GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 22 26 Entscheid vom 27. März 2023 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Nidwalden vom 18. Oktober 2022.
Sachverhalt: A. Am 9. August 2022 wurde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend A.__ («Beschwerdeführer») eingereicht. Dieser sei an einer Schizophrenie erkrankt und lehne eine psychiatrische Behandlung sowie Medikation ab. Es würden Hinweise auf eine Selbstgefährdung in den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Finanzen bestehen. In der Folge tätigte die KESB Abklärungen beim Beschwerdeführer und in dessen Umfeld. Im selben Sachzusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 26. Au- gust und 11. Oktober 2022 auf ärztliche Anordnung fürsorgerisch untergebracht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde am Verwaltungsgericht, welches mit Ent- scheid VA 22 22 vom 26. Oktober 2022 die Fürsorgerische Unterbringung aufhob. Nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers erkannte die KESB mit Entscheid vom 18. Ok- tober 2022 wie folgt: « 1. Für [den Beschwerdeführer] wird eine Vertretungsbeistandschaft inkl. Einkommens- und Vermögensver- waltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet mit den Aufgaben, a) [den Beschwerdeführer] beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertre- ten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) [den Beschwerdeführer] beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen, mit Ausnahme eins persönlichen Kontos zur freien Verfü- gung, sorgfältig zu verwalten; c) für das gesundheitliche Wohl [des Beschwerdeführers] sowie für eine hinreichende medizinische Be- treuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten, ins- besondere bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu ambulan- ten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden; d) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft [des Beschwerdeführers] besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten; e) [den Beschwerdeführer] im Bereich Arbeit zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. 2. Als Beiständin wird B.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergestrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, ernannt und eingeladen, a) in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar per 18. Oktober 2022 über die zu verwaltenden Ver- mögenswerte aufzunehmen und der KESB bis am 27. Dezember 2022 einzureichen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stel- len; c) der KESB bis am 30. November 2024 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen per 30. September 2024 einzureichen.
3. Verträge, die B.__ im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Vermögensverwaltung (VBVV) im Rahmen der Beistandschaft für [den Beschwerdeführer] abschliesst, sind der KESB zur Genehmigung vorzulegen. Ausserdem wird auf die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB hingewiesen. 4. [Entzug aufschiebende Wirkung ...] 5. [Gebühren ...] 6. [Eröffnung ...] 7. [Mitteilung ...]»
B. Mit Beschwerde vom 15. November 2022, welche die KESB dem Verwaltungsgericht am 17. November 2022 zuständigkeitshalber weiterleitete, stellte der Beschwerdeführer sinnge- mäss den Antrag, dass auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten und der Ent- scheid vom 18. Oktober 2022 aufzuheben sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Be- schwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
D. Praxisgemäss wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Auf die Durchführung einer Par- teiverhandlung wurde verzichtet (Art. 450f i.V.m. Art. 314 ZGB sowie Art. 93 Verwaltungs- rechtspflegegesetz [VRG; NG 261.1]). Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. März 2023 ab- schliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Angefochten ist der Entscheid der KESB Nidwalden vom 18. Oktober 2022. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsge- richts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren betei- ligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des Entscheids und direkter Verfahrensbeteiligter ist zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestim- mungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmun- gen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind ins- besondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vor- schriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichti- gen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 18.84 ff.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es folglich nicht an die materiell- rechtliche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 18.100 m.w.H.).
2.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessen- heit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechts- mittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 19.34 f.). Es besteht gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB eine Begründungspflicht (LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoula- kis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 7. A., 2022, N 42 zu Art. 450; LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 14 zu Art. 450 ZGB), welche auch im Anwendungsbe- reich der Untersuchungsmaxime gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft inklusive Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB).
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, aus den Akten gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer an einer Schizophrenie erkrankt sei, keine Krankheitseinsicht zeige und es ihm deshalb nicht gelinge, sich angemessen um seine persönlichen Angelegenheiten zu küm- mern. Es liege damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB vor. Gemäss Ausführungen in der Gefährdungsmeldung von Dr. med. C.__ lehne der Beschwer- deführer die weitere psychiatrische Behandlung ab. Sein Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Monaten zunehmend verschlechtert und sein psychosoziales Funktionsni- veau nehme immer weiter ab. Er nehme die dringend empfohlene Medikation nicht ein und lehne krankheitsbedingt die weitere ambulante oder stationäre Therapie ab. So sei er Ende Juli 2022 durch seinen Hausarzt fürsorgerisch untergebracht worden, während dessen über einige Tage die medikamentöse Behandlung möglich gewesen sei und sich sofort eine Bes- serung gezeigt habe. Wegen einer im weiteren Verlauf fehlenden Kooperation sei er wieder entlassen worden mit der Absicht, eine ambulante Behandlung aufzunehmen, welche jedoch aus demselben Grund nicht durchführbar gewesen sei. Aus den Akten gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer momentan krankgeschrieben sei und (noch) Krankentaggeld be- ziehe, seine Arbeit jedoch gekündigt habe. Von Seiten der IV werde zurzeit eine
Rentenprüfung durchgeführt, er verweigere jedoch die Mitwirkung. Der Beschwerdeführer scheine auch finanzielle Probleme zu haben. So habe er seinen ehemaligen Arbeitgeber oft um Vorschüsse gebeten beziehungsweise diese zunehmend gefordert. Auch seine Angehöri- gen würde er immer wieder um Geld bitten. Aus seinem Betreibungsregisterauszug vom 11. August 2022 gingen denn auch Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 78'697.65 hervor. Die Wohnungsmiete sei bisher durch seinen Bruder und dessen Ehefrau bezahlt worden. Diese Wohnung habe er jedoch zwischenzeitlich gekündigt und der Vermieter sei nicht mehr bereit, ihm die Wohnung weiterzuvermieten. Er habe ihm jedoch zugesichert, noch bis Ende Dezember 2022 in der Wohnung bleiben zu können. Nach allgemeiner Beobachtung trete der Beschwerdeführer zudem vermehrt aggressiv auf. Nach Einschätzung der KESB sei es wich- tig, dass er die notwendige Behandlung und (medizinische) Betreuung erhalte und seine not- wendigen Ausgaben finanziert würden. In diesem Zusammenhang sei es nötig, dass sämtliche Ansprüche insbesondere gegenüber Sozialversicherungen geltend gemacht sowie seine fi- nanziellen Verhältnisse geordnet würden. Ebenso sei es zentral, dass er über eine auf seine gesundheitliche Situation zugeschnittene Wohnsituation sowie Arbeit verfüge. Aufgrund sei- nes Schwächezustands sei es ihm nicht möglich, diese Interessen selbständig zu wahren. Somit sei ein Unterstützungsbedarf festzustellen in Bezug auf die Erledigung der administrati- ven und finanziellen Angelegenheiten, auf die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten sowie betreffend das Wohnen und Arbeiten. Bisher sei dieser Unterstützungsbedarf teilweise durch seine Verwandten (Zahlung Woh- nungsmiete, Geldzuschüsse) abgedeckt worden. Der Beschwerdeführer selbst scheine nach Einschätzung der KESB seine Lage nicht realistisch einordnen, beziehungsweise seinen Un- terstützungsbedarf nicht erkennen zu können. Bereits in den Jahren 2016 und 2019 seien je eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung und seit Juli 2022 bereits drei weitere angeordnet worden. Sein Zustand scheine sich in letzter Zeit verschlechtert zu haben. Es lägen keine Hinweise auf das Bestehen einer Patientenverfügung vor. Auch das gesetzliche Vertretungs- recht nach Art. 378 Abs. 1 ZGB vermöge die Interessenwahrung des Beschwerdeführers im Bereich der Gesundheit nicht sicherzustellen, da keine Personen aus dem familiären und per- sönlichen Umfeld die hierzu notwendigen Voraussetzungen des gesetzlichen Vertretungs- rechts erfülle. Vor diesem Hintergrund erscheine die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft in den genannten Bereichen als geeignet, seinen Unterstützungsbedarf abzudecken. Sie sei auch erforderlich, weil die Unterstützung weder im freiwilligen Rahmen noch durch das familiäre Umfeld erbracht werden könne. Des Weiteren seien keine weniger weitgehenden Massnahmen ersichtlich, die sein Wohl ausreichend sicherstellen würden. Der
Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Gesprächs vom 12. Oktober 2022 ablehnend ge- genüber der Errichtung einer Beistandschaft geäussert. Seiner Ansicht nach brauche er keine Unterstützung beziehungsweise sei dies Privatsache. Diese krankheitsbedingte Ansicht ver- möge jedoch nicht auszuklammern, dass er in den genannten Bereichen auf weitergehende Unterstützung angewiesen sei. Somit sei die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ge- eignet und erforderlich sowie zumutbar. Anzumerken bleibe, dass die Beistandsperson in Be- zug auf die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten ihn soweit möglich stets in die Ent- scheidungsfindung miteinzubeziehen habe. Für den Beschwerdeführer sei eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Arbeit, Gesundheit, Administration und Finanzen inkl. umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Der noch zu ernennende Beistand habe ihm aus seinem Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stel- len (Art. 409 ZGB).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Leben bisher mehrheitlich selbstständig gemeistert und – da wo sich Schwierigkeiten ergeben hätten – selbstständig nach Lösungen gesucht. Er fühle sich in der Lage, in den Bereichen Wohnen und Arbeiten selbstständig zu handeln. Im Bereich Gesundheit habe er seine ambulante Behandlerin, bei welcher er regel- mässig Termine wahrnehme. Er sei der Meinung, dass er für punktuelle Unterstützung auf subsidiäre Angebote zurückgreifen könne. Eine KESB-Vertreterin habe bei seiner Anhörung den Eindruck vermittelt, dass sie eine Beistandschaft ebenfalls nicht als notwendig erachte. Auch seine ambulante Therapeutin, Frau D.__, zeige sich erstaunt über die Errichtung einer so umfassenden Vertretungsbeistandschaft (zum Ganzen: Beschwerde vom 15. November 2022). 4. 4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klassifikation der WHO (ICD-10). Von einer relevanten psychischen Störung ist bei einer Diagnose innerhalb der Klassen F00-F99 nach ICD-10 (psychische und Verhaltensstörung) auszugehen (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N 271). Ungenügend ist hingegen eine blosse soziale Störung ohne Krankheitswert (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Die Feststellung einer psychischen Störung ist eine materiell-medizi- nische Frage, erfordert entsprechend psychiatrisches Fachwissen (JÜRGEN GASSMANN/RENÉ BRIDLER, in: Fountoulakis et al., a.a.O., N 9.58). Die Auffangbestimmung «eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» meint vergleichbare Zustände, die nicht unter die anderen (geistige Behinderung, psychische Störung) subsumierbar sind. Ein nach landläufiger Auffassung unvernünftiger Umgang mit Geld ist noch kein ähnlicher Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB (DANIEL ROSCH, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 2 zu Art. 390 ZGB). Neben dem Schwächezustand tritt das Unvermögen als zweite, soziale Voraussetzung hinzu: Als direkte Folge des Schwächezustands muss die betroffene Person die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht oder nicht zweck- mässig besorgen können (YVO BIDERBOST, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 17 zu Art. 390 ZGB). Die eigenen Angelegenheiten, deren Besorgung der Schwächezustand verunmöglicht, müssen dabei aber wesentlich oder wichtig (Rechtsgeschäfte, geschäftsähnliche Handlungen oder Re- alakte) sein (ROSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 390 ZGB). Dabei bleibt zu beachten, dass an Schwä- chezustand und Unvermögen und mithin an die «Eingriffsschwelle» kein absoluter Massstab anzulegen ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Anordnung massgeschneiderter Massnahmen die enge Wechselwirkung zwischen der Form und dem Schweregrad der Gefährdung einer- seits und der Art der anzuordnenden Beistandschaft sowie deren Aufgabenbereichen und der allfälligen Einschränkung der Handlungsfähigkeit andererseits von grundlegender Bedeutung (BIDERBOST, a.a.O., N 6 zu Art. 390 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind bei der Errichtung einer Bei- standschaft zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Deren Belastung und Schutz vermag für sich allein die Errichtung einer Beistandschaft zwar nicht zu rechtfertigen, sind im Entscheid aber zu berücksichtigen, sofern sie gewichtig sind (BIDERBOST, a.a.O., N 23 zu Art. 390 ZGB). Nicht zuletzt sind auch bei der Errichtung von Beistandschaften die allgemeinen erwachse- nenschutzrechtlichen Grundsätze der Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) zu be- achten (BIDERBOST, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). Bei der Anordnung behördlicher Massnah- men muss das richtige Mass an Selbst- beziehungsweise Fremdbestimmung gefunden
werden. Dies setzt voraus, dass die gesamten Umstände sorgfältig abgeklärt werden, nament- lich der Schwächezustand und die Ressourcen der betroffenen Person, sowie alternative staatliche und private Betreuungsmöglichkeiten (THOMAS GEISER, Das neue Erwachsenen- schutzrecht und die Aufgabe der Gerichte, in: ZBJV 1/2013, S. 15 f., S. 19).
4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft ent- sprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche betreffen die Per- sonensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB). Dabei sind gesetzlich vier verschiedenartige Beistandschaften vorgesehen (s. Art. 393-398 ZGB). Die hier relevante Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst damit (rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche) Vertre- tungshandlungen im Bereich der Personen- oder Vermögenssorge (ROSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 394/395 ZGB). Der Vertretungsbeistand vertritt dabei die betroffene Person in den über- tragenen Aufgabenbereichen. Die Handlungsfähigkeit der verbeiständen Personen ist dabei indes nur dort eingeschränkt, wo dies in der Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde förm- lich vorgesehen ist (Art. 394 Abs. 2 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., N 1 und 3 ZGB). Umfasst die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung, sind die Sonderschriften von Art. 395 ZGB zu beachten.
5. In seiner Gefährdungsmeldung vom 9. August 2022 hält Psychiater Dr. med. C.__ fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und damit einem im Sinne von Art. 426 ZGB relevanten Schwächezustand erkrankt ist. Er führt aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine stetige Abnahme der psychosozialen Funktionsfähigkeit und eine schubweise auftauchende psychotische Symptomatik zeigt, wobei Selbst-, Fremdgefährdung sowie Suizidalität nicht ausgeschlossen werden können (vi-act. 4 Bel. 1). Sowohl vom Psychi- ater als auch von Angehörigen und Dritten wird eine bedeutsame Verschlechterung des Ge- samtzustandes des Beschwerdeführers festgestellt (vi-act. 4 Bel. 1, 3, 8, 13, 18). Diese zeigt sich unter anderem in der krankheitsbedingten Ablehnung von psychiatrischen Behandlungen, der Verweigerung der Einnahme der dringend empfohlenen Medikation und der Ablehnung gegenüber ambulanten oder stationären Therapien (vi-act. 4 Bel. 1, 10, 28, 29, 32). Unzutref- fend ist im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er begebe sich selbstständig zu
Dr. D.__, Luzerner Psychiatrie Sarnen, in ambulante Behandlung. Diese Behandlung hat der Beschwerdeführer abgebrochen (vi-act. 4 Bel. 1 S. 3). Die psychopathologische Verfassung des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend und zweckmässig besorgen kann: Die Symptomatik des Beschwerdeführers spiegelt sich in der stetigen Verschlechterung seines körperlichen Allgemeinzustands (verwahrloste und abgemagerte Erscheinung [vi-act. 4 Bel. 3, 13]) sowie in abweisendem, wechselhaftem und aggressivem Verhalten wieder. Er bricht ohne Angaben von Gründen den Kontakt zu Angehörigen und Behandlern ab und zeigt sich gegenüber Sozialbehörden, wie der KESB oder der IV-Stelle, unkooperativ (vi-act. 4 Bel. 1, 3, 8, 22, 27, 32, 33). Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit mehr nachgeht (vi-act. 4 Bel. 1, 8). Er blieb bereits früher der Arbeit unentschuldigt fern (vi- act. 3 Bel. 4). In seiner letzten Anstellung bei der E.__ GmbH war er zuletzt krankgeschrieben, reichte indes die notwendigen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse teilweise nicht ein und kündigte schliesslich ohne Rücksicht auf die finanziellen Folgen, namentlich hinsichtlich der Leistungen der Krankentaggeldversicherung (vi-act. 4 Bel. 1, 8). Der Umstand der Arbeitslosigkeit verschärfte auch die inzwischen prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers (vi-act. 4 Bel. 1, 3, 8, 12, 13, 27, 33). So fordert(e) er einerseits verschiedentlich bei Angehörigen oder Dritten (z.B. ehemaligen Arbeitgebern) ohne ersichtliche Grundlage Geld ein (vi-act. 4 Bel. 1, 3, 8, 12, 13, 27, 33). Soweit nicht Dritte dafür aufkommen, scheint er andererseits seinen finanziellen Verpflichtungen (namentlich Krankenkassenprämien, Steuern) systematisch nicht nachzukommen, wie sich aus seinem Betreibungsregisterauszug vom 11. August 2022 zeigt, in welchem Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 78'697.65 eingetragen sind (vi-act. 4 Bel. 4). Zuletzt manövrierte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Wohnsituation in eine missliche Lage. Es kam zu diversen Polizeieinsätzen, weil er im Treppenhaus Feuer machte oder sich in diesem im Winter nackt aufhielt. Schlussendlich kündigte er seine Wohnung auf Ende September 2022, ohne dass er in diesem Zeitpunkt Aussicht auf eine neue Bleibe gehabt hätte. Bezeichnenderweise benutzte der Beschwerdeführer denn auch seine gekündigte Wohnung im vertraglosen Zustand weiter, ohne die Miete zu bezahlen (vi-act. 4 Bel. 1, 3, 8, 10, 22, 32, 36). Erschwerenderweise kommt hinzu, dass er aufgrund seiner fehlenden (Krankheits-) Einsicht die Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche vereitelt (Weigerung, eine IV-Anmeldung einzureichen [vi-act. 4 Bel. 32]). Nach Gesagtem steht fest, dass eine unmittelbare, umfassende Unterstützungsbedürftigkeit besteht. Das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht im durch die paranoide Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) begründeten Schwächezustand und dem daraus folgenden
Unvermögen, seine Angelegenheiten mit den eigenen Ressourcen zu besorgen. Dabei er- scheint die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft auch aus Selbstbestimmungs-, Subsi- diaritäts- und Verhältnismässigkeitsgründen nicht ausgeschlossen: Er selbst vermag seine Schutz- sowie Unterstützungsbedürftigkeit nicht zu erkennen (vi-act. 4 Bel. 32), mithin steht seine eigene Einschätzung – er fühle sich in der Lage in den Bereichen Wohnen und Arbeiten selbstständig zu handeln und könne im Bereich Gesundheit, wo notwendig auf Unterstüt- zung/Angebote zurückgreifen – diametral zu den tatsächlichen Feststellungen betreffend seine derzeitige Gesundheits- und Lebenssituation. Unterstützung nimmt er nur dort entgegen, wo er sie in gegenleistungsloser Form, ohne eigenes Engagement erhält (Übernahme der Mietkosten und finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen, Nutzung einer Mietwoh- nung in vertragslosem Zustand). Seine Angehörigen sind aber nicht oder nicht mehr bereit respektive nicht in der Lage, die erforderlichen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Viel- mehr scheint bei den Angehörigen in wirtschaftlicher, fachlicher und psychischer Hinsicht eine generelle Überbelastung und Überforderung mit der aktuellen Situation des Beschwerdefüh- rers zu bestehen; sie sehen keine Möglichkeit mehr, dieser gerecht zu werden (vi-act. 4 Bel. 1, 3, 20). In Behandlungshinsicht sind die Möglichkeiten ausgeschöpft, nachdem die ambu- lante psychiatrische Therapie vom Beschwerdeführer abgebrochen wurde (vi-act. 3 Bel. 1; vi- act. 4 Bel. 1, 15, 30). Auch die bisherigen behördlichen Massnahmen waren nicht zielführend. Nachdem es bereits in den Jahren 2016 und 2019 zu ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen kam, mussten seit Juli 2022 drei weitere angeordnet werden (vi-act. 2; vi- act. 4 Bel.15, 30). Entsprechend ist mit der KESB einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall keine anderen, milderen Mittel, welche die (objektiven) Interessen des Beschwerdeführers hin- reichend wahren würden, ersichtlich sind. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft inklu- sive Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB stellt das richtige Mittel dar, ist mit anderen Worten geeignet sowie erforderlich, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 450 f. ZGB i.V.m. Art. 115 VRG).
6.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat eine Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Nachdem die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungs- gericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gerichtskosten werden vorliegend auf Fr. 300.– festgesetzt. Diese werden dem unterlie- genden Beschwerdeführer auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet und sind bezahlt.
6.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegenden KESB ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 123 Abs. 3 und Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt, dessen Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Stans, 27. März 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: _______________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.