GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 21 18
Abschreibungsentscheid vom 17. August 2021 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer/Kindsvater,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Vorinstanz,
B.__, geb. 2015, C.__, geb. 2016,
beide verbeiständet nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durch D.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergerstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Betroffene 1 und 2/Kinder.
Gegenstand Rechtsverzögerung / -verweigerung
Schreiben/Anträge vom 20. Oktober 2020.
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Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nidwalden: « 1. Es sei die Vaterschaft zu der im X.__ geborenen Tochter [Betroffene 2] umgehend anzuer- kennen und die Beiständin, sofern notwendig, mit der Einleitung aller erforderlichen Schritte zu beauftragen. 2. Es sei die mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 (1506 / ks) verfügte Sistierung hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs aufzuheben.
3. Es sei dem Antragssteller gestützt auf Art. 275a ZGB über besondere Ereignisse seines in der Schweiz geborenen Sohnes sowie seiner in X.__ geborenen Tochter Informationen zu gewähren.»
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer was folgt (amtl. Bel. 1): « 1. Es sei eine Verletzung von Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b VRG festzustellen. 2. Es sei die Vaterschaft zu der im X.__ geborenen Tochter B.__ umgehend anzuerkennen.
3. Eventualiter sei die nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestellte Beiständin anzuweisen, kon- krete, durch das Verwaltungsgericht zu bestimmende, Massnahmen zur Feststellung der Va- terschaft zu ergreifen.
4. Es sei die mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 (1506 / ks) verfügte Sistierung hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs aufzuheben und der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn C.__ zu regeln.
5. Es sei zudem die mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 (1506 / ks) verfügte Sistierung hin- sichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Tochter B.__ aufzuheben und der persönliche Verkehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu regeln.
6. Es seien dem Beschwerdeführer etwaige Verfahrenskosten bzw. Kostenvorschüsse über die unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Prozessführung zu erlassen.
7. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und beizustellen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.»
C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Verfahren P 21 9) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt und der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der amtlichen Kosten befreit Der Antrag um Beigebung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen.
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D. D.__ als Beiständin der betroffenen Kinder erstattete mit Eingabe vom 27. Mai 2021 eine Stel- lungnahme, wobei sie in der Sache keine konkreten Anträge stellte. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei.
E. Die Beiständin hat am 21. Juli 2021 beim Kantonsgericht einen "Antrag auf Feststellung von Personenstandsdaten" betreffend B.__ und C.__ eingereicht und das Verwaltungsgericht über die entsprechende Verfahrenshandlung orientiert. Überdies hat die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juli 2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern wieder aufgenommen und bereits den Termin für eine Anhörung des Kindsvaters festgelegt habe.
F. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 informierte die Prozessleitung den Beschwerdeführer über diese neuen Tatsachen. Es wurde begrüsst, dass die KESB und die Beiständin in der Angele- genheit des Beschwerdeführers tätig wurden, bevor das Gericht die Sache abschliessend be- urteilen konnte. Es wurde vermutet, dass die aktuellen Entwicklungen im Sinne des Beschwer- deführers sein dürften. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass seine Anliegen mitt- lerweile erfüllt seien, womit folglich auch das sogenannte Rechtschutzinteresse nicht mehr gegeben sei. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen werde das Gericht das Verfahren folglich als gegenstandslos geworden abschreiben, die Gerichtskosten auf die Staatskasse nehmen und keine Parteientschädigung zusprechen.
Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr vernehmen liess, ist von seinem Einver- ständnis mit der angekündigten Prozesserledigung auszugehen.
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Erwägungen: 1. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge Rückzugs der Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Be- hörde das Verfahren als erledigt bzw. schreibt es ab (Art. 26 Abs. 1 VRG; NG 265.1]). Über Verfahrensabschreibungen kann präsidial entschieden werden (Art. 71 Abs. 2 GerG; NG 261.1).
2. Nachdem die Vorinstanz in der Sache des Beschwerdeführers das Verfahren wieder aufge- nommen hat, kann das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat die Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Bei Anerkennung der Beschwerdeanträge gilt die beschwer- degegnerische Partei praxisgemäss als unterliegend. Im Falle der Verfahrensabschreibung kann allerdings auch gänzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 26 Abs. 2 VRG e contrario).
Angesichts des Verfahrensausgangs und des bis anhin noch vertretbaren Aufwandes des Ge- richts in der Sache wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgesehen.
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Demgemäss verfügt die Prozessleitung: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung dieser Verfügung an:
Stans, 17. August 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Versand: _____________
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.