GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 21 31 Entscheid vom 11. April 2022 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 3. November 2021.
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 28. November 2021 beziehungsweise verbesserter Eingabe vom 13. Dezem- ber 2021 erhob A.__ («Beschwerdeführer») sinngemäss Beschwerde gegen die leistungsab- weisende Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 3. November 2021. Er beantragte darin sinnentsprechend deren Aufhebung.
2. 2.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten. Nachdem innert der angesetzten Frist keine Zahlung einging, wurde ihm am 17. Januar 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf auf- merksam gemacht, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert derselben Frist einzureichen wäre.
2.2 Das mit Eingabe vom 19. Januar 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Prozessleitung mit Verfügung P 22 1 vom 25. Februar 2022 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, innert zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.– einzubezahlen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3 Mit E-Mail vom 7. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Moment keinen Ge- richtskostenvorschuss leisten werde.
3. Im Verwaltungsgerichtsverfahren hat die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 SRG [NG 264.1] i.V.m. Art. 117 Abs. 2 VRG [NG 264.1]). Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses (Art. 119 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde im vorliegenden Fall auch binnen Nachfrist nicht geleistet, weshalb das Gericht auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 VRG nicht eintritt. Ermessensweise wird mit Blick auf den geringen Aufwand auf die Erhebung von Gebühren verzichtet (Art. 61 lit. f bis ATSG [SR 830.1] i.V.m Art. 69 Abs. 1 bis IVG [SR 831.20] sowie Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 PKoG [NG 261. 2]). Ein Parteientschädigungsanspruch be- steht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen
Stans, 11. April 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.