Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 4, S. 25:Art. 5 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes. Nicht anders als zur Ausübung des Anwaltsberufes werden auch zur Anwaltsprüfung nur Schweizerbürger zugelassen.
Beschluss des Obergerichtes vom 9. Januar 1976
Sachverhalt:
P., deutscher Staatsangehöriger, hatte das Obergericht ersucht, ihn zur Anwaltsprüfung zuzulassen, wobei es für den Gesuchsteller selbstverständlich war, dass die Patenterteilung erst nach einem allfälligen späteren Erwerb des Schweizerbürgerrechts erfolgen könnte. Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Art. 5 desselben Gesetzes bestimmt, dass der Bewerber, um zur Prüfung zugelassen zu werden, entweder das Kantonsbürgerrecht oder die gesetzliche Niederlassung besitzen muss.
Es gibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Patenterteilung und Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ohne jeden Zweifel Schweizerbürgern bzw. -bürgerinnen vorbehalten ist. Es fragt sich aber, ob der zitierte Art. 5 bedeute, dass der Gesetzgeber die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (Patentierungsvoraussetzungen) einerseits und die Prüfungsvoraussetzungen anderseits hinsichtlich des Bürgerrechts verschieden regeln wollte.
Da der Wortlaut "gesetzliche Niederlassung" für sich genommen keinen eindeutigen Schluss erlaubt, gilt es, diesen im Kontext zu lesen. Art. 5 unterscheidet zwischen Kantonsbürgerrecht und gesetzlicher Niederlassung. Daraus ergibt sich nun, dass der Gesetzgeber nicht einfach jeden Schweizer ungeachtet seines Wohnsitzes zur Prüfung zulassen wollte, sondern nur Kantonsbürger oder Inhaber der gesetzlichen Niederlassung. Dabei genügte es nicht, dass ein Kandidat die gesetzliche Niederlassung für eine Mindestdauer erwarb nur zum Zwecke, in Obwalden die Anwaltsprüfung abzulegen (vgl. Protokoll der Anwaltsprüfungskommission vom 20. April 1927; N. Küchler, Entwicklung der Zivilrechtspflege im Kanton Obwalden, 1972, S. 79).
Daraus erhellt, dass dem Art. 5 des Anwaltsgesetzes nicht die Bedeutung einer Ausnahmebestimmung zu Art. 1 zukommt, sondern dass Art. 5 lediglich die schon in Art. 1 genannte generelle Voraussetzung spezifiziert, konkret: dass mit der "gesetzlichen Niederlassung" nicht die fremdenpolizeiliche Niederlassung gemeint sein kann, sondern dass damit vielmehr die Voraussetzungen für Bürger anderer Kantone verschärft wurden.
Über den Sinn des Art. 5 des Anwaltsgesetzes können somit keine Zweifel bestehen. Auch zur Anwalts prüfungdürfen nach der geltenden gesetzlichen Ordnung in Obwalden nur Schweizerbürger zugelassen werden und zwar Obwaldner Bürger ungeachtet ihres Wohnsitzes und Bürger anderer Kantone, sofern sie in Obwalden ansässig sind. Das Obergericht ist an diese klaren gesetzlichen Bestimmungen gebunden.