GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 20 33
Entscheid vom 14. Juni 2021 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden (ALK), Bahnhofstrasse 2, Postfach 53, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen AVIG
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslo- senkasse OW/NW vom 30. Oktober 2020.
Sachverhalt: A. A.__ (Versicherter/Beschwerdeführer) arbeitete vom 8. April 2016 bis 4. April 2017 für die Schweizerische Eidgenossenschaft als «Monitoring Officer» bei der «Special Monitoring Mis- sion OSCE to Z.__» (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. April 2016; ALK-act. 49). Der Einsatz wurde mehrfach um 12 Monate verlängert: im März 2017 um 12 Monate bis 31. März 2018 (ALK- act. 50), Ende März 2018 bis 31. März 2019 (ALK-act. 48) und am 27. März 2019 bis 2. April 2020 (ALK-act. 50). Mit E-Mail vom 3. Mai 2019 teilte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dem Beschwerdeführer mit, dass der aktuelle Vertrag mit Einsatzende 31. März 2020 nicht verlängert werde (ALK-act. 1). Daran wurde trotz des «Rück- kommensantrags» des Beschwerdeführers vom 23. August 2019 festgehalten (ALK-act. 2). Mit Schreiben vom 11. März 2020 bestätigte das EDA das Missionsende per Ende März 2020 erneut und orientierte den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Abredeversicherung (ALK-act. 47). Am 26. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim Gemeindearbeitsamt zur Arbeits- vermittlung ab 1. Juli 2020 (ALK-act. 35) und am 6. Juni 2020 (Eingang RAV: 16. Juni 2020) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2020 an (ALK-act. 36). Mit Verfügung Nr. 20376 vom 13. Juli 2020 lehnte die ALK die vom 3. April bis 25. Mai 2020 beanspruchten Leistungen ab, da die Anmeldung erst am 26. Mai 2020 erfolgte und die An- spruchsvoraussetzungen erst ab Anmeldedatum erfüllt worden seien (ALK-act. 40). Die dage- gen erhobene Einsprache wies die ALK mit Entscheid 20 30 vom 30. Oktober 2020 ab (ALK- act. 16).
B. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2020 ans Verwal- tungsgericht Nidwalden und beantragte, «dass aufgrund der COVID-Vorgaben des Bundesra- tes (harter Lockdown) und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers die Voraussetzun- gen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 3. April 2020 erfüllt sind» (vgl. Beschwerde S. 5).
C. Die ALK schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 auf Abweisung der Be- schwerde.
D. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. März 2021, worauf die ALK am 18. März 2021 dupli- zierte. Beide Parteien hielten an ihren Ausführungen fest. Damit war der Rechtsschriftenwech- sel abgeschlossen.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Juni 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird ‒ soweit erforderlich ‒ in den nachstehenden Erwägun- gen einzugehen sein.
Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid 20 30 der ALK vom 1. Februar 2021, mit dem die leistungsabweisende Verfügung Nr. 20376 vom 13. Juli 2020 betreffend Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestätigt wurde. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte oder der beschwerdeführende Dritte Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. § 10 EV AVIG). Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden örtlich zuständig ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung, die in Dreierbesetzung entschei- det (Art. 39 und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 60 und 61 ATSG), womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist.
2. Strittig ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht davon ausgeht, dass die Anspruchsvorausset- zungen erst mit der am 26. Mai 2020 erfolgten Anmeldung vorlagen.
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfä- hig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert vielfältig und widersprüchlich. Zunächst macht er geltend, mit dem negativen Entscheid der ALK unter striktem Lockdown würden die Vorgaben des Bun- desrates unter Notrecht, «wir bleiben zu Hause», und der prioritäre Schutz von Leib und Leben sowie die Aufrechterhaltung der Taggeldzahlungen geradezu desavouiert, sowie der klare Wortlaut von Art. 17 AVIG («persönliche» Anmeldung) ausgehebelt. Nach bestätigter Lehre und Rechtsprechung gehe Notrecht vor, was aber nicht dazu führen könne, dass klare Ge- setze willkürlich entgegen dem klaren Wortlaut ausgelegt werden dürften. Der Entscheid der ALK bedeute eine Verletzung der Hierarchie der geschützten Rechtsgüter mit dem Schutz von Leib und Leben an erster Stelle. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen seit dem 3. April 2020 bei der Einwohnergemeinde Y.__ OW angemeldet gewesen. Die Anmeldung für die ALK sei gleichzeitig erfolgt.
4.2 4.2.1 Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes die Ver- ordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verord- nung 2). Er verbot die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Öffentlich zugängliche Einrichtungen wurden weitgehend geschlossen (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Davon ausgeschlossen waren Lebens- mittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten (Art. 6 Abs. 3 lit. a COVID-19-Verordnung 2), Imbiss-Betriebe, Betriebskanti- nen, Mahlzeitenlieferdienste (lit. b), Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfs- mittel (lit. c), Poststellen (lit. d), Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern (lit. e), Ban- ken (lit. f), Tankstellen (lit. g), Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (lit. h), Werkstätten für Transportmittel (lit. i), öffentliche Verwaltungen (lit. j), soziale Einrich- tungen (lit. k), Beerdigungen im engen Familienkreis (lit. l), Gesundheitseinrichtungen (lit. m) und Hotels (lit. n). Diese Einrichtungen – wozu öffentliche Verwaltungen zählen (Art. 6 Abs. 3 lit. j COVID-19-Verordnung 2) – wurden jedoch verpflichtet, die Empfehlungen des Bundes- amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten (Abs. 4).
4.2.2 Anders als vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, hat der Bundesrat weder das öf- fentliche und wirtschaftliche Leben vollständig heruntergefahren noch eine Ausgangssperre verhängt. Die dazumal für die Anmeldung des Beschwerdeführers zuständige Gemeindever- waltung Y.__ OW bestätigte, dass ihre Schalter während des Lockdowns offen und damit per- sönliche Anmeldungen möglich waren (BG-Bel. 13, ALK-act. 15). Offenkundig hat sich der Beschwerdeführer weder telefonisch noch per Mail bei der Wohngemeinde oder der Arbeits- losenkasse informiert (ALK-act. 27). Dies wäre indes trotz Selbstquarantäne und einer Knie- verletzung mit attestierter Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen. Dass er im Hotel nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies wäre auch wenig überzeugend, gab er doch an, dass er nach der Rückkehr mit der Ab- wicklung von sehr viel elektronischer Administration für die OSZE und das EDA absorbiert gewesen sei (Beschwerde S. 3). Insofern geht die Behauptung, eine persönliche Anmeldung sei wegen der Lockdown-Vorschriften nicht möglich gewesen, ins Leere. Nachdem keine Aus- legung des Gesetzeswortlautes von Art. 17 AVIG notwendig war, greift auch die Willkürrüge nicht.
Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe seinen hochbetagten Vater schützten wollen, erweist sich als unbehelflich. Die Sorge des Beschwerdeführers um die Gesundheit seines hochbetagten Vaters ist angesichts der damaligen Medienberichterstattungen nachvollzieh- bar. Allerdings hat er sich in der Lockdown-Phase auf den Notfall des Kantonsspitals Obwal- den begeben und seinen Hausarzt in Y.__ OW aufsuchen können (ALK-act. 111–116, insb. 115–116, Beschwerde S.4 Ziff. 2). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bei der Gemeindeverwaltung vorsprechen konnte, obwohl diese, wie die Gesundheitseinrichtun- gen, ein strenges Schutzkonzept einzuhalten hatten (vgl. E. 4.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich nach Treu und Glauben auf eine Verlängerung seines Arbeitsvertrags verlassen dürfen. Die Mission in Z.__ gehe weiter und es sei massiv neues Personal gesucht worden. Er habe sich aber erfolglos beworben. Dass der Beschwerdeführer auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses hoffte, ist verständ- lich. Allerdings waren die entsprechenden Mitteilungen des EDA unmissverständlich (ALK- act. 1, 2 und 47). Eine verspätete Anmeldung lässt sich damit weder erklären noch rechtferti- gen. Überdies sind die Gründe für die Arbeitslosigkeit für die vorliegend zu beurteilende Frage irrelevant.
4.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Anmeldung bei der Gemein- deverwaltung Y.__ OW vor dem 26. Mai 2020 erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 10 EV AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; Art. 13 SRG [NG 264.1] i.V.m. Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Mitteilung dieses Entscheids an: - A.__ (GU)
- Arbeitslosenkasse OW/NW (GU)
- Gerichtskasse (Dispositiv)
- Seco (Einschreiben)
Stans, 14. Juni 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.