Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 14, S. 36:Art. 18 StPO; Art. 276 ZPO Gegen einen Entscheid der Strafkommission über eine mit der Strafanzeige verbundene Zivilklage ist als Rechtsmittel einzig die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ff. ZPO gegeben.Art. 49 OR Die Bezichtigung, betrunken zu sein, bedeutet keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.
Sachverhalt:
Die Polizeibeamten F. und D. verzeigten R. wegen Übertretung von Art. 37 KStR (Verweigerung der Namensangabe) und stellten gleichzeitig Strafantrag wegen Beschimpfung und verlangten eine Genugtuungssumme von Fr. 200.-, da R. anlässlich der Polizeistundenkontrolle erklärt hatte: "Diese Polizisten sind ja noch mehr besoffen als wir. Wenn ich so besoffen wäre, würde ich nicht noch Wirtschaftskontrolle machen, sondern nach Hause gehen." R. wurde wegen der Verweigerung der Namensangabe und wegen Beschimpfung von Beamten gebüsst. Hingegen wies die Strafkommission die Klage auf Leistung einer Genugtuung ab. Als Rechtsmittel bezeichnete die Strafkommission die Beschwerde an die Obergerichtskommission (Art. 134 ff. StPO).
Die Obergerichtskommission hat eine entsprechende Eingabe der beiden Kläger als zivile Kassationsbeschwerde entgegengenommen. Die Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Als ordentliche Rechtsmittel kennt die ZPO die Appellation an das Obergericht. den Rekurs an die Obergerichtskommission und als ausserordentliches Rechtsmittel die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission. Die Appellation ist nur möglich gegen Urteile des Kantons- oder Arbeitsgerichtes, nicht aber gegen Entscheide über Zivilansprüche durch die Strafkommission gemäss Art. 17 StPO (vgl. Art.261 Abs. 1 ZPO). Der Rekurs - Rechtsmittel gegen einzelrichterliche Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren, gegen prozessleitende Verfügungen und gegen Kostenentscheide (Art. 271 ZPO) - fällt ausser Betracht. Es verbleibt die Kassationsbeschwerde"gegen Urteile..., die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind" an die Obergerichtskommission (Art. 276 ZPO).
a) (keine aktenwidrige Annahmen).
b) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat bei Verschulden Anspruch auf Ersatz des Schadens und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldenses rechtfertigt, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung (Art. 49 OR). R., selber betrunken, hielt den Polizisten F. und D. vor, sie würden in betrunkenem Zustand die Polizeistundenkontrolle durchführen. Der Ausspruch von R. bedeutete unter den gegebenen Umständen keine besonders schwereVerletzung in den persönlichen Verhältnissen, auch nicht, wenn er Polizeibeamten gegenüber geäussert wurde. Im übrigen musste es für die Anwesenden ohne weiteres ersichtlich sein, dass die Polizeibeamten nicht betrunken waren und der Vorhalt von einem Betrunkenen gemacht wurde, der durch seinen Zustand sich selbst disqualifizierte. Durch die Abweisung der Zivilansprüche von F. und D. hat die Strafkommission kein klares Recht verletzt, sodass die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.