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VA 25 10 (P 25 2) Entscheid vom 14. Juli 2025 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Christian Waser, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Advokatur zum Schloss, Schlossgasse 1, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin/Kindesmutter, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Schlussbericht der Vormundin Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Nidwalden (KESB) vom 25. Februar 2025 (2025 48).
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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführerin»/«Mutter») ist die Mutter der am 30. Dezember 2009 geborenen B.__ («Betroffene»/«Tochter»). Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 entzog die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nidwalden («Vorinstanz»/«KESB») der Beschwerdeführerin die el- terliche Sorge über ihre Tochter und errichtete für diese eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB. Als Vormundin wurde C.__ von der Berufsbeistandschaft Nidwalden ernannt (KESB-reg. 2, Entscheid vom 4. Juli 2022).
B. Weil C.__ ihre Arbeitstätigkeit bei der Berufsbeistandschaft Nidwalden per 31. März 2025 be- endet, erliess die KESB am 25. Februar 2025 den folgenden Entscheid (BF-Bel. 2): « 1. C.__ wird per 28. Februar 2025 aus ihrem Amt als Vormundin [der Betroffenen] entlassen. 2. C.__ wird von der Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichts entbunden. Die Entlastung für die Tätigkeit aus der gegenwärtigen laufenden Amtsperiode erfolgt mit Prüfung und Abnahme der nächsten ordentli- chen Berichtsablage.
3. Per 1. März 2025 wird D.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, als neue Vormundin [der Betroffenen] ernannt.
4. Der Vormundin kommen die gesetzlichen Rechte und Pflichten zu.
5. Die neue Vormundin wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stel- len; b) per 28. Februar 2027 Bericht zu erstellen und der KESB bis spätestens am 30. April 2027 zur Geneh- migung einzureichen.
6. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
7. Die Gebühren für den vorliegenden Entscheid betragen Fr. 250.00 und gehen zu Lasten des Kantons Nidwalden. 8. [Eröffnung] 9. [Mitteilungen]»
C. Die Kindesmutter erhob am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Ent- scheid und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1):
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« 1. Es sei Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Nidwalden vom 25. Februar 2025 aufzuheben.
2. Frau C.__ sei zu verpflichten, einen Schlussbericht für die Zeit vom 1. April 2024 bis
28. Februar 2025 zu erstatten.
3. Der Bericht sei bis spätestens bis am 30.05.2025 einzureichen.
4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgelt- lichem Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.»
D. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (P 25 2) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen (amtl. Bel. 2). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen, den sie innert Nachfrist leistete (amtl. 2 ff.).
E. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 die vollumfängliche Beschwer- deabweisung und die Bestätigung ihres Entscheids (amtl. Bel. 6).
F. Es wurde kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 7). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin halte an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest, und reichte seine Kostennote ein (amtl. Bel. 8 f.). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 9).
G. Praxisgemäss wurden die Akten der KESB als Vorinstanz beigezogen. Die Verwaltungsabtei- lung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sit- zung vom 14. Juli 2025 abschliessend beurteilt. Auf die vorinstanzlichen Akten und die Aus- führungen der Verfahrensbeteiligten wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 (BF-Bel. 2). Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsge- richts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren betei- ligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Kindesmutter ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestim- mungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmun- gen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).
2.2 Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind insbesondere die allgemeinen Ver- fahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Er- wachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichtigen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht, 2016, N. 18.84 ff.). Die Offizialmaxime bedeutet, dass das Gericht nicht an
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die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist (Art. 446 Abs. 3 ZGB; MUR- PHY/STECK, a.a.O., N. 18.99; LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 36 ff. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es auch nicht an die materiell-recht- liche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 18.100 m.w.H.).
2.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessen- heit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechts- mittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 19.34 f.). Überdies hat die kantonale Rechtsmittelinstanz, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen den Ent- scheidungsspielraum der KESB als Fachbehörde zu respektieren. Es ist bei der Ermessens- kontrolle zulässig, dass das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung übt und sein ei- genes Ermessen nicht ohne Not an die Stelle desjenigen der KESB setzt (LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 f. zu Art. 450a ZGB, unter Verweis auf BGE 133 II 35 E. 3; m.w.V.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht damit einverstanden, dass die scheidende Vormundin ihrer Tochter, C.__, von der Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichts entbunden wurde. Sie ver- langt deshalb die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids und dass C.__ verpflichtet wird, bis spätestens 30. Mai 2025 einen Schlussbericht für die Zeit vom 1. April 2024 bis 28. Februar 2025 zu erstatten (vgl. amtl. Bel. 1 Antragsziffern 1 – 3). Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, es liege zunächst eine unrichtige/willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor. Indem die KESB auf einen Bericht durch die Beiständin C.__ verzichte, werde der Sachverhalt nicht richtig dargestellt. Es sei weder für Kindesmutter noch Tochter ersichtlich, was dazu geführt habe, dass die Tochter plötzlich in die Psychiatrie
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Luzern und danach in die Institution Foyer Basel verlegt worden sei, zumal die Mutter darüber nie orientiert worden sei. Dass die neue Beiständin verpflichtet werden soll, im nächsten Be- richt über einen Zeitraum zu berichten, den sie gar nicht zu verantworten und wahrgenommen habe, sei abzulehnen, weil sie dazu nicht in der Lage sei. Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Berichter- stattung durch die nachfolgende Beiständin werde erstens viel zu spät erfolgen (per 31. Mai 2026), so dass sie über die aktuellen Entwicklungen, welche immerhin zur Einweisung ihrer Tochter in die Psychiatrie XY.__ geführt hätten, zu lange im Dunkeln tappen würde. Die neue Beiständin sei auch nicht in der Lage, den Sachverhalt so zu schildern, wie dies die bisherige Beiständin könne, weil sie über etwas berichten müsse, das sie selbst nicht wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin hält den Entscheid überdies für unangemessen. Es sei für die bishe- rige Beiständin einfach, einen Bericht über die letzte Periode zu verfassen und innert zwei Monaten einzureichen. Ihr Interesse und dasjenige ihrer Tochter an einem erklärenden Bericht seien viel höher zu gewichten. Offenbar habe im Berichtszeitraum eine Entwicklung stattge- funden, welche für den weiteren Verlauf sehr wesentlich sei. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin Art. 411 ZGB verletzt. Habe sich die Situation wie vorliegend wesentlich verändert und eine wesentliche Entwicklung stattgefunden, müsse dies in einem Bericht zeitnah und ausführlich erwähnt werden. Es nütze ihr nichts, wenn irgend- wann im Mai 2026 ein Bericht erscheine, der von der neuen Beiständin verfasst sei, welche über einen Zeitraum von 11 Monaten berichten müsse, in dem sie gar nicht zuständig gewesen sei. Damit gebe man ein Steuerungsinstrument aus der Hand und sie sei nicht in der Lage herauszufinden, was zu dieser Situation geführt habe (amtl. Bel. 1 Ziff. II. f.).
3.2 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenen- schutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbin- den, wenn das Arbeitsverhältnis endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung ist sinnge- mäss auch auf sämtliche Mandate anwendbar, die aufgrund des Kindesschutzrechts geführt werden, und damit auch auf den Vormund eines Kindes (Art. 327c Abs. 2 ZGB; vgl. BETTINA LIENHARD/KURT AFFOLTER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 68 zu Art. 327c ZGB m.w.V.; URS VOGEL/KURT AFFOLTER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 425 ZGB).
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Die Lösung, dass der Berufsbeistand von der Pflicht zur Ablage von Schlussbericht und Schlussrechnung entbunden werden kann, wenn das Dienstverhältnis endet, ist gerechtfertigt, weil die gleichzeitige Einreichung einer Vielzahl von Berichten und Rechnungen, deren termin- gerechte Revision und die darauf gestützte Entlassung im Falle professioneller Beistände vor Verlassen der Stelle jedenfalls bei Kündigungen i.d.R. nicht möglich ist. Die Mandatsübergabe erfolgt für alle Mandate (i.d.R. in der Grössenordnung von 50–60 pro Berufsbeistand mit ent- sprechender Sachbearbeitungsunterstützung: KOKES-Empfehlungen Berufsbeistandschaf- ten, Kap. 5.5, 33 f.) in sehr unterschiedlichen Phasen der Berichtsperiode. Aus der Bedürfnis- lage der verbeiständeten Person erweist es sich weder als zwingend noch sinnvoll, vor Ablauf der ordentlichen Periode einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung zu erstellen. In der Praxis wäre dies auch kaum leistbar. Der übernehmende Berufsbeistand wird sich daher mit einem Kurzbericht des abgebenden Berufsbeistandes über die Situation begnügen dürfen, so- fern dadurch der betreuten Person keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen. Im Unter- schied zum früheren Recht, bei welcher die Zustellung des Schlussberichtes die Frist zur Gel- tendmachung der Verantwortlichkeitsklage auslöste (aArt. 454 Abs. 1), wird in der neuen Ver- antwortlichkeitsregelung der Fristenlauf von der Kenntnisnahme des Schadens abhängig ge- macht (Art. 455 Abs. 1). Bei einer Dauermassnahme beginnt die Verjährung zudem nicht vor dem Wegfall der Massnahme oder ihrer Weiterführung in einem anderen Kanton (VOGLER/AF- FOLTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 425 ZGB). Schlussberichte sollen nur verfasst werden, wenn die ordentliche Berichterstattung innerhalb von maximal drei Monaten nach dem Wechsel fällig ist (KOKES-Empfehlungen, ZVW 2006, 224, 227). In den übrigen Fällen kann ein Kurzbericht mit denjenigen Informationen erstellt werden, welche dem neuen Mandatsträger oder der neuen Mandatsträgerin die Weiterführung des Mandates ermöglichen (KOKES-Empfehlungen, ZVW 2006, 224, 227). Auf die Pflicht zur Schlussberichterstattung mit allfälliger Rechnung darf dem- gegenüber nur dort verzichtet werden, wo diese nicht den Interessen der schutzbedürftigen Person widerspricht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen (DANIEL ROSCH, in: Büchler/Hä- feli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 225 ZGB). Die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage wird von der KESB dem Rechtsnach- folger des abtretenden Berufsbeistandes übertragen. Dabei kann die ursprüngliche Berichts- periode aufrechterhalten bleiben, d.h. der übernehmende Mandatsträger führt die Geschäfte des Vorgängers weiter (VBK Empfehlungen 2006, Ziff. 3). Damit lässt sich auch vermeiden, dass sich für den Amtsnachfolger die Rechenschaftsperioden für sämtliche Mandate auf einen einzigen Zeitpunkt komprimieren, was der Fall wäre, wenn mit seinem Amtsantritt auch der
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Beginn der Rechenschaftsperiode zusammenfallen würde (VOGLER/AFFOLTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 425 ZGB).
3.3 Die ehemalige Vormundin der Tochter der Beschwerdeführerin war eine angestellte Berufs- beiständin, deren Anstellung per 31. März 2025 endete. Die KESB hat sie – um eine geordnete Übergabe des Mandats sicherzustellen – per 28. Februar 2025 aus ihrem Amt entlassen und per 1. März 2025 eine neue Beiständin für die Tochter ernannt. Sie hat die ehemalige Vormun- din von der Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichts entbunden und die Pflicht zur periodi- schen Berichterstattung an die neue Vormundin übertragen (BF-Bel. 2 E. 1). Wie zuvor dargelegt ist in Art. 425 Abs. 1 ZGB vorgesehen, dass Berufsbeistände von der Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichts entbunden werden können. Dies wird damit be- gründet, dass es den Berufsbeiständen bis zum Ende ihrer Anstellung nicht möglich wäre, in sämtlichen ihnen übertragenen Mandaten einen Schlussbericht zu erstatten. Schlussberichte sollen deshalb nur dann erstattet werden, wenn die ordentliche Berichterstattung innerhalb von maximal drei Monaten nach dem Wechsel fällig ist oder wenn der Verzicht auf einen Schlussbericht den schutzbedürftigen Interessen der betroffenen Person widerspricht. Vorliegend ist die ordentliche Berichterstattung erst per 31. März 2026 fällig (vgl. KESB-reg. 2, Entscheid vom 4. März 2025 Dispositivziffer 6) und damit klarerweise nicht innert drei Mo- naten (sondern in 13 Monaten) nach dem Wechsel der Vormundin. Diese Bedingung für eine ausnahmsweise Schlussberichterstattung durch eine scheidende Berufsbeiständin ist somit nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Interessen der schutzbedürftigen Person, d.h. der Tochter der Beschwerdeführerin, widerspricht, wenn per 31. März 2026 ein Bericht für die Zeit vom 1. April 2024 – 31. März 2026 erstellt wird. Dies entspricht einem Berichtsintervall von zwei Jahren, was gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB zulässig ist. Die Einsetzung der neuen Vormundin einen Monat vor dem Anstellungsende der ehemaligen Vormundin ermöglichte eine geordnete Mandatsübergabe mit (interner) Berichterstattung und Rückfragen. Zudem do- kumentieren die Berufsbeistände ihre Tätigkeiten im Fallführungssystem der Berufsbeistand- schaft Nidwalden (vgl. amtl. Bel. 6 Ziff. III). Es ist damit nicht ersichtlich, wieso die neue Vor- mundin nicht in der Lage sein sollte, auch für die Zeit vom 1. April 2024 – 28. Februar 2025, während der sie noch nicht als Vormundin eingesetzt war, einen Bericht zu erstatten. Dies muss erst recht gelten, nachdem sich selbst die Beschwerdeführerin mit dem Engagement der
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neuen Vormundin zufrieden zeigt und diese schon wiederholt mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Kontakt trat (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. II. S. 5). Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Entbindung der ehemaligen Vormundin von der Erstattung eines Schlussberichts die Interessen der Beschwerdeführerin verletzt. Dies muss umso mehr gelten, nachdem sie gemäss Entscheid vom 4. Juli 2022 zwei Mal pro Jahr durch die Vormundin über das Leben ihrer Tochter informiert wird (vgl. KESB-reg. 2, Entscheid vom 4. Juli 2022 Dispositivziffer 9).
3.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die KESB die ehemalige Vormundin der Tochter der Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichts entbunden hat. Dadurch wird der Sachverhalt weder willkürlich/unrichtig festgestellt, noch wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der Entscheid ist nicht unangemessen und verstösst nicht gegen Art. 411 ZGB, sondern steht im Einklang mit Art. 425 Abs. 1 ZGB. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit sowie des unterdurchschnittlichen Umfangs und Zeitaufwands (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG). Sie wird mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt (amtl. Bel. 4). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario).
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
Stans, 14. Juli 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten Art. 44 ff. BGG.