GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 23 21 Entscheid vom 18. September 2023 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde Stans, Sozial- und Gesundheitskommission, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin, und Regierungsrat Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden vom 30. Mai 2023 (RRB Nr. 299).
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Sachverhalt: A. Am 4. Mai 2020 ersuchte A.__ («Beschwerdeführer») um wirtschaftliche Sozialhilfe (Art. 17 ff. Sozialhilfegesetz [SHG; NG 761.1]). Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 wies die Politische Ge- meinde Stans, Sozial- und Gesundheitskommission («Beschwerdegegnerin») das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob. Nach erneuter Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung neuer Unterlagen hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 teilweise gut und gewährte mit separatem Entscheid ab 1. Oktober 2020 bis längstens 30. September 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe. Wiederum erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 24. Februar 2021 teilweise guthiess und im Wesentlichen den ange- rechneten Hypothekarzins anpasste. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Be- schwerdeführer am 18. März 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat Nidwalden («Vorinstanz»). Die Vorinstanz hiess diese mit Beschluss Nr. 480 vom 24. August 2021 gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Ergänzung ihres Einspracheentscheids vom 24. Februar 2021 an die Beschwerdegegnerin zurück. Noch während Rechtshängigkeit verfügte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. Ap- ril 2021 die wirtschaftliche Sozialhilfe neu, hob ihren Entscheid vom 26. Oktober 2020 wieder- erwägungsweise auf und stellte die Unterstützung ein. Gegen diesen Wiedererwägungsent- scheid erhob der Beschwerdeführer Einsprache und ergriff gegen den diesbezüglichen (neuen) Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 Verwaltungsbeschwerde bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz hiess sein Rechtsmittel mit Beschluss Nr. 266 vom 3. Mai 2022 gut und hob den Entscheid vom 27. April 2021 respektive/sowie den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 auf. Mit Entscheid vom 29. September 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die Neubeurteilung ab 1. Mai 2020 vor. Sie wies das Gesuch aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab. Der Entscheid blieb unangefochten. Am 23. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Entscheid betreffend Neubeurteilung seines Unterstützungsantrags zu. Dabei hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 25. Mai 2020 teilweise gut. Für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 verfügte sie einen Nachzahlungsanspruch zu- gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 603.75.
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Die Beschwerdegegnerin zog in diesem Zusammenhang eine externe Rechtsvertretung, Rechtsanwältin MLaw Bernadette von Deschwanden, bei. Mit Eingabe vom 30. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung aller Schreiben (Auftrag, allfällige Mahnungen, etc.) der Beschwerdegegnerin betreffend den Auftrag an die externe Rechtsanwältin sowie deren abschliessende Stellungnahme. Mit Entscheid vom 9. September 2022 wies die Be- schwerdegegner das Gesuch ab, weil das Recht auf Akteneinsicht die Korrespondenz mit der externen Rechtsvertretung nicht erfasse. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 beurteilte die Beschwerdegegnerin diese wie folgt: « 1. Die Einsprache vom 4. Oktober 2022 gegen den Entscheid vom 9. September 2022 betreffend die Akten- einsicht wird abgewiesen. Die Schreiben der [Beschwerdegegnerin] an RA von Deschwanden sowie ihre abschliessende Stellungnahme bzw. ihr Entscheidentwurf werden dem Einsprecher nicht zugestellt. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.» Der Beschwerdeführer gelangte mit Verwaltungsbeschwerde vom 20. November 2022 an die Vorinstanz, wobei er neben der streitgegenständlichen Akteneinsicht nunmehr neu wirtschaft- liche Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. September 2021 beantragte. Mit Beschluss Nr. 299 vom 30. Mai 2023 wies die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde kosten- fällig ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ge- richtskosten.
B. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer nunmehr an das Verwaltungsgericht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2023 stellte er die folgenden Anträge: « 1. Der Entscheid Nr. 299 vom 30. Mai 2023 [der Vorinstanz] sei mit Ausnahme der anerkannten Positionen vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Zustellung aller Schreiben der [Beschwerdegegnerin] als Auftraggeberin und die Stellungnahme vom (?) der Beauftragen, Frau RA Bernadette von Deschwanden, in (?) seien dem Beschwerdeführer umgehend und vorbehaltlos zur Prüfung zuzustellen.
3. Zudem seien allenfalls weitere vorhandene Schreiben der Beauftragten, Frau RA Bernadette von De- schwanden in (?) dem Beschwerdeführer umgehend und vorbehaltlos zuzustellen.
4. Für die Zeit vom 01.05.2020 bis 30.09.2020 seien zufolge Bedürftigkeit Unterhaltszahlungen zu leisten.
5. Für die Zeit vom 01.10.2020 bis 30. 09.2021 seien zufolge Bedürftigkeit Unterhaltszahlungen zu leisten.
6. Nachdem die Beilagen Nr. 1 – 115 bereits eingereicht wurden, sind diese anrechenbaren Auslagen nicht erneut einzureichen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten [der Beschwerdegegnerin].»
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C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. Die Aufforderung erfolgte unter dem Hinweis, dass im Fall der Nichtleistung des Vorschusses innert der angesetzten Frist bzw. einer allfälligen Nachfrist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die einge- schriebene Vorschussaufforderung wurde dem Verwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 17. August 2023 retourniert. Mit erneutem Hinweis auf die Nichteintretensfolge wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 17. August 2023 eine Nachfrist von fünf Tagen für die Bezahlung des Gerichtskos- tenvorschusses angesetzt. Das Schreiben vom 17. August 2023 wurde dem Beschwerdefüh- rer durch die Schweizerische Post in das Postfach zur Abholung am Schalter avisiert, von ihm innerhalb der siebentägigen Abholfrist wiederum nicht abgeholt und dem Verwaltungsgericht nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
D. Bis dato wurde kein Gerichtskostenvorschuss geleistet.
Erwägungen:
1. Letztinstanzliche Beschlüsse der Vorinstanz im Bereich des Sozialhilferechts unterliegen als verwaltungsrechtliche Streitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsge- richt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Das Verwaltungsgericht entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 31, Art. 33 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.2]), zumal die Prüfung von Eintretensvoraussetzungen nicht zu den Präsidialbefugnissen zählt (Art. 71 Abs. 2 GerG).
5 │ 7 2. 2.1 Im Verwaltungsgerichts- und dem Verfassungsgerichtsverfahren hat die beschwerdeführende oder klagende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leis- ten (Art. 117 Abs. 2 VRG). Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses (Art. 119 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss auch nicht binnen einer kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder die Klage nicht ein (Abs. 3). Die Behörde hat Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen durch die Post oder durch Boten zuzustellen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Zustellung gilt auch als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam, wenn der Adressat die Annahme ausdrücklich verweigert oder eine eingeschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt (Art. 32 VRG). Voraus- setzung der Zustellfiktion ist indes, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste: Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflich- tet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Frist läuft vom Empfang der Mitteilung an, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt wird (Art. 33 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VRG).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit (eingeschriebenen) Postsendungen vom 27. Juni sowie 17. August 2023 aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Die Post avisierte ihm letztere am 18. August 2023 ins Postfach zur Abholung am Schalter (sog. Abholungseinla- dung) bis spätestens am siebten Tag, dem 25. August 2023. Der Beschwerdeführer holte die Postsendung nicht ab. Die mit Schreiben vom 17. August 2023 angesetzte Nachfrist von fünf Tagen begann demnach am 26. August 2023 zu laufen und endete am Mittwoch, 30. August
2023. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Gerichtskostenvor- schusses auch innert Nachfrist nicht nach, womit auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 VRG nicht einzutreten ist.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen kann, nicht mit einer Zustellung gerechnet zu haben, nachdem er das Verfahren durch seine wenige Tage vor dem ersten Zustellversuch erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtsanhängig gemacht hatte.
3. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. (Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Vier- tel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Die Gerichtsgebühr wird ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 200.– festgesetzt. Aus- gangsgemäss wird sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, auferlegt.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgelegt. Sie wird vollumfänglich dem Beschwer- deführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gebühr innert 30 Tagen nach Rechtskraft die- ses Entscheids mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
Stans, 18. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.