Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 5, S. 26:Art. 49 OR Ohrfeige als besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Juni 1977
Aus den Erwägungen:
Genugtuung ist Ausgleich für immaterielle Unbill (Guhl/Merz/Kummer. Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 1972, S. 81). Voraussetzung des Anspruchs auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 Abs. 1 OR).
C hatte D eine Ohrfeige verabreicht, da dieser ihm auf eine Frage hin keine Antwort gab. Wenn auch C das Schweigen von D möglicherweise als Herausforderung empfand, zumal das Verhältnis zwischen ihnen gespannt war, kann das Verhalten von D objektiv nicht als Provokation beurteilt werden. Vielmehr wollte D damit einer Auseinandersetzung aus dem Wege gehen. Da C dem D aus nichtigem Anlass eine nach dem ärtzlichen Befund sehr heftige Ohrfeige versetzte, liegt darin ein schweres Verschulden. C verletzte D aber auch in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB), ja die Ohrfeige bedeutete für D. zumal sie in einer Gaststätte, also öffentlich, versetzt worden war, eine besonders schwere Ehrenkränkung. Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme auf Genugtuung ist gegeben.