Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 11, S. 32:Art. 14 Abs. 1 StPO; Art. 135 StPO; Art. 292 und 323 StGB Das Betreibungsamt erscheint durch die Verletzung der Art. 292 und 323 StGB nicht als geschädigt. Dem Betreibungsamt kommt deshalb im Untersuchungsverfahren gegen einen wegen Verletzung der Art. 292 und 323 Angeschuldigten keine Parteistellung zu. Es ist weder zur Erhebung einer Strafklage noch zur Erhebung einer förmlichen Beschwerde befugt. Die Strafklage ist allenfalls als Strafanzeige, die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
Urteil der Obergerichtskommission vom 2. Juni 1976
Sachverhalt:
Das Betreibungsamt erhob Strafklage gegen den Schuldner G., da dieser mehreren Vorladungen, in denen er ausdrücklich auf die Art. 292 und 323 StGB und deren Straffolgen hingewiesen worden war, keine Folge geleistet hatte. In der Folge musste das Untersuchungsverfahren wegen Verjährung eingestellt werden. Das Betreibungsamt hat gegen den Einstellungsbeschluss rechtzeitig bei der Obergerichtskommission Beschwerde erhoben. Die Obergerichtskommission ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Hingegen hat es sie als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen.
Aus den Erwägungen:
"Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, kann bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt."
Der Begriff des "Geschädigten" lässt sich in einem engeren und weiteren Sinne fassen. Als Geschädigter hat zunächst sicher derjenige zu gelten, der in einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut tangiert wurde. In diesem engeren Sinne ist der Geschädigte mit dem strafrechtlich geschützten Rechtsgutsträger identisch. Es ist indessen denkbar, dass darüber hinaus auch jeder als Geschädigter gelten kann, der in seiner Rechtssphäre durch die Straftat betroffen wurde. Eine Erweiterung des Begriffs des Geschädigten über den strafrechtlich geschützten Rechtsgutsträger hinaus hat namentlich für alle jene Straftatbestände Bedeutung, denen der Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit zugrunde liegt. Die Frage, ob die obwaldnerische StPO mit dem Geschädigten ("geschädigt erscheint") nur den strafrechtlich geschützten Rechtsgutsträger oder aber jeden durch eine Straftat in seiner Rechtssphäre Betroffenen intendiert, kann hier offengelassen werden, da im vorliegenden Falle der Staat, vertreten durch das Betreibungsamt, auch nicht in dem umschriebenen weiteren Sinne als Geschädigter betrachtet werden könnte, wie noch zu zeigen sein wird.
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft."
Besteht das Unrecht im Ungehorsam an sich, in der Missachtung der Autorität des Verfügenden oder in der Zuwiderhandlung gegen die durch die Verfügung begründete Rechtspflicht?
Art. 292 StGB wird nach der herrschenden Lehre als Blankettstrafdrohung verstanden: Das verbotene oder gebotene Verhalten wird nicht vom Strafgesetz selbst, sondern durch die jeweilige Verfügung der im Einzelfall zuständigen Behörde umschrieben (vgl. G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, Bern 1974, S. 588 f.). Danach wird das Unrecht des Ungehorsams primär im Verstoss gegen die amtliche Verfügung, d. h. gegen die durch die Verfügung begründete Rechtspflicht zu sehen sein. Wiewohl der Ungehorsam gegen die durch amtliche Verfügung begründete Rechtspflicht auch Missachtung der verfügenden Autorität impliziert, will Art. 292 StGB nicht primär staatliche Autorität schützen, sondern einfach durch Androhung einer Sanktion die Verfügung erzwingbar machen, bzw. bei Ungehorsam die Verletzung der Rechtspflicht sanktionieren. Die Autorität der Behörde, durch deren unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB erlassene Verfügung eine konkrete Rechtspflicht gleichsam zum strafrechtlichen Tatbestand erhoben wird, wird schliesslich durch den Ungehorsam wider diese Verfügung nicht mehr und nicht minder verletzt als die Autorität des Gesetzgebers bei irgendeinem Verstoss gegen eine Strafbestimmung des StGB.
Da das durch den Ungehorsam begangene Unrecht primär nicht in der Missachtung staatlicher Autorität zu sehen ist - im Gegensatz etwa zu den Tatbeständen der Art. 285/286 StGB, sondern vielmehr in der Zuwiderhandlung gegen die durch behördliche Verfügung begründete Rechtspflicht, kann im vorliegenden Fall das Betreibungsamt nicht als geschädigt im Sinne des Art. 14 StPO erscheinen, was wiederum bedeutet, dass dem Betreibungsamt in einem Strafverfahren wegen Übertretung des Art. 292 StGB nicht Parteistellung zukommen kann, es also nicht als zur Beschwerde gemäss Art. 134 ff. StPO legitimiert zu betrachten ist. Nicht anders stellt sich die Legitimationsfrage beim Ungehorsam nach Art. 323 StGB. Auf die Beschwerde des Betreibungsamtes Samen kann darum nicht eingetreten werden.
Immerhin ist die Beschwerde als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu betrachten.