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SV 23 16 Entscheid vom 20. November 2023 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ergänzungsleistungen (EL) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Nidwalden vom 13. Juli 2023 (E 38/23 EL).
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Sachverhalt: A. Am 26. September 2022 gelangte B.__ für seine Eltern A.__ («Beschwerdeführerin») und C.__ (sel.), telefonisch an die Ausgleichskasse Nidwalden und erklärte, dass er für seine Eltern schon lange die EL-Anmeldung habe ausfüllen wollen. Seine Eltern seien seit März 2022 im Heim, sein Vater mittlerweile verstorben und die Wohnung im Juni 2022 aufgelöst worden. Nun habe er alle Unterlagen zusammen und werde die Anmeldung einreichen (AK-act. 1). Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 übermittelte er der Ausgleichskasse Nidwalden einen Antrag für Ergänzungsleistungen (EL) rückwirkend ab Januar 2022 und erläuterte die persönlichen und finanziellen Umstände (AK-act. 2). In der Folge verlangte die Ausgleichskasse mehrfach weitere Unterlagen. Nach Erhalt der letzten Informationen und Belege am 15. Mai 2023 (vgl. AK-act. 41) prüfte die Ausgleichskasse die EL-Anmeldung.
B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 erkannte die Ausgleichskasse einen Anspruch ab 1. Januar 2023 und ordnete eine Nachzahlung für die Monate Januar bis Mai 2023 an (AK-act. 51). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Juni 2023 (AK-act. 53) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juli 2023 ab (AK-act. 56).
C. Gegen diesen abweisenden Einspracheentscheid erhob B.__ am 2. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte, der Anspruch auf EL von A.__ und C.__ solle auch für das Jahr 2022 berücksichtigt werden. Am 8. August 2023 übermittelte B.__ dem Gericht aufforderungsgemäss eine Vertretungsvollmacht nach (BF-Bel. 12).
D. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (AK-act. 1-56).
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E. Mit Replik und Duplik vom 15. September 2023 bzw. 28. September 2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 20. November 2023 in Abwesenheit der Parteien ent- schieden. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 ist in Anwendung des ELG (SR 831.30) ergangen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), der auf das Ergänzungsleis- tungsrecht anwendbar ist (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG), kann gegen Einspracheent- scheide der Ausgleichskasse beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 58 ATSG). Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung (Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 GerG [NG 261.1]). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In Bestätigung ihrer Verfügung vom 30. Mai 2023 (AK-act. 51) erwog die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 (BF-Bel. 11) zusammengefasst, die Ausgleichskasse sei erstmals am 26. September 2022 telefonisch kontaktiert worden. Der Inhalt dieses Tele- fongesprächs sei als eigentliche Vorinformation und Beratung hinsichtlich Voraussetzungen der EL-Anmeldung zu werten. Als rechtsgenügliche schriftliche Anmeldung könne dieses Te- lefongespräch hingegen nicht gewertet werden. Erst mit E-Mail vom 16. Januar 2023 sei bei der Ausgleichskasse ein formloser Antrag auf Bezug von EL eingegangen. Daraufhin habe die
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Ausgleichskasse B.__ mit Schreiben vom 24. Januar 2023 und in Befolgung der für die Aus- gleichskasse verbindlichen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Rz. 1110.02) ein amtliches Anmelde- formular zugestellt. Gleichzeitig sei B.__ darauf hingewiesen worden, dass das Formular in- nerhalb von 3 Monaten ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen sei. Das amtliche Antrags- formular sei schliesslich im März 2023 per E-Mail eingereicht worden. Der formlose Antrag per E-Mail vom 16. Januar 2023 sei somit mehr als neun Monate und der formelle Antrag im März 2023 mehr als ein Jahr nach Eintritt der Beschwerdeführerin ins Altersheim erfolgt. Der An- spruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen ab Heimeintritt sei damit verwirkt. Weiter stehe fest, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für eine Nachzahlung von EL im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ELV nicht erfülle, zumal die 6-monatige Frist ab Zustellung der Ver- fügung betreffend geänderter AHV-Altersrente vom 23. Mai 2022 zum Zeitpunkt der EL-An- meldung ebenfalls bereits verstrichen gewesen sei. Für die Festlegung des Anspruchsbeginns sei somit in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELG und Rz. 1110.02 WEL der Monat des Eingangs der formlosen Anmeldung, d.h. vorliegend Januar 2023, massgebend (AK-act. 56).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie sei aufgrund ihrer aktuellen Lebensumstände be- reits letztes Jahr mit hohen Kosten konfrontiert gewesen und habe dafür einen beträchtlichen Teil ihrer Einkünfte und ihres Vermögens aufwenden müssen. Sie sei schon im Jahr 2022 auf finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen, wofür zum Teil ihre Angehörigen aufgekom- men seien. Der Anspruch auf EL sei deshalb bereits ab Januar 2022 entstanden, sodass eine entsprechende Nachzahlung erfolgen müsse. Ferner habe man sie nicht darauf hingewiesen, dass sie Fristen zu beachten habe, um EL-Nachzahlungen geltend machen zu können. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Ausgleichskasse aufgrund des Entscheids der Finanzver- waltung Nidwalden vom 11. Juli 2022 betreffend die Pflegekosten des Altersheims Grünau nicht bereits im Juli 2022 von ihrem Altersheimaufenthalt gewusst habe und folglich von sich aus den EL-Anspruch hätte abklären oder sie wenigstens über die Möglichkeit der Leistungs- berechtigung informieren müssen.
2.3 Streitig und zu beurteilen ist der Zeitpunkt des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
5 │ 11 3. 3.1 Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG) und ihr Reinvermögen die Schwelle nach Art. 9a ELG unterschreitet. Eine alleinstehende Person ist demnach anspruchsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 ELG er- füllt und ihr Reinvermögen weniger als Fr. 100'000.‒ beträgt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.2 Der EL-Anspruch ist durch Einreichen eines Anmeldeformulars geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 AHVV (SR 831.101) sind auch die Kinder des Leistungsansprechers befugt, die Anmeldung vorzu- nehmen. Im Leistungsrecht der Sozialversicherungen gilt sodann die in Art. 29 Abs. 1 ATSG verankerte Dispositionsmaxime, wonach eine Person, die eine Versicherungsleistung bean- spruchen will, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversi- cherung gültigen Form anzumelden hat (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 9 zu Art. 29 ATSG). Da formlos auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichtet werden kann, wird eine Anmeldung erst dann angenommen, wenn erkennbar ist, dass eine Person einen Leistungsanspruch geltend macht und damit ein Anmeldewillen vorliegt. An diesen Anmeldewillen dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, so dass grundsätzlich auch eine mündliche Erklärung als An- meldung, wenn auch als formlose, qualifiziert werden kann. Das blosse Anfordern des Anmel- deformulars oder das Erkundigen nach Leistungsvoraussetzungen, ohne dass weitere Anmel- dungsschritte unternommen werden, gilt dagegen nicht als Anmeldung (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, a.a.O., N. 22 zu Art. 29 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 8 zu Art. 29 ATSG).
3.3 Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen entsteht grundsätzlich ab Beginn des Mo- nats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Anspruchs- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistun- gen schliesst Art. 12 Abs. 1 ELG damit aus. Erfolgt die Anmeldung zwar schriftlich, aber nicht formgerecht oder werden nicht alle erforder- lichen Unterlagen auf einmal eingereicht, sind die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang
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des formlosen Schreibens zurückzubeziehen, sofern das Anmeldeformular und alle erforderli- chen Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden (Rz. 1110.02 und Rz. 2121.02 WEL). Wird diese Frist nicht eingehalten, entsteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in welchem das Anmeldeformular bzw. alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht wurden (Rz. 1110.03 und Rz. 2121.02 WEL). Die Ausgleichskasse hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erfor- derlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszah- lung der EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Rz. 1110.04 WEL).
3.4 Wird eine Neuanmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt des Be- troffenen eingereicht, so besteht der Anspruch laut Art. 12 Abs. 2 ELG ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt der Heimeintritt länger als sechs Monate zurück, beginnt der EL-Anspruch mit dem Monat der Anmeldung. Art. 12 Abs. 4 ELG räumt dem Verordnungsgeber zudem die Kompetenz ein, eine Nachzahlungsregelung zu schaffen. Diesen Auftrag hat der Verordnungsgeber mit Art. 22 ELV erfüllt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht auch vor Beginn des Monats, indem die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn die Anmeldung für Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird (Art. 22 Abs. 1 ELV). Diese Regel für die Nachzahlung von Leistungen gilt sinngemäss auch bei Änderung einer laufenden Rente der AHV oder der IV mit Verfügung (Art. 22 Abs. 2 ELV). Die in Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV festgesetzten Fristen von sechs Monaten sind nicht erstreckbar (UELI KIESER, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 ATSG und N. 3 zu Art. 40 ATSG; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprü- che im Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 109 f.; vgl. auch BGE 133 V 579 E. 4.3.1; ZAK 1980 S. 441 E. 3.).
3.5 B.__ kontaktierte die Ausgleichskasse erstmals am 26. September 2022 (vgl. Sachverhalt; AK- act. 1). Anlässlich dieses Telefonats teilte er sinngemäss seine Absicht mit, eine EL-Anmel- dung einzureichen, nachdem er nun alle Unterlagen zusammengetragen habe. Laut eigener Aussage meldete sich B.__ bei der Ausgleichskasse hauptsächlich deshalb, weil er Probleme beim Ausfüllen des Anmeldeformulars hatte (vgl. Beschwerde, S. 2). Bei einem weiteren Anruf
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habe er sich zudem nach einer Checkliste für die erforderlichen Unterlagen erkundigt (vgl. Beschwerde, S. 2; AK-act. 53). Der zweite Anruf ist nicht aktenkundig, ebenso wenig weitere Kontaktaufnahmen und Gespräche. Mit der Ausgleichskasse ist einig zu gehen, dass der Inhalt der telefonischen Besprechung vom 26. September 2022 lediglich als «Vorinformation und Beratung hinsichtlich Voraussetzungen der EL-Anmeldung» zu werten ist und nicht als rechts- gültige Anmeldung. B.__ hat wohl telefonisch angekündigt, dass er die EL-Anmeldung einrei- chen werde, entsprechend gehandelt hat er allerdings frühestens am 16. Januar 2023. Vor diesem Zeitpunkt hat er der Ausgleichskasse weder ein Anmeldeformular noch irgendwelche Unterlagen eingereicht. Unter Umständen kann zwar auch eine mündliche Erklärung als (formlose) Anmeldung entge- gengenommen werden, blosse Vorabklärungen ohne weitere Anmeldungsschritte stellen hin- gegen keine rechtsgenügliche Anmeldung dar (vgl. vorstehende E. 3.2). Da auch formlos auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichtet werden kann, muss der Anmeldewille einer Person für die Ausgleichskasse eindeutig erkennbar sein. Dies war vorliegend nach dem Te- lefonat vom 26. September 2022 noch nicht der Fall war. Erst 3½ Monate später, im E-Mail vom 16. Januar 2023, war ein Anmeldewille zu erkennen, indem B.__ formlos «endlich den Antrag für Ergänzungsleistungen» stellte (vgl. AK-act. 2). Bis dahin hatte er keine erkennbaren Schritte unternommen, um die mündlich angekündigte Anmeldung tatsächlich vorzunehmen. In der Folge übermittelte die Ausgleichskasse B.__ mit Schreiben vom 24. Januar 2023 ein amtliches Anmeldeformular und wies ihn darauf hin, dass dieses innert drei Monaten ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen sei. Da B.__ im März 2023 das ausgefüllte amtliche Antrags- formular und innerhalb der bis am 14. Juni 2023 erstreckten Frist die erforderlichen Unterlagen nachreichte, hat die Ausgleichskasse die Wirkungen der Anmeldung korrekt auf die formlose Anmeldung vom 16. Januar 2023 zurückbezogen (vgl. E. 3.2).
3.6 Ein Anspruch basierend auf Art. 12 Abs. 2 ELG fällt ausser Betracht. Der formlose Antrag per E-Mail vom 16. Januar 2023 erfolgte mehr als neun Monate und der formelle Antrag im März 2023 mehr als ein Jahr nach Eintritt der Beschwerdeführerin ins Altersheim. Ebenso wenig kann schliesslich eine Nachzahlung gemäss Art. 22 ELV erfolgen, da auch diese Frist Mitte Januar 2023 längst verwirkt war (vgl. Verfügung der AHV vom Mai 2022). In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELG entstand der Anspruch auf Ergänzungsleistungen also erst im Januar 2023.
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4. Die Beschwerdeführerin lässt sodann sinngemäss geltend machen, dass aufgrund des Heim- eintritts sowie hoher Gesundheitskosten bereits im Jahr 2022 ein Bedürfnis nach finanzieller Entlastung bestanden habe. Damit verkennt sie, dass nicht allen die finanzielle Bedürftigkeit für die Entstehung des EL-Anspruchs massgeblich ist. Die Bedürftigkeit ist zwar für die An- spruchsberechtigung entscheidend (vgl. Art. 9 ff. ELG), der Anspruch entsteht aber ungeachtet dessen erst mit der rechtsgültigen Anmeldung, was namentlich die Einhaltung von Formvor- schriften und Anmeldefristen miteinschliesst (vgl. Art. 12 ELG, Art. 20 ELV). Vorliegend reichte B.__ der Ausgleichskasse die (formlose) EL-Anmeldung wie gesagt erst am 16. Januar 2023 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die genannten Fristen, die den EL-Anspruch ausnahmsweise rückwirkend entstehen liessen, bereits verwirkt. Ein EL-Anspruch ist daher erst per Januar 2023 entstanden und die geltend gemachten Kosten des Jahres 2022 müssen unberücksich- tigt bleiben. Auch wenn die schwierige Situation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist, kann mit Blick auf das Legalitätsprinzip sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der beantragten Nachzahlung rückwirkend ab Januar 2022 nicht gefolgt werden. 5. 5.1 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, weder sie noch ihr Sohn seien auf die Fristen von Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV aufmerksam gemacht worden und damit sinnge- mäss eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht.
5.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf eine grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, beim jeweils zuständigen Versicherungsträger. Diese Beratungspflicht soll garantieren, dass alle interessierten Personen, über die für die Wahrneh- mung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände informiert werden, wobei der Versi- cherungsträger allenfalls einen Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzuge- ben hat (BGE 131 V 472 S. 478 E. 4.3). Eine Aufklärung soll insbesondere dann erfolgen, wenn ein bestimmtes Verhalten den Leistungsanspruch gefährden kann (KURT PÄRLI/LAURA MOHLER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 23 f. zu Art. 27 ATSG). Diese Beratungspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So kann von den Versicherungsträgern nicht verlangt werden, dass sie über eine ihr in allgemeiner Weise und Voraussicht hinausgehende Form über alle Eventualitäten informieren müssen. Solange bei der Wahrung eines durchschnittlichen
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Masses an Aufmerksamkeit nicht erkennbar ist, dass die Situation einer versicherten Person deren Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft den Versicherungsträger keine Aufklä- rungs- und Beratungspflicht i.S.v. Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249 S. 256 E. 7.2). Die Grenze der Beratungspflicht ist im Einzelfall im Hinblick auf die interessierte Person und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. KURT PÄRLI/LAURA MOHLER, a.a.O., N 25 zu Art. 27 ATSG).
5.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 15. März 2022 ins Altersheim Nägeligasse in Stans eintrat (AK-act. 22) und B.__ daraufhin am 26. September 2022 erstmals die Aus- gleichskasse kontaktierte (AK-act. 1 und 56). Die Sechsmonatsfrist nach Art. 12 Abs. 2 ELG war beim ersten telefonischen Kontakt mithin bereits abgelaufen und auch eine entsprechende Aufklärung hätte diese nicht wiederherstellen können. Es kann insofern offenbleiben, ob sei- tens der Ausgleichskasse eine hinreichende Aufklärung betreffend die Frist von Art. 12 Abs. 2 ELG erfolgt ist. In Bezug auf die Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 eine Verfügung über die Änderung ihrer laufenden AHV-Rente erhalten hat. Für einen rückwirkenden Anspruch ab Mai 2022 hätte die Beschwerdeführerin ihren EL-Anspruch mithin bis zum 23. November 2022 anmelden müssen. Gemäss Aktennotiz vom 26. Septem- ber 2022 erklärte B.__ gegenüber der Ausgleichskasse, er habe schon lange die EL-Anmel- dung für seine Eltern ausfüllen wollen. Nun habe er alle Unterlagen zusammen und werde die Anmeldung einreichen (AK-act. 1). Ferner ist der Einsprache vom 18. Juni 2023 zu entneh- men, dass B.__ offenbar bereits im Besitz des Anmeldeformulars war, er jedoch Schwierigkei- ten beim Ausfüllen hatte (AK-act. 53). Bei diesem Sachverhalt durfte die Ausgleichskasse in guten Treuen annehmen, dass B.__ das Anmeldeformular samt Unterlagen nun zeitnah nach dem Telefonat vom 26. September 2022 einreichen wird und nicht erst dreieinhalb Monate später. Es hat daher für die Ausgleichskasse kein Anlass bestanden, von sich aus auf die am
24. November 2022 ablaufende Frist hinzuweisen. Aufgrund der gesamten Umstände war nicht mit der Gefährdung des Anspruchs zu rechnen. Kommt hinzu, dass sich B.__ anlässlich des Telefongesprächs vom 26. September 2022 offenbar nicht explizit nach allfälligen Fristen erkundigt hat. Der Ausgleichskasse kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die Bera- tungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt.
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6. Die Beschwerdeführerin wirft schliesslich die Frage auf, ob die Ausgleichskasse aufgrund des Entscheids der Finanzverwaltung Nidwalden vom 11. Juli 2022 betreffend die Pflegekosten des Altersheims Grünau nicht bereits dazumal Kenntnis von ihrem Heimaufenthalt erhalten hat und folglich von sich aus den EL-Anspruch hätte abklären müssen oder sie wenigstens über die Möglichkeit der Leistungsberechtigung aufklären müssen.
Dazu ist als Erstes festzustellen, dass ein Heimeintritt allein nicht automatisch den Bedarf res- pektive Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründet. Die Ausgleichskasse muss daher im Falle eines Heimeintrittes nicht von sich aus tätig werden und einen allfälligen EL-Anspruch ohne Antrag von Amtes wegen prüfen. Dafür existiert keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr gilt die Dispositionsmaxime, wonach die Person, welche Ergänzungsleistungen beanspruchen will, sich beim zuständigen Versicherungsträger bzw. bei der Ausgleichskasse in der oben dargestellten gültigen Form selbst anmelden muss (Art. 29 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 ELV).
7. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Da die beschwerdeführende Partei unterlegen ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG).
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Stans, 20. November 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Helene Reichmuth Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.