung 1). Da sie verspätet geltend gemacht worden sind, sind sie schon aus diesem Grunde aus dem Recht zu weisen. Überdies vermag die Appellantin nicht darzutun, dass sie dieselben ohne jedes Verschulden vor erster Instanz nicht geltend machen konnte. Die Tatsache, dass die Vorinstanz in der Begründung der Klageabweisung andere als die von den Parteien in ihren Rechtsschriften vorgetragenen rechtlichen Erwägungen anstellte, bleibt dabei unbeachtlich. Ausgehend vom Grundsatz "iura novit curia" müssen die Parteien damit rechnen, dass das Gericht eben andere rechtliche Erwägungen anstellt, als sie von den Parteien vorgetragen werden; sie dürfen sich hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen und in der Führung der Beweise nicht einfach auf die rechtlichen Erwägungen der Gegenpartei verlassen. Das Obergericht kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Parteien, namentlich die Klägerin, vor erster Instanz es versäumten, dem Gericht vollen Einblick in die Sachlage zu vermitteln. Die Folgen haben sie selbst zu tragen. Sie können vom Gericht nicht fordern, ihre privaten Interessen sorglicher wahrzunehmen, als sie selbst es tun ...
"Die Appellation hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils ... in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand" (Art. 262 ZPO) und nicht die Beurteilung eines neuen und damit anderen Prozesstoffs, als er der Vorinstanz vorgelegt wurde. Es rechtfertigt sich darum, bei der Beurteilung, ob ein Säumnis "ohne jedes Verschulden" vorliegt, strenge Masstäbe anzulegen.