GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 22 25 Entscheid vom 5. Dezember 2022 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Arnold, Advokatur und Notariat, Dätwylerstrasse 4, Postfach, 6460 Altdorf UR, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen IVG Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 18. Juli 2022.
Sachverhalt: A. A.__ (Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. November 2021 wegen einer bipolaren affek- tiven Störung bei der IV-Stelle Nidwalden (IV-Stelle) für berufliche Integration und Rente an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte diverse Unterlagen ein und führte ein Assessment durch (IV- act. 13 f.). Mit Verfügung vom 1. April 2022 gewährte sie Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (IV-act. 30). Die SAH erachtete ein Aufbautraining als passenden Wiedereinstieg (IV-act. 33). Die Zielvereinbarung vom 5. Juli 2022 enthält im Rahmen von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ein Aufbautraining (Arbeitseinsatz mit Steigerung der Präsenz) ab 25. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 inkl. Taggeld (IV-act. 45 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde ein IV-Taggeld von Fr. 5.60 pro Tag gewährt (IV-act. 43 ff.). Die IV- Stelle stützte sich dabei auf ein Jahreseinkommen von Fr. 2'450.05 (IV-act. 43).
B. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2022 ans Verwaltungs- gericht Nidwalden und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Die Verfügung vom 18. Juli sei aufzuheben. 2. Die IV Stelle sei anzuweisen, für die Berechnung das Taggeld auf das Einkommen der letzten Arbeitsstelle der Verfügungsbelasteten zurückzugreifen.
3. Eventualiter sei der Mindestlohn von CHF 81 pro Tag anzuwenden
4. Alles unter Kostenfolge zulasten Gesuchsgegnerin. »
Der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 500.‒ wurde fristgerecht überwiesen.
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 beantragte die IV-Stelle Nidwalden die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 5). Gleichzeitig überwies sie die IV-Akten (IV-act. 1 ff.).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Parteien re- und duplizierten mit Eingaben vom 20. Oktober respektive 26. Oktober 2022, wobei an den ursprünglich gestell- ten Anträgen festgehalten wurde.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2022 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Be- schwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 18. Juli 2022 (IV-act. 43 ff.), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die IV-Stelle Nidwalden berechnete das IV-Taggeld gestützt auf das bei der B.__ erzielte Er- werbseinkommen von Fr. 2'450.05 (IV-act. 43).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tätigkeit in der Spielgruppe «C.__» sei ein Ne- benerwerb im Minimalbereich eines Teilzeitpensums gewesen. Dies ergebe sich aus dem «massgebenden Jahreseinkommen» von Fr. 2'450.05. Der tatsächlich letzte Arbeitseinsatz sei im Modegeschäft «D.__» in Z.__ gewesen. Laut Arbeitsvertrag sei ein Bruttolohn von Fr. 4'500.‒ ausbezahlt worden. Darauf sei abzustellen. Eventualiter sei die Berechnung des
Taggeldes im Sinne der Bestimmung in Art. 23 UVV durchzuführen und ein Mindestlohn von Fr. 81.‒ pro Tag anzuwenden. Der ausbezahlte «Lohn» für die Tätigkeit in der Kinderkrippe entspreche höchstens der Entlöhnung einer Volontärin.
2.3 Unbestritten ist, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein IV-Taggeld während der gewähr- ten Eingliederungsmassnahme erfüllt sind. Strittig ist einzig das berechnete IV-Taggeld. 3. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf- einanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grun- dentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Er- werbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden («massgebendes Einkommen»; Art. 23 Abs. 3 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist das- jenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 3009 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invali- denversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019).
3.2 Sinn und Zweck des in Art. 22 f. IVG vorgesehenen Taggeldanspruchs während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen ist seit der 5. IV-Revision einzig der Ersatz für ein effektives Einkommen, das infolge der Massnahme nicht mehr erzielt werden kann (BGE 146 V 271 E. 6.4). Die Höhe des IV-Taggeldanspruchs basiert demnach auf dem aktuellen, tat- sächlichen Einkommen der versicherten Person. Da es bei Nichterwerbstätigen kein anre- chenbares Erwerbseinkommen gibt, entfällt für diese Versicherten ein IV-Taggeldanspruch
(BGE 146 V 271 E. 6.3.1.). Das gilt für im Aufgabenbereich tätige Personen (BGE 146 V 271 E. 7.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete ab August 2009 bis März 2015 (Geburt des ersten Kindes) im Modeverkauf (IV-act. 10 und15). Danach bezog sie bis Juli 2015 Mutterschaftsentschädi- gung (EO; IV-act. 10). Danach erwirtschaftete die Beschwerdeführerin laut IK-Auszug nur ein äusserst kleines Erwerbseinkommen (IV-act. 10). Gemäss Arztbericht von E.__ vom 16. Feb- ruar 2022 war die Beschwerdeführerin 2016 Hausfrau (IV-act. 24). Ab August 2019 arbeitete sie für die B.__ (IV-act. 10 f.). Laut der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 2019 krank (IV-act. 11); dies deckt sich mit den Angaben im Arztbericht vom 2. Dezember 2019 (bf.Bel. 5). Weitere Absenzen sind nicht dokumentiert. Laut Arbeitgeberin war das Arbeitsverhältnis im Dezember 2021 ungekündigt (IV-act. 11). Demnach war die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit (Oktober 2021) bei der B.__ erwerbstätig. Das entsprechende Erwerbseinkommen ist Basis für die Berech- nung des IV-Taggeldes.
3.4 Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach für die Taggeldberechnung die Tätigkeit vor der B.__ massgeblich sein soll, ergäbe sich ein so geringes Jahreseinkom- men, dass der Taggeldanspruch tiefer ausfallen würde als verfügt.
3.5. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung er- zielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Ausgehend von einem massgebenden Jah- reseinkommen von Fr. 2'450.05 resultiert ein Tageseinkommen von gerundet Fr. 7.‒. Davon beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 %. Das ergibt folglich einen An- spruch von total Fr. 5.60 pro Tag.
3.6 Die IV-Taggeldberechnung ist nicht zu beanstanden und der Taggeldanspruch von Fr. 5.60 pro Tag ist korrekt beziffert worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Berechnung des Taggeldes sei im Sinne der Bestimmung von Art. 23 UVV durchzuführen und ein Mindestlohn von Fr. 81.‒ pro Tag anzurechnen.
4.2. Die Berechnung des IV-Taggeldes richtet sich nach den Bestimmungen des IVG. Vorliegend bestand kein Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, sodass eine Anwendung von Art. 24 Abs. 4 IVG ausser Betracht fällt. Weiterungen erübrigen sich.
5. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen.
6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.‒ verrechnet und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde- führerin die Vorschussrestanz von Fr. 100.‒ zurückzuerstatten.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt, mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 500.‒ verrechnet und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Vorschussrestanz von Fr. 100.‒ zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Stans, 5. Dezember 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.