GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
ST 25 20 Entscheid vom 4. Dezember 2025 Steuerabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Verwaltungsrichter Christian Waser, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A.__, 2. B.__,
Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, Beschwerdegegner, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundes- steuern 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 12. Juni 2025 (PID-Nr. ____).
Sachverhalt: A. Die Ehegatten B.__ und A.__ («Beschwerdeführer») haben steuerlichen Wohnsitz in NW. In ihrer Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 machten die Beschwerdeführer bei den Kan- tons- und Gemeindesteuern wie auch bei den Direkten Bundessteuern bei den Berufskosten einen Fahrkostenabzug von Fr. 7'864.– geltend (vi-act. 18). Das Steueramt legte den Fahr- kostenabzug (Ziffn. 224-225) in den definitiven Veranlagungsverfügungen vom 11. Dezember 2024 auf Fr. 6'000.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 3'200.– bei den Di- rekten Bundessteuern fest. Ferner wurden beschieden, die Differenz könne auch nicht in der Sparte «weitere Abzüge» (Ziff. 285) geltend gemacht werden (vi-act. 46-44). Eine dagegen erhobene Einsprache (vi-act. 47) wies das Steueramt am 12. Juni 2025 ab (vi-act. 53-50).
B. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht und beantragten was folgt: « Die Fahrkosten sind vollumfänglich zu akzeptieren und unter Ziff. 224 mit CHF 7'864 bei den Kantons- und Ge- meindesteuern und Direkten Bundessteuern abzuziehen. Allenfalls können diese Kosten als «weitere Abzüge» unter Ziff. 285 mit CHF 1'864 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und mit CHF 4'664 bei der Direkten Bun- dessteuer abgezogen werden.» Innert angesetzter Frist leisteten die Beschwerdeführer einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.–.
C. Das Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 2. September 2025, unter Auflage der Verfahrensakten, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuer- verwaltung ESTV liess sich nicht vernehmen.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem replizierten die Beschwerde- führer. Dabei wurde an den gestellten Anträgen festgehalten. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
E. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesa- che an der Sitzung vom 4. Dezember 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 12. Juni 2025, mit welchen die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2023 abgewiesen wurde. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Veranla- gungsbehörde ist sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (Art. 206 Abs. 1 StG [NG 521.1] bzw. Art. 140 Abs. 1 und Art. 145 DBG [SR 642.11]). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beschwerdelegitimiert ist die steuerpflich- tige Person (Art. 206 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert sind. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 54 VRG (NG 265.1) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht – da es sich um zwei verschie- dene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (s. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend sind die durch das Steueramt festgelegten Fahrkostenabzüge umstritten. Da die einschlägigen Nor- men des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich
nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.3 Gemäss Art. 206 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 3 DBG können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Damit werden die bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt, wonach im kantonalen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren betreffend die direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorange- gangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Verwaltungsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen. Eine weitere Besonder- heit findet sich in Art. 207 StG, wonach das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Steuersa- chen nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie der Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern kann. 2. 2.1 In den angefochtenen Einspracheentscheiden wurden die Veranlagungsverfügungen bestä- tigt, mit welchen als berufsbedingte Fahrkosten bei den Kantons- und Gemeindesteuern Fr. 6'000.– bzw. bei der direkten Bundessteuern Fr. 3'200.– anerkannt und zum Abzug zuge- lassen wurden. Die Beschwerdeführer hatten in der Deklaration Fahrkosten von insgesamt Fr. 7'864.– geltend gemacht, d.h. es erfolgte eine Kürzung des Abzugs um Fr. 1'864.– (Kan- tons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 4'664.– (direkte Bundessteuern). Dabei erwog das Steu- eramt, es handle sich bei den zugelassenen Beträgen um gesetzliche Maximalbeträge, wes- halb keine darüberhinausgehenden Abzüge gewährt werden könnten.
2.2 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass es um aus- sergewöhnliche Arbeitseinsätze mit entsprechenden aufwendigen Autofahrten handle. Unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011 fordern sie deshalb die Berücksichtigung der gesamten Fahrkosten von Fr. 7'864.–, entweder beim Fahrkosten- abzug oder bei den weiteren Abzügen.
Im Rahmen der Replik wird ferner ein Verstoss gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit gerügt.
2.3 2.3.1 Bei den direkten Bundessteuern werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesam- ten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Gemäss der im Steuerjahr 2023 geltenden bzw. hier einschlägigen Fassung werden als Be- rufskosten abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3'200.– Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (Art. 26 Abs. 1 DBG). Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 26 Abs. 2 DBG und Art. 4 Berufskostenverordnung [SR 642.118.1]). Mit anderen Worten kann bei den Fahrkosten kein Nachweis höherer Kosten erbracht werden. Die Beschränkung der abziehbaren Fahrkos- ten auf einen gesetzlichen Maximalbetrag ist im Nachgang an die eidgenössische Volksab- stimmung «für den öffentlichen Verkehr» per 1. Januar 2016 eingeführt worden. Unabhängig davon, ob diese Regelung im Widerspruch zum verfassungsmässigen Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) steht oder nicht, ist sie für die Steuerbehörden und Gerichte aufgrund von Art. 190 BV bindend (zum Ganzen: CLAUDIA SU- TER/SIRGIT MEIER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, N 8-12 zu Art. 26 DBG m.w.H.).
2.3.2 Dieselben Prinzipien gelten bei den Kantons- und Gemeindesteuern: Zur Ermittlung des Rein- einkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung not- wendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 29-37 StG abgezogen (Art. 28 Abs. 1 StG). Als Berufskosten werden unter anderem abgezogen, die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte (Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG; vgl. auch §§ 16 und A1-5 StV [NG 521.11]). Für den Fahrkos- tenabzug gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 StG steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten nicht offen (Art. 29 Abs. 2 StG). Die Beschränkung des (kantonalen) Abzugs auf einen
Maximalbetrag ist durch Art. 9 Abs. 1 StHG (SR 642.14) und demnach durch Bundesrecht gedeckt (MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE A. BRAWAND, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, N 17 zu Art. 9 StHG).
2.4 Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2023 effektive, be- rufsbedingte Fahrkosten in der Höhe von Fr. 7'864.– nachgewiesen haben. Fraglich ist nicht der Nachweis, sondern der Umfang der Anrechnung als abziehbare Fahrkosten bzw. im Even- tualpunkt die Abzugsfähigkeit als weitere Berufskosten, insoweit keine Anrechnung als abzieh- bare Fahrkosten erfolgt. Die steueramtliche Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden: Sowohl bundes- wie auch kantonssteuerrechtlich ist der Fahrkostenabzug auf ein gesetzliches Maximum (im Jahr 2023: Fr. 6'000.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern; Fr. 3'200.– bei der direkten Bundes- steuer) begrenzt. Insoweit wurden die geltenden gemachten Aufwendungen der Beschwerde- führer durch das Steueramt denn auch anerkannt. Unabhängig davon, ob damit ein Verstoss gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbunden ist oder nicht, ist die ge- setzliche Regelung verbindlich und eine Anrechnung von über die Maximalbeträge hinausge- henden Kosten ausgeschlossen. Insbesondere steht auch der Nachweis höherer Kosten ge- mäss Art. 4 Berufskostenverordnung bei den Fahrkosten nicht offen (vgl. vorne E. 2.3). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ursachen der höheren Fahrkosten bzw. de- ren Arbeits- oder Lebensumstände erlauben es weder den Steuerbehörden noch den Gerich- ten, von den gesetzlichen Rahmenbedingungen abzuweichen. Aus denselben Gründen fällt auch eine Berücksichtigung der nicht abzugsfähigen Fahrkosten (Fr. 1'864.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern; Fr. 4'664.– bei der direkten Bundessteuer) als übrige Berufsauslagen gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG (Kanton) bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (Bund) ausser Be- tracht. Begriffsnotwendig erfassen diese Bestimmungen bloss diejenigen Auslagen, die nicht einer separaten Regelung unterliegen («die übrigen»). Bei Fahrkosten ist das nach Dargeleg- tem jedoch der Fall. Das Gesetz lässt demnach keinen Raum für einen Abzug von Fahrkosten über die Position der übrigen Berufsauslagen. Letztlich ist das Steueramt verpflichtet, die ge- schuldeten Steuern zu beziehen. Es liegt nicht seinem Ermessen, (weitergehende) Abzüge zu gewähren, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Ferner geht auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011 fehl, worauf sie das Steueramt bereits per E-Mail hinge- wiesen hat (vi-act. 56). Der genannte Bundesgerichtsentscheid betrifft die Rechtslage im Jahr 2007, die sich seitdem – im gegenständlich relevanten Punkt der Bemessung der Fahrkosten- abzüge – geändert hat. Hier massgeblich sind die rechtlichen Verhältnisse in der Bemessungs- periode, d.h. im Kalenderjahr 2023 (Art. 40 Abs. 1 DBG; Art. 61 Abs. 2 StG).
3. Die Beschwerde vom 11. Juli 2025 ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz- gebung und umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteient- schädigung (Art. 188 StG sowie Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2). Die Ge- bühr wird vorliegend ermessensweise, nach Massgabe des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), auf Fr. 1'000.– festgelegt. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 188 StG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 VRG; Art. 144 Abs. 1 Satz 1 DBG). Ausgangsgemäss wird die Gerichtsgebühr vollumfänglich, zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbar- keit den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario; Art. 123 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 11. Juli 2025 wird abgewiesen
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt. Sie wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, ihrem Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen und ist bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Stans, 4. Dezember 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.