AbR 1976/77 Nr. 6
AbR 1976/77 Nr. 6Ow Obergericht17.08.1977
AbR 1976/77 Nr. 6, S. 26: Art. 144 Abs. 3 ZPO; Art. 271 Abs. 2 ZPO Art. 144 Abs. 3 ZPO kommt keine absolute Geltung in dem Sinne zu, dass stets eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden eingelegt werden muss, wenn es die Gegenpartei des Be
Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 6, S. 26:Art. 144 Abs. 3 ZPO; Art. 271 Abs. 2 ZPOArt. 144 Abs. 3 ZPO kommt keine absolute Geltung in dem Sinne zu, dass stets eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden eingelegt werden muss, wenn es die Gegenpartei des Beweisführers verlangt. Der Beweisführer hat nur dann eine Übersetzung fremdsprachiger urkunden einzulegen, wenn das sachlich als erforderlich erscheint.Art. 271 Abs. 2 ZPO: Da der Rekurs als vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet ist, ist der Mangel, dass der vorinstanzliche Richter der Fremdsprache nicht mächtig war, im Rekursverfahren heilbar.
Urteil der Obergerichtskommission vom 17. August 1977
Sachverhalt:
In einem Verfahren um Vollstreckung eines kalifornischen Urteils hatte der Vizepräsident des Kantonsgerichts, wiewohl er der englischen Sprache nicht mächtig ist, den Antrag der Gegenpartei des Beweisführers auf Übersetzung der englischsprachigen Urkunden abgewiesen, da der Inhalt der Urkunden vom Gerichtsschreiber habe übersetzt werden können und überdies eine mit dem amerikanischen Recht vertraute Drittperson beigezogen worden sei. Die im Vollstreckungsverfahren unterlegene Partei hat deswegen an die Obergerichtskommission rekurriert, welche den Rekurs abgewiesen hat. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 144 Abs. 3 ZPO hat zu fremdsprachigen Urkunden der Beweisführer auf Anordnung des Gerichtspräsidenten oder auf Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen. Das Rekursgericht hält es nicht für notwendig, die aufgelegten fremdsprachigen Urkunden übersetzen zu lassen, da beide Parteien und die drei Richter der englischen Sprache mächtig sind.
Der Rekurs der obwaldernischen ZPO ist als vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 271 Abs. 2 ZPO), was dem Gerichte gestattet, den angefochtenen Entscheid in "tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht" unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes zu würdigen. Der Mangel, dass der vorinstanzliche Richter der englischen Sprache nicht mächtig ist, kann deshalb durch das Rekursverfahren als geheilt betrachtet werden.