GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 21 3
Entscheid vom 12. Juli 2021 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__, geb. __, X.__,
vertreten durch lic. iur. Didier Kipfer, Rechtsanwalt, Höhestrasse 54, 8702 Zollikon,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB), Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Antrag auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Art. 399 Abs. 2 ZGB)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nidwalden vom 1. Dezember 2020.
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Sachverhalt: A. Zum Sachverhalt und zum vorinstanzlichen Verfahren wird grundsätzlich auf den angefoch- tenen Entscheid der KESB Nidwalden vom 1. Dezember 2020 verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG [NG 265.1]).
B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 ordnete die KESB Y.__ für den Beschwerdeführer eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB an. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB (SR 210) wurde ihm die Handlungsfähigkeit entzogen mit Bezug auf (vgl. BG-Bel. 12 / Verfahren Übernahme einer Massnahme):
- sämtliche Arten von Kreditgeschäften und auf die Aufnahme von Krediten aller Art, unter Einschluss von allfälligen Kreditkarten wie zum Beispiel K.__;
- sämtliche Arten von Geldanlagen in binäre Optionen und Wertpapiere aller Art;
- jede Form von Eigentumsveräusserung und dingliche Belastung betreffend die Liegenschaft Nr. aa sowie allfällige weitere Liegenschaften in seinem Eigentum.
C. In der Folge übernahm die KESB Nidwalden von der KESB Y.__ mit Entscheid vom 9. Juli 2020 die für den Beschwerdeführer bestehende Beistandschaft zur Weiterführung per 1. Sep- tember 2020. Als Beistand ernannte die KESB Nidwalden B.__, Berufsbeistandschaft Nidwal- den, wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände hatte.
D. Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte Rechtsanwalt Didier Kipfer namens und im Auf- trag des Beschwerdeführers einen Antrag auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft bei der KESB Nidwalden ein.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 erkannte die KESB Nidwalden Folgendes:
„1. Der Antrag von A.__ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft wird abgewiesen. 2. Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.
3. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid betragen Fr. 250.00 und werden A.__ auferlegt. 4. [Eröffnung]".
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E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei der Entscheid der KESB Nidwalden vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und es sei die Beistandschaft von A.__ aufzulösen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer von 7.7 % zu Lasten der KESB Nidwalden."
F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 bestätigte die Vorsitzende den Eingang der Beschwerde und ersuchte den Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'200.– innert zehn Tagen.
G. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse Nidwalden fristgerecht einge- gangen war, erhielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben der Vorsitzenden vom 4. Februar 2021 Gelegenheit zum Einreichen einer Beschwerdeantwort innert 20 Tagen. Gleichzeitig bat das Gericht um Übergabe der Akten.
H. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin innert Frist, die Anträge des Beschwerdeführers seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB Nidwalden vom 1. Dezember 2020 sei zu bestätigen.
I. Mit Replik vom 10. März 2021 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2021 fest und beantragte eventuali- ter eine unabhängige Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt. Als Be- gründung liess er ausführen, dass die Gutachten von Dr. med. C.__ innert wenigen Monaten von vollständiger Urteilsfähigkeit in eine Urteilsunfähigkeit geändert worden seien. Der Geis- teszustand des Beschwerdeführers sei aber stets derselbe gewesen. Er habe erkannt, dass er Fehler gemacht habe, welche er auch bereue. Er sei sich sicher, nie mehr auf einen Betrü- ger hereinzufallen.
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Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist keine Duplik eingereicht. Damit war der Rechtsschrif- tenwechsel abgeschlossen.
J. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.
K. Das Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 12. Juli 2021 in Abwesenheit der Parteien den vorliegenden Entscheid.
Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB abgewiesen und die beste- hende Massnahme unverändert weitergeführt wurde.
1.2 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entschei- des erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 VRG). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).
Der Erlass eines (Sach-) Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zustän- digkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB (NG 211.1) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Ent- scheide der Beschwerdegegnerin zuständig (vgl. auch Art. 89 VRG).
Der Erlass eines (Sach-) Entscheides setzt zudem die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 54 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VRG voraus. Der Beschwerdeführer ist unstrittig zur Beschwerde legitimiert
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und seine Eingabe vom 21. Januar 2021 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzli- chen Anforderungen (Art. 54 und 70 ff. VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. 2. 2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren ein- gesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG [SR 173.110]). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: BSK-BGG, 2008, N 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid vom 1. Dezember 2020 im Wesentlichen damit, dass die jüngsten Erkenntnisse die Einschätzung untermauern wür- den, dass der Beschwerdeführer seine Hoffnung, wie er sein Geld schnell vermehren könne,
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nicht realitätskonform einschätzen könne. So habe er wiederum Geldbeträge an offensichtlich betrügerische Adressaten übermittelt. Seine Äusserungen gegenüber dem Beistand würden verdeutlichen, dass er den offensichtlichen Betrug nicht habe erkennen können und gutgläubig Geld übermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich Geld von Nachbarn geliehen, welches er nicht zurückbezahlt habe. Des Weiteren habe er ohne Information an den Beistand Konten auf verschiedenen Banken eröffnet, um Transaktionen nach Deutschland zu tätigen. Die jüngsten Handlungen würden diametral seinen Äusserungen und dem Eindruck widerspre- chen, dass der Beschwerdeführer aus den hohen Verlusten und den Gefahren von derartigen betrügerischen Finanzgeschäften gelernt habe. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers manifestiere sich gerade mit den jüngsten Ereignissen und mit einer Aufhebung der Beistand- schaft wäre das Vermögen sowohl des Beschwerdeführers wie auch von seiner Ehefrau mas- siv bedroht, womit die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu bejahen sei. In Anbetracht der jüngsten Transaktionen, welche keine Börsengeschäfte betreffen, stelle lediglich ein Verbot von Börsengeschäften keineswegs eine ausreichende Massnahme dar. Die bestehende Bei- standschaft sei infolge der noch immer drohenden Gefahr einer Verschuldung erforderlich. Da ein weitergehender Schaden durch die Intervention des Beistands habe verhindert werden können, erscheine die bestehende Massnahme zudem geeignet, den notwendigen Schutz zu gewährleisten.
3.3 Der Beschwerdeführer trägt dagegen hauptsächlich vor, dass die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung deshalb angeordnet worden sei, weil der Beschwerdeführer mit Wertpapiergeschäften einen Verlust von ca. Fr. 300'000.– erlitten habe. Andere Gründe für die Errichtung der Beistandschaft seien nicht vorhanden gewesen. Börsengeschäfte seien allge- mein erlaubt und jede Person, welche handlungsfähig sei, könne grundsätzlich mit Wertpapie- ren handeln. Beim Beschwerdeführer habe sich über eine gewisse Zeit ein relativ hoher Ver- lust angehäuft, dies auch, weil der Beschwerdeführer die Funktion der jeweils gehandelten Wertpapiere nicht vollständig verstanden habe. Die Situation habe sich nach Errichtung der Beistandschaft beruhigt. Das habe zur Folge gehabt, dass die ehemalige Beiständin mit Ein- gabe vom 28. September 2020 die Aufhebung der Beistandschaft als angezeigt erachtet habe. Ähnlich habe sich auch der momentane Beistand mit Eingabe vom 30. September 2020 ge- äussert. Der Psychiater Dr. med. C.__ habe mit Gutachten vom 7. Juli 2020 gar von einer "eindrücklichen Einsicht" gesprochen. Die Gefahr von Rückfällen in eine finanzielle Misswirt- schaft sei nicht mehr grösser als bei einer Vergleichspopulation gleichen Alters. Die Präsiden- tin der KESB Nidwalden habe mit Telefonat vom 2. November 2020 ebenfalls bestätigt, dass
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die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beistandschaft per Ende September 2020 gege- ben waren. Aufgrund zweier Vorfälle im Oktober 2020 werde die Beistandschaft nun nicht auf- gehoben. Erstens sei es um ein Darlehen in der Nachbarschaft gegangen und zweitens um einen Arztbericht von Dr. med. C.__ vom 24. November 2020. Der Beschwerdeführer sei ein äusserst grosszügiger Mensch. Personen, welche ihm in irgendeiner Art geholfen hätten, sei es bei Gartenarbeiten oder bei administrativen Angelegenheiten, habe er stets mit kleineren Geldbeträgen (= Fr. 1'000.– bis Fr. 3'500.–) belohnt. Der Beschwerdeführer habe deshalb noch Personen beschenken wollen, denen er vor Errichtung der Beistandschaft einen Geldbetrag versprochen habe. Da er diese Schenkungen aufgrund der Beistandschaft jedoch nicht mehr habe vornehmen können, habe er nach alternativen Geldquellen gesucht und unter anderem in der Nachbarschaft nach einem Darlehen nachgefragt. Niemals sei es dem Beschwerdefüh- rer um eine Vermehrung seines Vermögens gegangen. Betrügerische Anfragen könne der Beschwerdeführer mittlerweile sehr gut erkennen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Telefonate mehr abgenommen, weil er seit dem Umzug nach X.__ am 1. September 2020 eine neue Telefonnummer habe. Die veränderte Wahrnehmung von Dr. med. C.__ im Ver- gleich zum Bericht vom 7. Juli 2020 erstaune. Dr. med. C.__ meine, dass ein psychiatrisches Leiden vorliege, da der Beschwerdeführer jeweils Geld verschenke. Tatsache sei, dass er stets ein äusserst grosszügiger Mensch (gewesen) sei. Aus diesen Gründen können die Bei- standschaft nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Beschwerdeführer habe inzwischen begriffen, dass er damals früher mit seinem Handeln hätte aufhören sollen. Trotzdem sei die Errichtung der Beistandschaft aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht notwendig gewesen. Es hätten mildere Massnahmen wie ein Verbot von Börsengeschäften zur Verfügung gestanden. Aus heutiger Sicht seien keine Massnahmen mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer sei einsich- tig. Die Gefahr von Rückfällen in eine finanzielle Misswirtschaft sei nicht mehr grösser als bei einer Vergleichsperson gleichen Alters. Mangels der Gefahr einer finanziellen Misswirtschaft sei die Aufrechterhaltung der Beistandschaft nicht geeignet, irgendein öffentliches Interesse zu verfolgen und es bestehe kein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beistand- schaft.
8 4. 4.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte An- gelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken (Art. 394 ZGB).
4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachse- nenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiari- tät (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sicher- gestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon ge- währleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vor- handene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht ge- setzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu tref- fen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.3 Die KESB hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Per- son oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Schwächezustand, der zur Bei- standschaft Anlass gegeben hat, weggefallen ist, oder wenn sich im Nachhinein zeigt, dass die Anordnung der Beistandschaft ohne hinreichenden Grund erfolgt war.
9 5. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit erhebliche Geld- beträge in hochspekulative "binäre Optionen" und andere Finanzgeschäfte via Internet inves- tiert und nach eigenen Angaben ca. Fr. 300'000.– verloren hat. Hierfür erhöhte er auch die hypothekarische Belastung der ehelichen Liegenschaft von Fr. 550'000.– auf Fr. 800'000.–. Aufgrund dessen reichte seine Tochter im Dezember 2018 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Y.__ ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 ordnete die KESB Y.__ für den Beschwerde- führer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB an. Diese Beistandschaft übernahm die Beschwerdegegnerin von der KESB Y.__ zur Weiterfüh- rung per 1. September 2020 mit Entscheid vom 9. Juli 2020. Der Umfang der Beistandschaft wird im Entscheid wie folgt umschrieben (vgl. Ziff. 2-5):
"2. Die bisherigen Aufträge der Beistandschaft bleiben bestehen. Demnach hat die Beistandsperson folgende Aufgaben:
a) A.__ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) Die finanzielle Situation von A.__ zu regeln und den Lebensunterhalt sicher zu stellen; c) Das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen von A.__ sorgfältig zu verwalten; d) A.__ angemessen über die finanziellen Verhältnisse zu informieren; e) Die Ansprüche aus Versicherungen, insbesondere Sozialversicherungen geltend zu machen und A.__ dabei zu vertreten.
3. A.__ bleibt die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf sämtliche Arten von Kreditgeschäften und auf die Aufnahme von Kre- diten aller Art, unter Einschluss von allfälligen Kreditkarten, gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen. Ob die hier genannten Geschäfte via Internet oder auf andere Art angeboten, vermittelt oder angebahnt werden, spielt keine Rolle.
4. A.__ bleibt die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf sämtliche Arten von Geldanlagen in binäre Optionen und Wertpapiere aller Art gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen. Ob die hier genannten Geschäfte via Internet oder auf andere Art angeboten, vermittelt oder angebahnt werden, spielt keine Rolle.
5. Der Zugriff auf sämtliche durch die Beistandsperson geführten bzw. in Erfüllung ihrer Aufgaben neu eröffneten Konten bleibt A.__ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Die Beistandsperson hat diesen Entzug der Zugriffsbefugnis der betroffenen Bank umgehend mitzuteilen."
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser Massnahme vom 15. September 2020 (BG-Bel. 1) wies die Beschwerdegegnerin nach umfangreichen Abklärungen mit Ent- scheid vom 1. Dezember 2020 ab. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind mit- hin die Verhältnisse massgeblich, wie sie sich im Entscheidungszeitpunkt vom 1. Dezember 2020 bzw. im aktuellen Zeitpunkt darstellen. Die Umstände im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft sind hingegen nur bedingt relevant.
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5.2 Als Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin gefährdet und schutzbedürftig ist, dienen hauptsächlich die nachfolgenden Protokolle, Berichte, Stel- lungnahmen und Gutachten:
5.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.__, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie ..., sprach in seinem Gutachten vom 7. Juli 2020 (Beilage 2 zu BG-Bel. 1) von einer eindrücklichen Einsicht. Die Rückfallgefahr in eine finanzielle Misswirtschaft sei aller Wahrscheinlichkeit nach gebannt und das Risiko sei nicht mehr grösser als bei einer Vergleichspopulation gleichen Alters.
5.2.2 Gemäss Rechenschaftsbericht der früheren Beiständin, D.__, Pro Senectute Y.__, vom 10. September 2020 (Beilage zu BG- Bel. 9) gibt der Beschwerdeführer gerne Geld aus. Seine Grosszügigkeit und Leichtgläubigkeit noch mehr Geld zu erhalten, damit er Geschenke machen könne, habe ihn in grosse Schwierigkeiten kommen lassen (binäre Optionen, Darlehen, etc.). Aus diesem Grund werde ihm mit Errichtung der Beistandschaft die Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkung könne und möchte der Beschwerdeführer nicht verstehen. Der Beschwerdeführer verstehe, wie das Geld ausgegeben werde. Er mache sehr gerne Geschenke. Wenn er anderen eine Freude bereiten könne, dann gehe es ihm gut. Sie habe ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht allen Geschenke machen müsse und dies auch erst machen solle, wenn er jeman- den gut kenne und ihm jemand wirklich Gutes getan habe. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er viel Geld verspielt habe und er sage, dass er dies nicht mehr machen würde. Es sei (jedoch) schwierig einzuschätzen, ob er sich dazu leiten liesse, Geld zu verdienen. Der Beschwerdeführer sei skeptisch geworden und reflektiere viel. Ihm sei klar, was geschehen sei und er bereue es sehr, auf diese Angebote hereingefallen zu sein. Sollte er sich auf ein Angebot einlassen, würde er dies "bewusst" und im Verständnis machen.
5.2.3 Anlässlich der Anhörung vom 21. September 2020 (BG-Bel. 5) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei geläutert, noch- mals irgendwelche spekulativen Geschäfte zu tätigen. Auch vor zwei Jahren habe er ja gespürt, dass etwas nicht stimme. Leider sei er sehr perfide angelogen worden und so habe sich das Karussell immer weitergedreht. Verbeiständet zu sein, sei sehr demütigend für ihn und seine Ehefrau. Er wünsche sich die Aufhebung der Massnahmen und dass sie wieder frei bestim- men und verfügen könnten. Eine Zusammenarbeit mit der Pro Senectute sei gut vorstellbar, dies sei vielleicht eine Möglichkeit.
5.2.4 Gemäss Stellungnahme der früheren Beiständin vom 28. September 2020 (BG-Bel. 9) ist die Urteilsfähigkeit des Beschwer- deführers klar gegeben. Er verstehe die administrativen und finanziellen Angelegenheiten und interessiere sich dafür. Dass er in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden sei und die Fremdbestimmung über sein Geld immer wieder spürbar sei, lasse ihn leiden. Er sehe ein, dass er Fehler gemacht und viel Geld verloren habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass sich der Beschwerdeführer leiten lasse, sein Geld zu vermehren. Sie wage jedoch zu bezweifeln, dass dies genügend Anhalts- punkte für eine Beistandschaft mit Entzug der Handlungsfähigkeit seien, zumal sich der Beschwerdeführer über seine Hand- lungen bewusst sei. Zu prüfen wäre lediglich, ob das Vermögen der Ehefrau geschützt werden müsse, sollte sie mit ihrer ehelichen Unterstützungspflicht für den Beschwerdeführer aufkommen müssen, wenn dieser Schulden mache.
5.2.5 Der Stellungnahme des gegenwärtigen Berufsbeistandes, B.__, Berufsbeistand Nidwalden, vom 30. September 2020 (BG- Bel. 14) ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die errichtete Beistandschaft als demütigend und als ehrver- letzenden Entzug seiner Freiheitsrechte empfindet. Der Beschwerdeführer definiere sich selbst als sehr sensiblen und gefühls- betonten Menschen, welcher gerne anderen eine Freude bereite. Diese Ansicht der Selbstwahrnehmung finde er nach zwei Terminen mit ihm und seiner Ehefrau sehr zutreffend. Und genau hier – im Bereiche der Emotionen und seiner Sensibilität – sehe er im Rahmen seiner Finanzgeschäfte Gefahren. Eine differenzierte Risikoeinschätzung der bestehenden Gefahren sei für ihn mit jetzigem Kenntnisstand (jedoch) nicht möglich. Er sei der Ansicht, dass insbesondere die Frage nach der Verleitung zu grösseren Kapitalinvestitionen bei einem in Aussicht gestellten Gewinn (und eventuell einer damit verbundenen Druckaus- übung auf den Beschwerdeführer) durch einen Psychiater differenziert eingeschätzt werden müsste. Besondere Wichtigkeit komme in dieser Angelegenheit dem Schutz des Vermögens der Ehefrau zu.
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5.2.6 Mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 (BG-Bel. 15) ergänzte der Beistand seine Stellungnahme vom 30. September 2020 und zwar aufgrund "neuer Entwicklungen" im vorliegenden Fall. Im Wesentlichen trug der Beistand nach, dass sich der Beschwer- deführer per 15. Oktober 2020 von einem Nachbarn total Fr. 3'600.00 geliehen und nicht wie vereinbart innert 3 Tagen zurück- bezahlt habe. Der Nachbar habe sich deshalb bei ihm und bei der Polizei gemeldet. Die Hälfte des Geldes sei vom Nachbarn und auf Wunsch des Beschwerdeführers auf ein Konto der E.__bank einbezahlt worden, von welchem der Beistand keine Kenntnis hatte. Die anderen Fr. 1'800.– habe der Nachbar, ebenfalls auf Wunsch des Beschwerdeführers, direkt an eine Adresse in Deutschland (zuhanden eines Herrn F.__) überwiesen. Auf Nachfrage beim Beschwerdeführer habe dieser Fol- gendes eröffnet:
"- Er habe eine SMS von der Bank "G.__" erhalten. Dort wird beschrieben, dass A.__ eine Spende von 800'000.– erhält. Dafür müsse er vorher aber 670.– Euro einzahlen, sodass die Zahlung ausgelöst werden kann. Die Nachricht (A.__ hat mir das SMS gezeigt), wies einige auffällige Schreibfehler auf und endete mit den Worten "immer Ihre Bank zu Ihren Diensten". Daraufhin habe ich A.__ erklärt, dass es sich hierbei um einen Betrug handelt. Dies habe er vorher nicht bemerkt. - Des Weiteren hat A.__, so berichtete er heute, mit einem Herrn von Deutschland Kontakt, welcher ihm gegen eine Zahlung von 1070.– Euro ein Darlehen von 150 000.00 gewährt. 700.00 Euro Anzahlung hat A.__ bereits geleistet.
- Nochmals eine andere Person (welche aber meiner Meinung nach auch eine der beiden obigen Personen sein könnte) hat A.__ angerufen und mitgeteilt, dass er wisse, dass A.__ bei Internetgeschäften Geld verloren habe. Er würde ihm anbieten, dass Geld wieder einzutreiben (Hier wurde noch keine konkrete Forderung an ihn gerichtet)."
Bei allen drei Situationen habe der Beschwerdeführer den Betrug nicht erkennen können und sei bei allen voller Hoffnung gewesen, dass er nun wieder zu Geld komme. Dass er und seine Ehefrau allerdings auch mit den jetzigen finanziellen Mitteln gut situiert seien, sehe er nicht. Weiter habe der Nachbar berichtet, dass der Beschwerdeführer auch andere Nachbarn um Geld gefragt habe. Der Beschwerdeführer habe sodann das Konto bei der E.__bank am 22. Oktober 2020 wieder saldiert, da diese seine Zahlungen nach Deutschland nicht mehr ausführen wollten. Daraufhin habe er ein G.__konto eröffnet, von wel- chem der Beistand bis dahin ebenfalls nichts gewusst hatte. Daher möchte er seine Einschätzung zum Antrag "Aufhebung der Beistandschaft" revidieren. Er sei der Meinung, dass die Beistandschaft unbedingt in bestehendem Rahmen weitergeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer weise weiterhin einen erheblichen Schutzbedarf bei allen Geld oder Kreditgeschäften auf.
5.2.7 Mit E-Mail vom 8. November 2020 (BG-Bel. 17) nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Vorkommnissen Stellung. Zusam- mengefasst führte er zu den neuen Vorfällen aus, dass sein Vertrauen von zwei Nachbarn missbraucht worden sei. Es sei zutreffend, dass er um ein Darlehen ersucht habe, jedoch nicht "um Spiele zu machen oder wie damals diese unheilvollen Beiträge im Internet an Binäre Optionen", sondern um diese finanziellen Ausfälle irgendwie zu sanieren. Er habe damit kein schlechtes Gewissen, denn der durch die KESB Y.__ angerichtete Schaden sei grösser, vor allem in psychischer Hinsicht. Er sei Opfer und kein Lügner. Er stehe zu seinen Fehlern. Der Grund dieser Tragödie sei er, aber er sei überrollt und seiner Selbständigkeit beraubt worden, was ihn veranlasst habe, sich auf eigene Art und Weise zu wehren. Er habe dies gemacht, um den Kindern, Gross- und Urgrosskindern wie auch Menschen die ihm gut gesinnt waren und seien, manchmal mit einer kleineren oder grösseren Geldnote zu beschenken, wobei er sicher nicht so selbstlos gewesen wäre, auch zu sich ("uns") grosszügig zu sein.
5.2.8 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.__ kam nach Kenntnisnahme der jüngsten Vorfälle im Herbst 2020 in seiner neuen Stellungnahme zur Aufhebung der bestehenden Beistandschaft vom 24. November 2020 (BG-Bel. 24) zum wesentlichen Schluss, dass der Patient offensichtlich nicht in der Lage sei, vor allem in den finanziellen Bereichen die Übersicht zu behalten und zweckmässige Entscheidungen zu fällen, die sein Vermögen schützen würden. Natürlich könne man argumentieren, dass niemandem zu verbieten sei, Geld zu verschenken oder unzweckmässig auszugeben. Beim hier zu beurteilenden Patienten würden aber die Gründe zu diesem Verhalten in einem psychiatrischen Leiden liegen und in dem Sinne sei er vor zukünftigen Fehlhandlungen zu schützen. Er bedürfe Unterstützung durch einen Beistand in administrativen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Die Urteilsunfähigkeit dürfte sicher über lange Zeit, über viele Jahre bestehen bleiben und sei zu gegebener Zeit neu zu beurteilen. Die Gefahr der Schädigung durch ein eigenes Fehlverhalten und auch die Gefahr von dritter Seite ausgenützt zu werden, sei gross. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht beibehalten werden. Die Psychotherapie könne offensichtlich die Fehlerwahrscheinlichkeit nicht günstig beeinflussen wie der Verlauf seit dem April, seit der Erstkonsultation, zeige. Die ambulante Psychotherapie sei auf unbestimmte Zeit fortzusetzen und eine Beurteilung der Fortschritte sei seiner Einschätzung nach frühestens in zwei Jahren wieder möglich.
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5.2.9 Gemäss E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2020 (BG-Bel. 26) ist bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden sodann eine Anzeige wegen Verdachts auf Geldwäscherei und illegale Transaktionen eingegangen. Des Weiteren ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 17. Dezember 2020 und vom 25. Dezember 2020 (BG-Bel. 27) zum allgemeinen Geschehen nochmals Stellung nahm und seine Sichtweise schilderte. Gemäss Aktennotiz vom 17. Februar 2021 (BG-Bel. 29) informierte der Beistand des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin auf Nachfrage hin ferner darüber, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers (bei der Polizei) stattgefunden habe. Soweit er verstanden habe, sei dieser nicht als Beschuldigter, sondern als Auskunftsperson einvernommen worden. Der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit eine Debit-/Kreditkarte benützen können. Hierbei seien fragwürdige Belastungen bzw. Zahlungen nach Deutsch- land aufgetaucht (vgl. dazu auch BG-Bel. 30 mit Beilagen). Gemäss E-Mail vom 17. Februar 2021 (BG-Bel. 30) ist der Beistand schliesslich nicht der Meinung, dass der Beschwerdeführer zukünftig von Betrügern geschützt sei. Die Einvernahme bei der Polizei vom 8. Februar 2021 habe aufgezeigt, dass über 60 verschiedene Personen vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren Geld erschlichen hätten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Die letzten ihm bekannten Vorkommnisse wür- den noch keine drei Monate zurückliegen. Er schätze den Beschwerdeführer als äusserst wohlwollenden, freundlichen und intelligenten Mann ein – jedoch glaube er nicht, dass er in den letzten drei Monaten einen derartigen Lernerfolg habe machen können, dass er künftig nicht mehr auf Betrüger hereinfalle und externe Geldanfragen differenziert betrachten könne.
5.3 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass sich die Situation betreffend hochriskanter finanzieller Ge- schäfte seit der Errichtung der Beistandschaft im Juli 2019 zunächst scheinbar beruhigt hatte. Es bestand allgemein der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Fehler einsah, die Ge- fahr von spekulativen Finanzgeschäften erkennen konnte und die Rückfallgefahr in eine finan- zielle Misswirtschaft aller Wahrscheinlichkeit nach gebannt war. Dementsprechend fielen die Stellungnahmen zunächst überwiegend zugunsten des Beschwerdeführers bzw. einer Aufhe- bung der Massnahme aus. Im weiteren Verlauf stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwer- deführer erneut und entgegen der verfügten Massnahme Finanzgeschäfte tätigte, ohne sich vorgängig mit dem Beistand abzusprechen. Selbst auf Nachfrage hin war der Beschwerdefüh- rer nur bedingt bereit, dem Beistand die notwendigen Auskünfte zu erteilen (vgl. bspw. Anlage S. 2 und 4 zu BG-Beilage 30).
5.4 So sind den Akten beispielsweise folgende Vorkommnisse zu entnehmen:
- Der Beschwerdeführer eröffnete bei der G.__bank und der E.__bank sowie im Namen seiner Ehefrau bei der H.__bank im Verlauf des Jahres 2020 selbständig Konti und überwies wiederum Geld ins Ausland, obwohl er wusste, dass er in Bezug auf Kredit- oder Darlehensgeschäfte nicht handlungsfähig war (vgl. Anlage S. 1, 3 und 5 zu BG- Bel. 30).
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- Im Herbst 2020 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Nachbarschaft um Darlehen, weil er (angeblich) andere Personen beschenken wollte, die ihm noch vor der Errich- tung der Beistandschaft im Jahr 2019 bei Gartenarbeiten oder bei der Erledigung ad- ministrativer Angelegenheiten unterstützt hätten. Die von seinen Nachbarn geliehenen Fr. 3'600.– bezahlte der Beschwerdeführer jedoch nicht wie vereinbart zurück und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er das geliehene Geld für Geschenke als Gegenleistung für Gefälligkeiten eingesetzt hat oder hierzu die Absicht bestand. Viel- mehr plante der Beschwerdeführer gemäss Nachtrag vom 26. Oktober 2020 (vgl. BG- Bel. 15) aufgrund einer dubiosen SMS eine Anzahlung von Euro 670.– an die Bank "G.__" zu tätigen, damit diese ihm eine Spende von 800'000.– auslöse. Überdies hatte der Beschwerdeführer gemäss Nachtrag offenbar Kontakt zu einem Herrn aus Deutschland, welcher ihm gegen eine Zahlung von Euro 1'070.– ein Darlehen von 150'000.– gewährte. Eine Anzahlung von Euro 700.– hatte der Beschwerdeführer be- reits geleistet. Gemäss Einschätzung des Beistands konnte der Beschwerdeführer in beiden Fällen nicht erkennen, dass es sich um betrügerisches Verhalten von Dritteln handelte, obwohl die entsprechenden Nachrichten an den Beschwerdeführer aufgrund ihrer Form (SMS), der Wortwahl und Orthographie unterschiedliche Warnhinweise ent- hielten (vgl. Anlage S. 5 und 6 zu BG-Bel. 30).
- Auch aus einem Gesprächsprotokoll des Beistands mit der G.__bank und der Kredit- kartenabrechnung der K.__ vom 12.1.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer immer wieder Überweisungen ins Ausland vornahm, so beispielsweise Euro 400.– am 29. Oktober 2020. Auch im November 2020 wollte der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der G.__bank erneut Fr. 560.– an eine dubiose Adresse in L.__ schicken. Da sich die Bank sicher war, dass es sich zu 99 % wieder um einen Betrug handle, wurde die Zahlung gestoppt (vgl. Anlage S. 4 und 5 zu BG-Bel. 30).
- Nebstdem gab der Beschwerdeführer seine Bankkarte mit PIN an Drittpersonen ins Ausland weiter, so dass exemplarisch Geld in Zentralafrika bezogen wurde (vgl. Anlage S. 5 zu BG-Bel. 30).
- In der gleichen Woche berichtete der Beschwerdeführer seinem Beistand am Telefon, dass nun bessere Zeiten kommen würden und er Mitte nächste Woche Geld erhalten werde, ihm jedoch nicht sagen dürfe von wem. Des Weiteren berichtete der Beschwer- deführer dem Beistand gemäss Besprechungsprotokoll vom 24. Dezember 2020, dass
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sich die Chefin der europäischen Zentralbank (__) beim ihm gemeldet habe. Er ver- handle nun mit ihr, wie viel Geld er von ihr erhalten werde. Damit sei ihm nun das Beste passiert, was ihm im Jahre 2020 noch habe passieren können. Er werde nun sicherlich bis Ende Jahr so viel Geld verdienen, dass er sich keine Sorgen mehr machen müsse (vgl. Anlage S. 2 zu BG-Bel. 30).
- Auch nach Ergehen des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020 kam es erneut zu fragwürdigen Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit seinem Vermögen. So gab er beispielsweise die Daten einer eigens für seinen Gebrauch organisierten Prepaid Kreditkarte wiederum unberechtigten Dritten am Te- lefon weiter, sodass diese anfangs Januar 2021 versuchten, rund Fr. 40'000.– abzu- buchen. Infolge Unterdeckung beschränkte sich die Abbuchung auf Fr. 616.90. Auf- grund dieser missbräuchlichen Nutzung der Prepaid Kreditkarte wollte die G.__bank die Kundenbeziehung mit dem Beschwerdeführer auflösen (vgl. Anlage S. 2 zu BG- Bel. 30, vgl. auch Schreiben der K.__ vom 7. Januar 2021). Aus demselben Grund war beispielsweise auch die Bankkundenbeziehung zur I.__bank getrübt (vgl. Anlage S. 7 zu BG-Bel. 30).
- Am 14. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft Nidwalden dem Beistand schliesslich mit, dass eine Anzeige eingegangen sei, welche auf Geldwäscherei hin- deute. Die damit zusammenhängende polizeiliche Einvernahme vom 8. Februar 2021 zeigte sodann auf, dass über 60 verschiedene Personen vom Beschwerdeführer Geld erschlichen hatten, ohne dafür eine Gegenleistung er erbringen (vgl. BG-Bel. 26 und 30 inkl. Anlage S. 1).
5.5 Der behandelnde Psychiater kam letztlich wie erwähnt zum Schluss, dass der Beschwerde- führer offensichtlich nicht in der Lage sei, vor allem in den finanziellen Bereichen die Übersicht zu behalten und zweckmässige Entscheidungen zu treffen, die sein Vermögen schützen wür- den. Die Gründe zu diesem Verhalten würden in einem psychiatrischen Leiden des Beschwer- deführers liegen und in dem Sinne sei er vor zukünftigen Fehlhandlungen zu schützen. Diese Urteilsunfähigkeit dürfte gemäss Einschätzungen von Dr. med. C.__ über lange Zeit, gar über viele Jahre bestehen bleiben. Die Gefahr der Schädigung durch ein eigenes Fehlverhalten und auch die Gefahr von dritter Seite ausgenützt zu werden, sei gross. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht beibehalten werden.
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5.6 Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse und der fachärztlichen Einschätzung hat die Be- schwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der bestehenden Bei- standschaft mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 zu Recht abgewiesen. Die jüngsten Ereig- nisse zeigen, dass der Beschwerdeführer erneut in dubiose Finanzgeschäfte involviert war und offensichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen oder zu schützen. All diese Fi- nanztransaktionen tat der Beschwerdeführer offenbar immer in der Hoffnung, sein Geld schnell vermehren zu können, was er jedoch nicht realitätskonform einschätzen kann. Obwohl der Beschwerdeführer über die bestehende Beistandschaft weiss, und er aus objektiver Sicht auch mit den jetzigen finanziellen Mitteln gut situiert ist (vgl. BG-Bel. 9 und 24), hat er sich seit Antragsstellung wiederholt intransparent und leichtfertig verhalten. Die zitierten Protokolle und Stellungnahmen zeigen, dass er die betrügerischen Geschäfte nicht hat erkennen können und immer wieder gutgläubig Geld überwiesen hat. Diese Handlungen des Beschwerdeführers wi- dersprechen diametral seinen Äusserungen und dem Eindruck, dass er aus den hohen Ver- lusten gelernt hat und die Gefahren von derartigen betrügerischen Finanzgeschäften nun er- kennen kann. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers manifestiert sich geradezu in den jüngsten Vorkommnissen. Das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht im psychiat- risch begründeten Unvermögen, sein Einkommen und Vermögen im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln adäquat zu verwalten und vor betrügerischen Handlungen Dritter zu schützen. Daher besteht ganz offensichtlich auch weiterhin ein erheblicher Schutzbedarf des Beschwerdeführers in allen Finanzangelegenheiten. Durch die Aufhebung der Beistand- schaft wäre das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau massiv bedroht, womit die Verhältnismässigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Die Fortführung der bestehenden Beistandschaft ist geeignet, dem entgegenzuwirken. Sie stellt die adäquate Verwaltung des Einkommens und Vermögens sicher und verhindert, dass der Beschwerde- führer von Dritten hintergangen und zu selbstschädigenden Handlungen verleitet wird. Ledig- lich ein Verbot von Börsengeschäften würde demgegenüber keinesfalls eine ausreichende Massnahme darstellen, haben doch gerade die jüngsten Transaktionen gezeigt, dass die Ge- fahr auch in anderen Finanzbereichen droht. Die Beistandschaft im bestehenden Umfang ist daher nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um weiteren Schaden vom Beschwerde- führer und seiner Ehefrau abzuwenden.
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5.7 Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall weniger weitgehende, mildere Mittel (wie zum Beispiel Unterstützungsangebote im freiwilligen Rah- men), welche die (objektiven) Interessen des Beschwerdeführers in vergleichbarer Weise wah- ren würden, nicht ersichtlich sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass die an Demenz erkrankte Ehefrau des Beschwerdeführers selbst unter Beistandschaft steht (vgl. BG-Bel. 11 / Übernahme einer Massnahme), und das Verhältnis des Beschwerde- führers zu seinen Töchtern aufgrund des Vorgefallenen gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers äusserst angespannt und schwierig ist. Die Unterstützung durch eine pri- vatrechtlich organisierte Institution wie beispielsweise die Pro Senectute konnte sich der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. September 2020 zwar eventuell vorstellen, vermöchte jedoch dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers aufgrund der jüngsten Ge- schehnisse nicht gerecht zu werden. Die Anordnung bzw. die Weiterführung der behördlichen Massnahme stellt daher das richtige Mittel dar.
5.8 Der mit der Beistandschaft verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Beschwerdeführers steht schliesslich in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Bei Aufhe- bung der Beistandschaft wäre zu befürchten, dass das im jetzigen Zeitpunkt noch beachtliche Vermögen des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit aufgebraucht wäre.
5.9 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, vermag schliesslich nicht zu überzeugen. Viel- mehr ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer innert verhältnismässig kurzer Zeit nun in der Lage ist, betrügerische Anfragen oder dubiose Transaktionen und Geschäfte zu erkennen und zu seinem eigenen Schutz adäquat zu reagieren. Daran vermag auch eine Schulung und Prüfung durch den Rechtsanwalt nichts zu ändern. Nach Würdigung aller Akten und Ereignisse drängen sich auch keine weiteren Abklärungen auf und insbesondere keine (eventualiter beantragte) unabhän- gige Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt. Die Einschätzung des Psy- chiaters Dr. med. C.__ vom 24. November 2020 ist umfassend, nachvollziehbar und im Ergeb- nis schlüssig. Das Gericht sieht im Rahmen der Beweiswürdigung und mit Blick auf die jüngs- ten Ereignisse keinen Grund, vom vorliegenden psychiatrischem Gutachten abzuweichen und
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ein neues in Auftrag zu geben. Die Chronologie der Ereignisse zeigt hinlänglich und eindrück- lich die andauernde Gefährdung und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auf. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch wird dies substantiiert geltend gemacht, dass der Psychiater seinen Bericht nicht neutral und sachlich abgefasst hätte. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Gutachten des Psychiaters innert wenigen Monaten von voll- ständiger Urteilsfähigkeit in eine Urteilsunfähigkeit geändert worden seien, ist nicht stichhaltig. Denn die veränderte Wahrnehmung und Einschätzung des Psychiaters ist darauf zurückzu- führen, dass das Gutachten vom 7. Juli 2020 in Unkenntnis der jüngsten Ereignisse ab Ende Juli 2020 erging. Zudem hält der Psychiater in seinem zweiten Gutachten offen fest, dass der Patient sich selbst und natürlich auch ihn aus krankhaften Gründen habe täuschen können. Er habe den Patienten letztmals am 9. Oktober 2020 gesehen und der Patient habe über einen völlig unspektakulären Verlauf berichtet. Er sei sich keiner Schwierigkeiten bewusst und zu- versichtlich gewesen, ohne jede Form der externen Unterstützung über die Runden zu kom- men. Das Verhalten des Patienten in den Therapiesitzungen habe keine Vermutungen in Rich- tung neuer, wirtschaftlicher Unregelmässigkeiten aufkommen lassen. Insofern hat sich der be- handelnde Psychiater in seinen beiden Berichten nicht widersprüchlich geäussert. Eine verän- derte Wahrnehmung und Einschätzung durch einen Facharzt in einem späteren Zeitpunkt ist bei Vorliegen zusätzlicher Informationen und neuer Erkenntnisse nichts Ungewöhnliches. Aus- serdem macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die revidierte Einschätzung nicht ausschliesslich auf die damalige telefonische Unerreichbarkeit gründet, sondern auf die ihm neu zur Verfügung gestellten Unterlagen. Dementsprechend hielt Dr. med. C.__ in seiner Stellungnahme vom 24. November 2020 ausdrücklich fest, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. November 2020 ausführliche Unterlagen beigelegt habe, die zur Beur- teilung der Situation von zentraler Bedeutung seien (BG-Bel. 24). Der Vollständigkeitshalber sei schliesslich erwähnt, dass die Vorwürfe gegenüber der KESB Y.__, der J.__bank und dem damaligen Anwalt in diesem Verfahren nicht gehört werden können.
Aus all diesen Gründen erachtet das Gericht die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB als verhältnismässig, geeignet und angemes- sen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
18 6. 6.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).
Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Sodann ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine ange- messene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG).
6.2 Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid betragen pauschal Fr. 1'200.– (Art. 17 PKoG [NG 261.1]) und sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG).
Die Kosten sind mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen und haben als bezahlt zu gelten.
6.3 Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Entschädigung zugesprochen.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid betragen pauschal Fr. 1'200.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Kosten werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Gerichts- kostenvorschuss verrechnet und gelten als bezahlt.
3. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zustellung dieses Entscheids an:
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Stans, 12. Juli 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
Helene Reichmuth
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i. V. m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführ- ten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten Art. 44 ff. BGG.