Entscheidpublikation AbR 1976/77 Nr. 1, S. 22:Art. 36 Abs. 1 lit. b GOG; Art. 276 ZPO Die Kassationsbeschwerde ist gegen Urteile einerseits und Entscheide über Vor- und Zwischenfragen andererseits, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, zulässig.
Urteil der Obergerichtskommission vom 9. Februar 1976
Aus den Erwägungen:
- Art. 36 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation sieht unter Abs. 1 lit. b die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission vor "gegen Urteile der untern Gerichtsinstanzen, soweit solche Urteile nicht durch Appellation an eine kantonale Instanz weiterziehbar sind".
Art. 276 ZPO erklärt die Kassationsbeschwerde als zulässig "gegen Urteile und Entscheide über Vor- und Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind."
Die Auffassung des Beschwerdegegners, dass die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ZPO nur bei Vor- und Zwischenentscheiden gegeben sei, ist unbegründet. Namentlich widerspricht sie der dem Art. 276 ZPO übergeordneten Bestimmung des Art. 36 GOG, wonach "Urteile" schlechthin Gegenstand der Kassationsbeschwerde sein können.
Im allgemeinen können Nichtigkeitsbeschwerden nur gegen prozesserledigende Entscheidungen (Sach- und Prozessurteil) ergriffen werden (vgl. Guldener. Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958, S. 537). Nach der Auffassung des Beschwerdegegners hätte der obwaldnerische Gesetzgeber hingegen die Ausnahme zur Regel erhoben! Ein Hinweis für die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch daraus. dass der Begriff "Urteile", wollte man dem Art. 276 ZPO den vom Beschwerdegegner behaupteten Sinn unterstellen, überflüssig wäre. Der Gesetzgeber hätte die fragliche Bestimmung vielleicht deutlicher fassen können, etwa: Gegen Urteile einerseits und Entscheide über Vor- und Zwischenfragen anderseits, ...