GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 21 19
Entscheid vom 24. August 2021 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Prämienverbilligung
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Nidwalden vom 21. Mai 2021 (E 32/21 IPV).
Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 21. März 2021 beantragte A.__ («Beschwerdeführer») Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (IPV-act. 53). Mit Verfügung vom 26. März 2021 bestätigte die Ausgleichs- kasse Nidwalden einen Anspruch auf Prämienverbilligung im Betrage von Fr. 3‘131.40. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid vom 21. Mai 2021 abgewiesen.
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Nachzahlungsforderung an die Ausgleichskasse sei gutzuheissen.
C. Die Akten der Ausgleichskasse wurden beigezogen (IPV-act. 1–57). Vom Einholen einer Ver- nehmlassung wurde abgesehen. Die Beschwerdesache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Mai 2021 betref- fend Prämienverbilligung 2021. Gemäss Art. 30 kKVG (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [NG 742.1]) kann gegen Einspracheentscheide betreffend Prä- mienverbilligung Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden (Art. 39 Abs. 1 und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 61 lit. b ATSG).
2. 2.1 Die Ausgleichskasse erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die Prämienbelastung der obligatorischen Krankenversicherung werde mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers verglichen. Die Prämienbelastung ergebe sich aus den jährlich vom Re- gierungsrat festgelegten Richtprämien, die für das Jahr 2021 für Erwachsene bei Fr. 4‘428.‒ liege. In Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gehe man vom Reineinkommen und -vermögen der Steuerveranlagung aus; für die Prämienverbilligung 2021 sei die Steuerperiode 2019 massgeblich. Der aus den Steuerwerten errechnete Selbstbehalt 2021 betrage 11%. Soweit die Richtprämie den errechneten Selbstbehalt übersteige, werde eine allgemeine Prä- mienverbilligung gewährt. AHV-Rentner und/oder IV-Rentner hätten die Kriterien zu erfüllen, würden also nicht automatisch die volle Prämienverbilligung erhalten. Der Anspruch auf Prä- mienverbilligung für das Jahr 2021 sei korrekt berechnet worden, weshalb keine Nachzahlung geschuldet sei.
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die Steuerberechnung als auch die Berechnung der Prämienverbilligung als willkürlich. Die Ausgleichskasse gehe fälschlicherweise von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11‘787.‒ aus, obwohl sein steuerbares Einkommen bloss ca. Fr. 8‘000.‒ betrage. Das Steueramt der Gemeinde Z.__ habe ihm erklärt, dass es sich wahr- scheinlich um einen Fehler handle und die Grundlagen vom Jahr 2019 genommen worden seien. Doch bereits im Jahr 2019 sei die Rente sein einziges steuerbares Einkommen gewe- sen, und mit den Abzügen ergäben sich auch bloss Fr. 8‘000.‒. Als er beim Sozialamt gemel- det gewesen sei, sei diese Rente direkt an die Gemeinde gegangen. Jetzt, da er sich vom Sozialamt habe abmelden können und die Rente wieder an ihn gehe, werde er bestraft. AHV- und IV-Rentner mit höheren Einkommen als er erhielten Ergänzungsleistungen und die volle Prämienverbilligung. Dies sei eine Ungleichbehandlung und zu korrigieren.
3. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Berechnung der Prämienver- billigung erfolgt gestützt auf das Verhältnis zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 11 Abs. 1 kKVG). Die Prämienbelastung ergibt sich aus den Richtprämien, die der Regierungsrat
jährlich festlegt (Art. 18 kKVG) und für das Jahr 2021 Fr. 4‘428.‒ betragen (§ 2 Abs. 2 Verord- nung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2021 [VO IPV; NG 742.111]). Als Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Verhältnisse dienen die Steuerwerte der Steuerveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 kKVG). Der Regie- rungsrat legt die massgebende Steuerperiode fest (Art. 19 Abs. 2 kKVG). Für die Berechnung der Prämienverbilligung 2021 ist die Steuerperiode 2019 massgebend (§ 3 VO IPV). 4. 4.1 In den Akten findet sich die Veranlagungsverfügung des Steueramtes Nidwalden vom 30. April 2020 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und die direkte Bundessteuer 2019. Danach betrug das für die Berechnung der Prämienverbilligung 2021 massgebende Reinein- kommen 2019 (§ 12 Abs. 2 lit. 1 VO IPV) rund Fr. 11‘787.– (vgl. Ziff. 330). Diese Summe ent- spricht den in der Steuererklärung 2019 deklarierten Einkünften (Invalidenrente Fr. 11‘995.‒ abzüglich Auslagen Fr. 208.‒). Die für die Berechnung der Prämienverbilligung erforderlichen Daten errechnet das kantonale Steueramt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er gegen die Steuerveranlagung 2019 vom 30. April 2020 Einsprache erhoben habe, womit die Veranlagung 2019 noch nicht rechtskräftig wäre. Demnach durfte die Ausgleichskasse ohne Weiteres auf die Angaben des Steueramtes abstellen. Die Steuerveranlagung 2019 weist, wie vorerwähnt, ein Reineinkommen von Fr. 11‘787.‒ aus. Soweit die Ausgleichskasse in der Folge einen Selbstbehalt von Fr. 1‘296.55 errechnete (11% des Reineinkommens), diesen alsdann von der Richtprämie im Betrag von Fr. 4‘428.– abzog und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 3‘131.40 errechnete, ist weder bezüglich der gewählten Parameter noch hin- sichtlich der Berechnung eine Fehlerhaftigkeit auszumachen oder gar Willkür zu erkennen.
4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass AHV- und IV-Rentner mit höheren Einkommen die volle Prämienverbilligung erhielten; dies sei eine Ungleichbehandlung. Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV (SR 101) besagt, dass Gleiches nach Mass- gabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 134 I 257 E. 3.1). Um eine vollumfängliche Vergütung im Umfang der
Richtprämie zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So erhalten Per- sonen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, die vollumfängliche Vergütung (Art. 13 Ziff. 1 kKVG). Im Übrigen werden die Prämien im Rahmen der Richtprämie verbilligt, soweit sie den Selbstbehalt übersteigen (Art. 12 Abs. 1 kKVG). Deshalb ist es möglich, dass Personen mit höherem Einkommen andere Prämienverbilligungen erhalten. Dies hat jedoch nichts mit einer Ungleichbehandlung in demjenigen Sinne zu tun, dass das Rechtsgleichheits- gebot verletzt wäre. Vielmehr liegt bei Personen mit «blossem» Renteneinkommen und Per- sonen, die nebst der Rente Ergänzungsleistungen beziehen, keine identische Sachlage vor. Infolgedessen ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, aus sachlichen Gründen keine Gleichbehandlung geboten.
5. Im Ergebnis ist die errechnete Prämienverbilligung für das Jahr 2021 korrekt. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.
6. Das Verfahren ergeht kostenfrei (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Es wer- den keine Parteientschädigungen gesprochen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dieser Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos.
3. Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 24. August 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.