GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 21 11
Entscheid vom 14. April 2021 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführerin.
gegen
B.__, Dr. med., Oberärztin Medizin, Kantonsspital Nidwalden, Ennetmooserstrasse 19, 6370 Stans,
Vorinstanz.
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung (FU)
Beschwerde gegen die ärztliche Einweisungsverfügung vom 29. März 2021.
2
Sachverhalt: A. A.__ (Beschwerdeführerin) wurde am 29. März 2021 im Rahmen einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend FU), von der Oberärztin Dr. med. B.__ in die psy- chiatrische Klinik St. Urban eingewiesen. Als Einweisungsgründe wurden "Bekannte Schizo- phrenie – aktuell akute Psychose, Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund Brand in der Woh- nung" genannt.
B. Gegen diese Einweisung erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlichen Schreiben vom 30. März 2021 sinngemäss Beschwerde beim Bezirksgericht Willisau.
C. Das Bezirksgericht Willisau trat mit Urteil vom 1. April 2021 auf die Beschwerde nicht ein (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 439 Abs. 4 ZGB wurde die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden weitergeleitet (Ziff. 2). Die amtlichen Kosten von Fr. 300.00 wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 3).
D. Das Urteil des Bezirksgerichts Willisau ging am 6. April 2021 zusammen mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Nidwalden ein.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2021 wurde Dr. med. C.__, Fachärztin für Psy- chiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über die Beschwerde- führerin betraut.
F. In ihrem Gutachten, datiert vom 8. April 2021, attestierte Dr. C.__ zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine psychische Erkrankung vorliege. Eine eigentliche Diagnose könne jedoch aufgrund der zur Verfügung stehenden Auszügen, den Angaben der
3
Oberärztin und der Beschwerdeführerin nicht gestellt werden. Der mit ärztlicher Einweisungs- verfügung gestellte Befund der paranoiden Schizophrenie könne nicht bestätigt werden. Auch die akute Psychose habe sich gemäss Eintrittsstatus nicht bekräftigt. Die Kurzgutachterin ver- neinte, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Die Aktion mit dem Brand habe die Beschwerdeführerin plausibel erklären und glaubhaft dar- legen können, dass es keine gute Idee gewesen sei und sie es nicht mehr machen werde. Die Kurzgutachterin bejahte sodann, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Aus psychiatri- scher Sich sei jedoch lediglich das aufgleisen einer betreuten Wohnform unumgänglich. Krank- heits- und Behandlungseinsicht sei keine vorhanden.
G. Am 9. April 2021 übermittelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden dem Gericht auf Anfrage den aktuellsten Bericht der Beiständin D.__ vom 17. Juli 2020 sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie Obwalden vom 21. Juli 2016 betreffend die Beschwer- deführerin.
H. Am 14. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin vor Ort und im Beisein der Gutachterin Dr. C.__ im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB angehört. Die Gutachterin eröffnete der Be- schwerdeführerin ihren Befund und beantwortet Ergänzungsfragen des Gerichts. Dabei gab sie an, dass sie nach Einsicht in den Arztbericht der Psychiatrie Obwalden vom 21. Juli 2016, welcher der Beschwerdeführerin das Krankheitsbild einer schizotypen Störung mit Auftreten von exzessiven Waschritualen diagnostiziere, diese Einschätzung absolut teile. Dagegen liege aus ihrer Sicht keine Schizophrenie vor. Die Diagnose schizotype Störung ändere nichts am Ergebnis ihrer Begutachtung. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine aktuelle Selbst- und auch keine Fremdgefährdung vor. Unbestreitbar brauche sie aber enge Betreuung, etwa in Form von betreutem Wohnen.
Das Anhörungsprotokoll befindet sich bei den Akten.
I. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwer- desache gleichentags und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin abschliessend beraten und beurteilt.
4
Erwägungen: 1. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene Person oder eine ihr nahe- stehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die am 29. März 2021 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 30. März 2021 (Eingang beim Verwaltungsgericht Nidwalden zusammen mit dem Urteil des Bezirksgerichts Willisau am 6. April 2021) somit gewahrt.
1.2 Für die Beurteilung der Beschwerde ist im interkantonalen Verhältnis das Gericht zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, unabhängig vom Ort, an dem die fürsorgerische Unterbringung vollzogen wird oder die betroffene Person ihren Wohnsitz hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 6.3.3).
Die fürsorgerische Unterbringung vom 29. März 2021 wurde durch Dr. med. B.__ in Stans angeordnet. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist hierfür einzige kantonale Beschwer- deinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 5 EG ZGB und Art. 33 Ziff. 2 GerG) und dem- entsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz an- wendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften
5
enthält (vgl. LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entschei- den muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufen- den Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äus- sern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB; THOMAS GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 8. April 2021 von Dr. med. C.__, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.
2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Un- terbringung, 1. Auflage 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 14. April 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
6
3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbrin- gung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die einweisende Ärztin die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Die einwei- sende Ärztin muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. OLIVIER GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. B.__ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Als Oberärztin Allgemeine Innere Medizin im Kantonsspital Nidwalden war sie gemäss Art. 39 Abs. 2 EG ZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 29. März 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensicht- lich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Un- terbringung in der Klinik St. Urban einzuleiten.
4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönli- chen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Dem Schutz der Umgebung kommt nur subsidiäre Bedeutung zu (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 426 ZGB mit Hinweis auf BGE 140 III 103 E. 6.2.3). Fremdgefährdung allein genügt nicht (BGE 145 III 441, E. 8).
7
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand erge- bende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1 mit Hinweis). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwäche- zustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur ge- setzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). Es sind hohe Anforderungen an das Ausmass der Gefährdung zu stellen, die sich aus dem Schwächezustand ergibt. Eine Unterbringung ist nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund einer konkreten und erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person und von Dritten unaus- weichlich ist. Eine abstrakte oder hypothetische Gefährdung genügt nicht (JÜRG GASS- MANN/RENÉ BRIDLER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwach- senenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, FHB-Fachhandbuch, 1. Aufl. 2016, Rz. 9.77). Vor- und Nachteile, welche die FU der betroffenen Person bringen, sind gegenei- nander abzuwägen. Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit haben insoweit zurück- zutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (THOMAS GEISER/MA- RIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen).
4.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt keine geistige Behinderung vor. Ebenso konnte auch keine Verwahrlosung in dem Schweregrade, die eine Rückbehaltung in einer Einrichtung rechtferti- gen würde, festgestellt werden. Die Gutachterin führt in Bezug auf eine mögliche Verwahrlo- sung aus, dass gestützt auf das Erscheinungsbild nicht auf eine solche zu schliessen sei. Für eine abschliessende Beurteilung müsste jedoch die Wohnung der Beschwerdeführerin ange- sehen werden. Die Spitex, welche zweimal pro Woche in die Wohnung gehe, würde jedoch
8
Verwahrlosungstendenzen melden. Sodann würden auch von Seiten der Beiständin keine Hin- weise bestehen, wonach es bei der Beschwerdeführerin zu einer Verwahrlosung gekommen sei.
Bezüglich der Frage nach einer psychischen Störung kam Dr. med. C.__ in ihrem Kurzgutach- ten zunächst zum Schluss, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie nicht bestätigt werden könne, weder aufgrund der Akten, des Psychostatus bei Eintritt in die Klinik noch auf- grund des von ihr erhobenen Psychostatus. Diese Diagnose sei wohl einfach übernommen worden. In Bezug auf die akute Psychose, aufgrund welcher vorliegend eine FU angeordnet wurde, stellt die Gutachterin fest, dass eine solche gemäss Eintrittsstatus ebenso nicht bestä- tigt werden könne. Sodann habe während der Exploration keine Psychose festgestellt werden können. Die Gutachterin hält jedoch klar fest, dass aufgrund der Akten, den Angaben mit jah- relanger Isolation zu Hause, keine Erwerbsfähigkeit und einer IV-Rente auf eine chronische Erkrankung zu schiessen sei. Diese könne unter anderem im Bereich einer Persönlichkeits- störung oder einer schweren Traumafolgestörung angesiedelt werden. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass kein Zweifel bestehe, wonach eine psychiatrische Erkrankung vorliege. Anlässlich der Anhörung und nach Konsultation eines Arztberichts der Psychiatrie Obwalden bestätigte sie, dass auch ihre Feststellung durchaus mit dem Krankheitsbild einer schizotypen Störung übereinstimmen. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gege- ben.
4.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Erkran- kung eine Behandlung und/oder eine Betreuung in einer Einrichtung nötig macht, was vorab aufgrund des Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
Die Gutachterin stellte, wie auch die Oberärztin der Klinik St. Urban, keine akute Selbst- und im Übrigen auch keine Fremdgefährdung fest. Der von der Oberärztin, E.__ gezogenen Schluss einer indirekten Selbstgefährdung aufgrund von fehlender Pflege der offenen Stellen an den Beinen wird von der Gutachterin gestützt auf die Beschreibungen der Beschwerdefüh- rerin nicht bestätigt. Die Gutachterin begründet ihre Ausführungen damit, dass es sich bei den offenen Beinen um eine seit Jahrzehnten wiederkehrende Situation handle und die Beschwer- deführerin mit einem Venenspezialisten in Kontakt stehe. Zudem sei die Sorge der Beschwer- deführerin um die Wunden offensichtlich und glaubhaft. Das von der Beiständin beschriebene
9
Duschverhalten, welches als krankheitserhaltend wirken könne, wurde dabei auch mitberück- sichtigt.
Bezüglich des der Beschwerdeführerin angelasteten Wohnungsbrandes wird durch die Gut- achterin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben etliche Kartonschach- teln, in welchen Milch verpackt gewesen sei, gelagert habe. Diese Schachteln habe sie schmerzbedingt noch nicht entsorgen können. Sie habe darum versucht, einen Teil des Kar- tons in der Badewanne zu verbrennen. Sie habe nur wenig angezündet, habe dies aber völlig unterschätzt. Es sei sehr heiss geworden und es habe sich sofort Rauch entwickelt. Es sei eine dumme Idee gewesen, sie würde das auch nie mehr machen. Die Badewanne sei nur leicht beschädigt gewesen, sie habe das gut reinigen können. Aus diesen Schilderungen, wel- che die Beschwerdeführerin so auch anlässlich der Anhörung äusserte, kann geschlossen werden, dass es sich beim verursachten Feuer nicht um Zerstörungswillen gehandelt hat. Je- denfalls qualifizierte auch die Gutachterin den Vorfall nicht als Selbst- oder Fremdgefährdung.
Damit mangelt es bereits an der wesentlichen Voraussetzung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung: Eine konkrete Selbstgefährdung ist nicht gegeben.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin womöglich ausserhalb der Einrichtung aufgrund ihres exzessiven Waschverhaltens, welches sie im Übri- gen mangels Krankheitseinsicht in Abrede stellt, die Probleme mit den offenen Beinen wiede- rum verstärkt. Dieser Problematik wird bereits damit begegnet, dass die Spitex zwei Mal wö- chentlich die Beschwerdeführerin besucht.
Aufgrund des Vorfalles mit dem Brand wurde der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt. Sie muss bis Ende Juni 2021 ausziehen. Selbst das Fehlen eines Wohnplatzes rechtfertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes für sich genommen keine fürsorgerische Un- terbringung (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Daher ist für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung im heutigen Zeitpunkt auch nicht entschei- dend, dass die Beschwerdeführerin auf Anfang Juli eine andere Wohnung oder gegebenen- falls eine andere Wohnungssituation suchen muss.
10
4.4 Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. THOMAS GEISER/MA- RIO ETZENSBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Er- krankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihr nur in einer stationären Behandlung gewährt werden könnte.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend unverzüg- lich zu entlassen.
4.5 Das spricht im Übrigen nicht gegen die Ansicht der Klinik bzw. deren Oberärztin, dass die Beschwerdeführerin eingehend untersucht werden sollte. Dass eine stationäre Begutachtung mit einer gewissen strukturierte Betreuung und Behandlung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht für die Beschwerdeführerin vorteilhaft wäre, ist nicht in Abrede zu stellen. Ebensowenig, dass für die Beschwerdeführerin ein betreutes Wohnen das geeignetste Umfeld darstellen würde. Dies allein vermag jedoch den durch die fürsorgerische Unterbringung verbunden Ein- griff in die Rechte der Beschwerdeführerin aktuell nicht zu rechtfertigen.
5. Das gerichtliche Verfahren bezüglich fürsorgerischer Unterbringung ist kostenlos (Art. 44 Abs. 1 EG ZGB).
11
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerdeführerin ist umgehend zu entlassen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
Die Gutachterkosten im Umfang von Fr. 1'913.40 gehen zu Lasten des Staates.
Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Gutachterin Dr. med. C.__ das Hono- rar von Fr. 1'913.40 auszubezahlen.
4. Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 14. April 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).