GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 24 32 Beschwerde beim BGer hängig Entscheid vom 12. Mai 2025 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch MLaw Danilo Unternährer, Rechtsanwalt, Advokaturgemeinschaft, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), Postfach 2070, 6002 Luzern, Beschwerdeführer/Versicherter, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin/Unfallversicherer.
Gegenstand Leistungen UVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 31. Oktober 2024.
Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») arbeitete für __ AG als System Engineer und war in dieser Eigenschaft bei der Suva («Beschwerdegegnerin»/«Unfallversi- cherer») gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. August 2023 nach einer Feuerwehrübung Schmerzen im rechten Knie verspürte. Nach verschiedenen Abklärungen lehnte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistun- gen mit Verfügung vom 18. Juni 2024 ab. Das Ereignis vom 31. August 2023 stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar und es liege auch keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor (SUVA-act. 54). Der Versicherte erhob Einsprache (UV-act. 60), welche mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 in Bestätigung der Verfügung abgewiesen wurde (UV-act. 67).
B. Mit Eingabe vom 22. November 2024 erhob der Versicherte mit folgenden Anträgen Be- schwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden: «1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 31.10.2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdefüh- rer die gesetzlichen Leistungen rückwirkend und für die Zukunft auszurichten, zzgl. Verzugszins seit Leistungsbeginn. 2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die zusätzlichen Abklärungskosten durch Dr. med. B.__ zurückzuerstatten. Es sei ihm betreffend Nachreichung der Rechnung das rechtliche Ge- hör zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
C. Am 13. Dezember 2024 reichte die Suva unter Auflage der Verfahrensakten (SUVA-act. 1 ff.) sowie Novums (BG-Bel. 1) ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie Beschwerdeabwei- sung und Bestätigung des Einspracheentscheids beantragte.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme sowie (trotz Aufforderung) einer Kostennote.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 12. Mai 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 ist in Anwendung des UVG ergangen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers beim zuständigen kantonalen Versiche- rungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Verfügungsadressat hat Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Weiteren form- und fristgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden ‒ soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ‒ die Versi- cherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Pro- zent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, ob- jektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs- sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachper- son zum Versicherungsträger allein lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan- genheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4, 4.7). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3 m.w.H.).
2.4 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3; 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtspre- chungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). 3. 3.1 In der Verfügung vom 18. Juni 2024 (SUVA-act. 54) hielt der Unfallversicherer fest, aus dem vom Versicherten geschilderten Sachverhalt sowie den medizinischen Unterlagen gehe her- vor, dass die Beschwerden nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien. Es liege eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Körperschädigungen vor, jedoch zeigten die medizinischen Un- terlagen, dass diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien. Es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (SUVA-act. 67) be- stätigt. Darin erwog der Unfallversicherer, die Schilderungen des Ereignishergangs in der Schadenmeldung, gegenüber den behandelnden Ärzten und in den Fragebögen seien glaub- haft und weitgehend konsistent, weshalb sachverhaltsmässig ohne Weiteres als erstellt gelten könne, dass beim Versicherten nach einer Feuerwehrübung am 31. August 2023 Schmerzen am rechten Knie aufgetreten seien. Bei dieser Ausgangslage mangle es am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilkriterium des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG. Der Versicherte habe sich die Kniebeschwerden ohne Fremdeinwirkung zugezogen und das Er- eignis habe sich auf eine schwere Feuerwehrübung beschränkt, bei welcher eine äussere Ein- wirkung gefehlt habe. Es liege somit kein Unfall im Rechtssinne vor, weshalb ein Leistungsan- spruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG ausser Betracht falle (E. 3.2). Sodann könne aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei im Wesentlichen mit Blick auf die nachvollziehbar begründete, sämtliche Akten berücksichtigende und insgesamt die höchst- richterlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C.__ vorliegend als erstellt gelten, dass die beim Ver- sicherten diagnostizierte Meniskusläsion vorwiegend auf eine Degeneration oder Erkrankung zurückzuführen sei. Der erfahrene Versicherungsmediziner begründe dies unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur und unter Hinweis auf die klinisch, bildgebend und intraoperativ erhobenen Befunde in überzeugender Weise. Ferner gehe er auf die medizinischen Erläute- rungen und Fragen des behandelnden Orthopäden Dr. med. B.__ ein und gebe mit schlüssiger Begründung an, inwiefern er zu einem abweichenden Ergebnis gelange. Die Stellungnahme von Dr. med. C.__ sei vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen würden, nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C.__ zu erwecken. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien und über besonders ausgeprägte trau- matologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung erweck- ten, erübrige sich die beantragte Einholung eines unabhängigen Gutachtens. Aufgrund des Gesagten bestehe auch unter dem Titel einer Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht (E. 4.2).
3.2 Sinngemäss zusammengefasst moniert der Versicherte mit Beschwerde einen anderen Un- fallhergang und das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne (Ziffn. 15-18, S. 9-11) sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Ziffn. 19-22, S. 11 f.). Es sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, weil die kreisärztliche Beurteilung nicht be- weistauglich sei. Hingegen könne auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. B.__ abgestellt werden, aufgrund derer der medizinische Nachweis der Unfallkausalität des Menis- kusschadens erstellt sei. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen (Ziffn. 23-36, S. 12-17). Zuletzt seien die bisherigen und allenfalls zukünftig entstehenden Berichtskosten des behandelnden Arztes durch den Unfallversicherer zu übernehmen (Ziff. 37 f., S. 17).
3.3 Nach Gesagtem ist der Unfallhergang sowie die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 resp. Abs. 2 UVG (nachfolgende E. 5 f.) und eine Kostenübernahme strittig (E. 7).
4. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich jene wiedergegeben, die sich nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Sache als relevant erweisen.
4.1 Laut dem Arztbericht von Dres. med. B.__ und D.__, Fachärzte Orthopäden/Traumatologen Spital Nidwalden, vom 23. Mai 2023 zeigte das gleichentags hausintern durchgeführte MRI des rechten Kniegelenks (s. SUVA-act. 24) keine frischen ossären Verletzungen, keine rele- vanten Arthrosezeichen und die Patella mit Höhe im Normbereich und zentriert im Gleitlager. Als Diagnose halten sie in ihrem Bericht an den zuweisenden Hausarzt als Diagnose fest (SUVA-act. 16): Leichte symptomatische stabile mediale Meniskusläsion Kniegelenk rechts, ED 03.11.2022 Sodann sah Dr. med. B.__ den Versicherten am 23. August 2023 zur klinischen Verlaufskon- trolle. Im Sprechstundenbericht hält er fest, der Patient berichte über eine gute Verbesserung der Funktion und Schmerzen am Kniegelenk unter physiotherapeutischer Behandlung. Gele- gentlich Schmerz bei sportlichen Tätigkeiten oder nach langem Sitzen (SUVA-act. 15).
4.2 Nach neuerlicher radiologischer Untersuchung des rechten Kniegelenks am 11. Oktober 2023 (SUVA-act. 34) nennt Dr. med. B.__ am 18. Oktober 2023 als Diagnose: Symptomatischer horizontaler Innenmeniskusriss vom Hinterhorn bis in den Pars intermedia ohne instabile Anteile mit periligamentären Reizung entlang des Innenbandes und der posteromedialen Kapseln m/b - Überlastung bei Arbeitstätigkeit am 31.08.2023 m/b o Leicht symptomatische stabile mediale Meniskusläsion Kniegelenk rechts ED 03.01.2022 Der Patient berichte eine erneute Verschlechterung der Symptomatik an der Innenseite des rechten Kniegelenks nach Überlastung bei Arbeitstätigkeit am 31. August 2023 nach einer Schulung mit schwerer körperlichen Belastung (SUVA-act. 14). Bei gleichbleibender Diagnose berichtet derselbe am 13. Dezember 2023, der Patient habe persistierende Schmerzen aufgrund der symptomatischen Verletzung des Innenmeniskus. Der Versicherte habe sich für die Operation entschieden (SUVA-act. 13). Am 18. Dezember 2023 wurde die Kniearthroskopie durchgeführt (OP-Bericht: SUVA-act. 8).
4.3 In der versicherungsinternen Kurzbeurteilung vom 10. April 2024 hielt Dr. med. C.__, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, eine vorwiegend auf Abnützung zurückzuführende Körperschädigung fest (SUVA-act. 36).
4.4 In einer «in Bezug auf Ihre Kurzbeurteilung [...] auf Wunsch meines Patienten» verfassten E-Mail wandte sich Dr. med. B.__ am 28. Juni 2024 an den Unfallversicherer. Nach Rekapitu- lation der MRI-Befunde bzw. des Behandlungsverlaufs seit der Konsultation am 23. Mai 2023 schreibt der Behandler als Fazit, es handle sich «grundsätzlich höchstwahrscheinlich um einen traumatischen peripheren Innenmeniskusriss, was an die konservative Therapie schlecht be- sprochen hat. Was dafür spricht, sind die ansonsten regelrechten Knorpelverhältnisse am me- dialen Kompartment» (SUVA-act. 62).
4.5 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C.__ vom 28. Oktober 2024 wird eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Körperschädigung bejaht. Bemerkenswert sei, dass bereits im Sprechstundenbericht vom 23. Mai 2023 über «zuneh- mende Beschwerden an der medialen Seite des rechten Kniegelenkes seit mehreren Monaten ohne erinnerliches Trauma» berichtet und festgehalten werde, dass «Ein MRI vom November 2022» eine Innenmeniskusläsion zeige. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 11. Oktober 2023 komme keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, kein Knochenmarködem). Die Veränderungen des Innenmeniskus mit dem horizontalen/leicht auf- steigenden hyperintensen Signal seien in typischer Weise auf eine fortgeschrittene degenera- tive Grad 3-Läsion zurückzuführen. Der behandelnde Arzt, Dr. med. B.__, bestätige im E-Mail vom 28. Juni 2024 explizit eine «horizontale» Meniskusläsion. Die degenerative Meniskuslä- sionen entstünden durch einen Alterungsprozess und führten zur Fragmentation des Menis- kusgewebes bis schliesslich eine komplexe Meniskusläsion vorliege – im Operationsbericht vom 19. Dezember 2023 führe Dr. med. B.__ unter Diagnose «horizontale» Innenmeniskuslä- sion auf bzw. beschreibe eine «komplexe» nicht reparable Meniskusläsion am freien Rand des Hinterhorns. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Körperschädigung vor, wel- che vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei (SUVA-act. 65).
4.6 Dr. med. B.__ hält in seiner «Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. C.__» vom 11. November 2024 fest, in seinen arthroskopischen Bildern hätten sich keine relevanten Knorpelschäden im entsprechenden Kompartiment gezeigt. Bei akuten Meniskusverletzungen handle es sich meistens um ein Rotationstrauma bei flektiertem und belastetem Kniegelenk, was während
des Brandschutzkurses höchstwahrscheinlich passiert sei. Die Prävalenz von Meniskusläsio- nen sei bei Patienten im mittleren und höheren Alter hoch und steige bei konventionell-radio- logisch manifestier Arthrose weiter an. Der Patient sei doch jünger als die Altersgruppe und hätte konventionell radiologisch keine Arthrosezeichen gehabt. Die Abwesenheit von fokalen Knorpelschäden im entsprechenden Kompartiment im MRI spreche auch für eine traumatische Genese (BF-Bel. 3).
4.7 Versicherungsmediziner PD Dr. med. E.__, Facharzt für orthopädische Chirurgie, schliesst in seiner Beurteilung vom 9. Dezember 2024 (BG-Bel. 1), es liege eine Körperschädigung vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen sei. Die von Dr. med. B.__ mit Schreiben vom 11. November 2024 vorgebrachten Argumente vermöchten eine andere als die mit den Beurteilungen vom 10. April und 28. Ok- tober 2024 formulierte versicherungsmedizinische Einschätzung nicht überzeugend zu be- gründen. Schon zwei Monate vor dem angezeigten Geschehen habe der Versicherte Dr. med. B.__ berichtet «über zunehmende Beschwerden an der medialen Seite des rechten Kniegelenkes seit mehreren Monaten ohne erinnerliches Trauma. Die Beschwerden seien im Herbst schlechter geworden nach Gartenarbeiten oder auch nach sportlicher Tätigkeit». Bezugneh- mend auf die am 11. Dezember 2023 gemeldete «Esercitazione Pompieri», also Feuerwehr- übung, werde am 18. Oktober 2023 «eine erneute Verschlechterung der Symptomatik an der Innenseite des rechten Kniegelenkes nach Überlastung bei Arbeitstätig [sic] am 31.08.2023 nach einer Schulung mit schweren körperlichen [sic] Belastung» geklagt. Die Beschwerden hätten sich gemäss den Angaben in dem Fragebogen vom 5. Januar 2024 allerdings nicht unmittelbar, sondern erst in der darauffolgenden Nacht bemerkbar gemacht. Es sei bemer- kenswert, dass der fachärztlich von dem Oberarzt erhobene klinische Lokalbefund sowohl am 23. Mai 2023 als auch am 18. Oktober 2023 ohne richtungsweisenden Hinweis auf eine Me- niskusläsion sei («Meniskuszeichen negativ»), aber notabene nach dem zur Diskussion ste- henden Geschehen vom 31. August 2023 sogar etwas günstiger ausfällt. Habe am 23.05.2023 noch eine «Minimale Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt hinten» bestanden, so habe sich am 18. Oktober 2023 «Keine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt» gezeigt; sei das «Bewegungsausmass mit Flexion / Extension 140-0-0°» bereits am 23. Mai 2023 al- tersentsprechend gewesen, so habe es sich am 18. Oktober 2023 mit «Bewegungsausmass mit Flexion/Extension 145°/0°/0°» noch einmal um 5° verbessert gezeigt. Eine
Verschlechterung, wie sie der Versicherte subjektiv verspüre, werde somit durch Dr. med. B.__ nicht objektiviert. Kernspintomografisch gelangten am 11. Oktober 2023 in typischer Weise degenerativ imponierende Befunde zur Darstellung, wie sie dem Konsenspapier der ESSKA entsprechen würden. Am 18. Dezember 2023 habe Dr.med. B.__ folgenden arthroskopischen Befund erhoben: «Es zeigt sich eine komplexe nicht reparable Mesiskusläsion [sic] am freien Rand des Hinterhorns» (Bericht vom 19. Dezember 2023), was ebenfalls den Ausführungen der ESSKA entspreche. Die intraoperative Fotodokumentation bestätige eine typisch degene- rativ zu erklärende horizontale und aufgefaserte Läsion im Hinterhorn-Bereich des Innen- meniskus. Zusammenfassend − sei es gemäss Meldung vom 11. Dezember 2023 am 31. August 2023 zu einem Schaden («infortunio») bei einer Feuerwehrübung («Esercitazione Pompieri») gekommen, − seien Beschwerden aber nicht unmittelbar anschliessend, sondern erst in der darauffol- genden Nacht bemerkt worden, − habe der Versicherte chronologisch nachfolgend erst fast sieben Wochen später am 18. Oktober 2023 ärztlichen Rat gesucht, − nachdem er bereits ab 23. Mai 2023 wegen einer medialen Meniskusläsion rechts bei Dr. med. B.__ in Behandlung gestanden habe und − berichte zu diesem Zeitpunkt «über eine erneute Verschlechterung der Symptomatik an der Innenseite des rechten Kniegelenkes nach Überlastung bei Arbeitstätig[keit] am
31. August 2023 nach einer Schulung mit schwere[r] körperliche[r] Belastung»; − werde durch den Ober- und Facharzt weder am 23. Mai 2023 noch am 18. Oktober 2023 eine richtungsweisend auf eine Meniskusläsion hinweisende Klinik erhoben und − gelangten kernspintomografisch am 11. Oktober 2023 typisch degenerativ zu erklärende Befunde zur Darstellung, − welche arthroskopisch durch eine intraoperative Fotodokumentation vom 18. Dezember 2023 Bestätigung fänden. Zur Stellungnahme von Dr. med. B.__ vom 11. November 2024 führt PD Dr. med. E.__ aus, degenerative Meniskusläsionen könnten gemeinsam mit Knorpelschäden und radiologischen Zeichen einer Gonarthrose auftreten. Der Umkehrschluss, dass ohne «relevante» (Dr. med. B.__) Knorpelschäden eine Degeneration der Menisken, speziell des Innenmeniskushinter- horns auszuschliessen sei, sei gleichwohl nicht statthaft; denn wie auch Dr. med. B.__ unter Bezugnahme auf Literatur erkläre, zeige nur «rund drei Viertel der Patienten Knorpelschäden im entsprechenden Gelenkabschnitt und knapp die Hälfte der Patienten weisen radiologische
Zeichen einer Gonarthrose auf». Aufgrund des zeitlichen Verlaufs nach, und insbesondere auch vor dem angeschuldigten Geschehen, sei eine vorwiegend traumatische Entstehung der zur Diskussion stehenden Meniskusläsion nicht überwiegend wahrscheinlich. Die weiteren in der wissenschaftlichen Literatur angegebenen Ursachen («wiederholte Mikrotraumatisierung oder durch Alterungsvorgänge») würden einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Genese entsprechen. Die Aussage: «Bei akuten Meniskusverletzungen handelt es sich meistens um ein Rotationstrauma bei flektiertem und belastetem Kniegelenk» sei vor dem Hintergrund der aktuell postulierten isolierten Verletzung des Innenmeniskushin- terhorns ohne Beteiligung weiterer Strukturen zu konkretisieren: Einzig der sogenannte «Drehsturz», bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötz- lich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf das Knie- gelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die, wie vorliegend, ausschliesslich die Menis- ken und nicht Begleitstrukturen treffe. Für das Postulat, dass ein solcher Drehsturz «während des Brandschutzkurses höchstwahrscheinlich passiert» sei, bleibe der Oberarzt eine überzeu- gende Erklärung schuldig. Die im Weiteren angeführte Argumentation stütze sich auf Prä- valenzen, also epidemiologische Daten, und verkenne damit die im versicherungsmedizini- schen Kontext erforderliche Betrachtung des konkreten Einzelfalls mit all seinen individuellen Besonderheiten. Diese empirisch gewonnenen Zahlen stützten sich zum einen naturgemäss nur auf Stichproben, um zu unvermeidlich mehr oder weniger validen Aussagen zur Gesamt- population zu gelangen. Die hiermit gewonnenen Erkenntnisse seien gerade wegen ihrer – statistisch zu belegenden – innerhalb eines Konfidenzintervalls verallgemeinernden Gültigkeit für wissenschaftliche Zwecke von Nutzen, seien aber zum anderen nicht ausreichend, um al- lein den mediko-legalen Erfordernissen der Einzelfallbetrachtung zu genügen.
5. Es ist zunächst das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne strittig.
5.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich
alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Ferner ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Zusammenfassung der Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 m.w.H.).
5.2 Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich zunächst, dass der Versicherte bereits vor dem Ereignis vom 31. August 2023 wegen Problemen am rechten Kniegelenk in Behandlung ge- wesen ist (leichte symptomatische stabile mediale Meniskusläsion Kniegelenk rechts, ED 03.11.2022; vgl. SUVA-act. 16). Das Ereignis vom 31. August 2023 findet in den Akten erst- mals Erwähnung, als der Versicherte seinem Behandler anlässlich der Sprechstunde vom 18. Oktober 2023 berichtete, dass sich die Symptomatik an der Innenseite des rechten Knie- gelenks nach Überlastung bei Arbeitstätigkeit am 31. August 2023 nach einer Schulung mit schwerer körperlicher Belastung erneut verschlechtert habe. Seitdem habe er «erneute Schmerzen» bei max. Flexion unter Belastung und wenn er in die Hocke gehe posteromedial (SUVA-act. 14). Die entsprechende Schadenmeldung an die Suva datiert indes erst auf den
11. Dezember 2023, d.h. rund 2.5 Monate nach dem Ereignis vom 31. August 2023. Darin ist hinsichtlich des Schadensherganges einzig die Rede von einer betrieblichen Feuerwehr- übung/Atemschutz. Weitere Angaben werden keine gemacht (in italienischer Sprache; SUVA- act. 1). Auf ergänzende Nachfrage der Suva wählte der Versicherte am 20. Dezember 2023 bei der Frage «Was ist der Grund Ihrer Beschwerden?» bei der Dropdown-Auswahl «Ich habe
einen Misstritt gemacht» aus. Das habe sich bei der betrieblichen Feuerwehr-/ Atemschutz- übung ereignet (in italienischer Sprache; SUVA-act. 5). In einem weiteren Fragebogen vom 9. Januar 2024 ist die Rede von einer Knieverstauchung aufgrund einer schweren Feuerwehr- übung (SUVA-act. 17). In tatsächlicher Hinsicht ist damit erstellt, dass der Versicherte bei einer betrieblichen Feuerwehrübung einen Misstritt machte, woraufhin eine bereits bekannte Schmerzsymptomatik am rechte Kniegelenk (ED 11/2022) erneut auftrat. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva betreffend das Ereignis vom 31. August 2023 das Vorliegen eines Unfalls verneinte, weil es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Ein Misstritt eines Angehörigen der Betriebsfeuerwehr bei einer entsprechenden Übung erfüllt dieses Erfordernis nicht, selbst wenn es sich um eine «schwere» Feuerwehrübung ge- handelt hat. Unerheblich ist die abweichende Darstellung des Versicherten in der Beschwerdeschrift: Der Rechtsvertreter gibt in der Beschwerde eine angeblich persönliche Schilderung des Versicher- ten des Ereignishergangs in italienischer Sprache in einer an ihn gerichteten E-Mail wieder (Beschwerde Ziff. 17, S. 10 f.). Weder wird die entsprechende E-Mail als Beweis offeriert noch eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vorgenommen. Die Suva hat verschiedentlich nachgefragt und der Versicherte im Abklärungsverfahren mehrmals Gelegenheit, die Ge- schehnisse zu schildern. Die verspätete Meldung und spärlichen Angaben zum genauen Er- eignishergang sind dem Versicherten anzulasten. Eine nachträgliche Darstellung des Her- gangs über ein Jahr nach dem Ereignis, notabene in einer Rechtsschrift, vermag diese Ver- säumnisse nicht zu heilen. Letztlich ist bezeichnend, dass der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte doch noch eine ausführliche Schilderung des Vorfalls zur Hand haben will. Das spricht jedenfalls gegen die Verlässlichkeit dieser (neuen) ergänzenden Angaben, zumal diese offenkundig dazu dienen sollen, die tatsächlichen Grundlagen für eine Leistungszusprache zu schaffen. Es ist an dieser Stelle auch daran zu erinnern, dass gemäss der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», solche Angaben zuverlässiger erscheinen als spätere Schilde- rungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande- rer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E. 6.2 je m.w.H.). Unter diesen Voraussetzungen entstehen deswegen keine Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen der Suva betreffend den Unfallhergang. Auch erübrigt sich die in diesem Punkt beantragte Parteibefragung des Versicherten. Somit steht fest, dass sich kein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) ereignet hat. Eine Leis- tungszusprache gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG fällt ausser Betracht.
6. Ferner ist strittig, ob die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen ist.
6.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Seh- nenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Der Unfallversi- cherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau ab- klärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz unterge- ordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungs- beweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage (zwischen der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung und der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung) ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körper- schädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesam- ten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6).
6.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Versicherten eine Meniskusläsion am rechten Knie diagnostiziert ist. Obschon ein allfälliger Vorzustand bzw. dessen Bedeutung und
die Rolle des Ereignisses vom 31. August 2023 im Zusammenhang mit dieser Läsion umstrit- ten sind, liegt mit diesem Meniskusriss grundsätzlich eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c UVG vor. Strittig ist indes, ob der Unfallversicherer zu beweisen vermag, dass die Schädigung vorwie- gend auf Abnützung/Erkrankung und somit nicht das Ereignis vom 31. August 2023 zurückzu- führen ist: Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C.__ vom 28. Oktober 2024 (SUVA-act. 65) und von PD Dr. med. E.__ vom 9. Dezember 2024 (BG-Bel. 1) bejahen dies und kommen übereinstimmend zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Beide be- rücksichtigen dabei die medizinische Aktenlage und setzten sich mit den geklagten Beschwer- den sowie – insbesondere PD. Dr. med. E.__ in grosser Ausführlichkeit – den abweichenden Einschätzungen des Behandlers Dr. med. B.__ auseinander. Ihre Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge sowie Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und ihre Schlussfolgerungen werden begründet. Widersprüche sind keine ersichtlich und Indizien, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen würden, nicht vorhanden. Es bestehen damit keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen. Den Berichten der ver- sicherungsinternen Mediziner kommt voller Beweiswert zu. Mit diesen ist erstellt, dass die Schädigung mit Schmerzen am rechten Knie des Versicherten überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung und nicht auf den Fehltritt bei der Feuerwehrübung vom 31. August 2023 zu- rückzuführen ist, zumal eine leichte symptomatische stabile mediale Meniskusläsion an eben- diesem Knie bereits im November 2022 erstdiagnostiziert worden war und sich der Versicherte diesbezüglich schon in ärztlicher Behandlung befunden hat, als sich der Misstritt ereignet hat (vgl. SUVA-act. 16, 24). Keine Zweifel weckt namentlich die abweichende Einschätzung des Behandlers Dr. med. B.__, der in Stellungnahmen vom 28. Juni bzw. 11. November 2024 eine akute Verletzung (Rotationstrauma) annimmt, wobei er seine Einschätzung «auf Wunsch [s]eines Patienten» abgab (vgl. SUVA-act. 62, BF-Bel. 3). Zunächst ist es eine Erfahrungstatsache, dass behan- delnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zuguns- ten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 m.w.H.). Die materiell-medizinischen Einwände von Dr. med. B.__ hat PD Dr. med. E.__ in seiner Beurteilung vom 9. Dezember 2024 mit nachvollziehbarer Begründung widerlegt. So legt PD Dr. med. E.__ unter Bezugnahme auf die eigenen medizinisch-theoreti- schen Ausführungen von Dr. med. B.__ dar, weshalb die Abwesenheit von fokalen
Knorpelschäden im entsprechenden Kompartiment nicht richtungsweisend für eine traumati- sche Genese spricht. Weiter wird erläutert, dass Dr. med. B.__ seine Schlussfolgerung u.a. mit statistischer Wahrscheinlichkeit einer degenerativen Schädigung im Alter des Versicherten begründet, was gerade keine Einzelfallbeurteilung ist, mithin ungenügend ist, und in tatsächli- cher Hinsicht das Vorliegen eines Drehsturzes annimmt, ohne dass es dafür Anhaltspunkte in den Schadenmeldungen gibt (BG-Bel. 1). Diese Erwiderungen von PD Dr. med. E.__ über- zeugen und decken sich – betreffend die aktenwidrige Annahme des Behandlers, wonach es zu einem Drehsturz gekommen sei – mit den tatsächlichen Erkenntnissen zum Ereignisher- gang (vgl. vorne E. 5.2). Somit steht fest, dass die Meniskusläsion am rechten Knie vorwiegend auf Abnützung/Erkran- kung zurückzuführen ist. Eine Leistungszusprache gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ist zu ver- neinen. 7. 7.1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen an- geordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens (oder Arztberichts) sind vom Versiche- rungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialver- sicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes oblie- genden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bun- desgerichts 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.3).
7.2 Der Unfallversicherer hat die für die Fallbearbeitung notwendigen medizinischen Unterlagen beschafft, namentlich auch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.__ eingeholt. Dass der Beschwerdeführer ebendiese zusätzlichen Stellungnahmen für das Abklärungs- bzw. Gerichtsverfahren erstellen liess, war für die Beurteilung des Anspruchs nicht nötig, zumal damit auch keine Zweitmeinung eines Arztes ohne Vorbefassung offeriert wurde. Der Unfallversicherer ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.
8. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 erweist sich als rechtens. Die Beschwerde vom 22. November 2024 ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
9. Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kos- tenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 18 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Es besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 22. November 2024 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Stans, 12. Mai 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.