GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 25 4
Urteil vom 1. Oktober 2025 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Advokatur Ineichen AG, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.
Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung sowie fahrlässi- ges Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zu- stand Berufung gegen das Urteil des Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 14. November 2024 (SE 24 4).
2 │ 27 Sachverhalt: A. Unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 23 __ führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Be- rufungsbeklagte») ein Strafverfahren gegen A.__ («Beschuldigter») wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung etc. Mit dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 6. Novem- ber 2023 wurde dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden folgender Sach- verhalt zur Last gelegt (STA-act. 1.1): « Am Dienstag, 28. März 2023 um ca. 13.40 Uhr lenkte A.__ seinen Personenwagen der Marke Skoda mit den Kontrollschildern OW __ in Begleitung seiner Kollegin B.__, welche auf dem Beifahrersitz sass, von Lugano (TI) kommend auf der Hauptstrasse in Wolfenschiessen (NW) in Fahrtrichtung Engelberg (OW), um nach Hause an die X.__ (OW) zu gelangen. Die Strecke Engelberg-Lugano legte er bereits am gleichen Morgen zurück und ist ihm gut bekannt. Auf dem geraden Streckenabschnitt auf Höhe der Liegenschaft an der __ in Wolfenschiessen (NW) nickte A.__ wenige Minuten vor Fahrtende am Steuer kurz ein (Sekundenschlaf). Dadurch verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, weswegen er von der Fahrbahn abkam und auf die Gegenfahrbahn geriet. In der Folge kollidierte er ungebremst mit ca. 50 km/h frontal mit dem korrekt fahrenden, von C.__ gelenkten Fahrzeug der Marke Land Rover mit den Kontrollschildern OW __, welcher zeitgleich in Begleitung seiner Ehefrau, welche auf dem Bei- fahrersitz sass, von Engelberg (OW) kommend in Richtung Kriens (LU) unterwegs war. Aufgrund des Kollisionsereignisses erlitt B.__ ein schweres Polytrauma (u.a. eine doppelte Brustbeinfraktur, mehrere Rippen- und Brustwirbelkörperbrüche, einen Lendenwirbelkörperbruch, eine Herzprellung, ein stump- fes Bauchtrauma, Blutarmut sowie respiratorische Insuffizienz infolge multipler Frakturen im Thoraxbereich mit der Folge einer Lungenentzündung), wodurch für sie eine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Sie musste des- halb intensivmedizinisch betreut werden. Überdies musste sie infolge des Unfalls mehrfach operiert werden. Dabei erlitt sie eine schwere Infektion sowie einen massiven Blutverlust, weswegen sie im Verlauf ihrer Hospi- talisation noch immer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. Nach einem ca. fünfwöchigen Spitalaufenthalt war eine Rehabilitation notwendig. Derzeit ist unklar, ob B.__ bleibende Schäden davontragen wird und wann eine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden kann. D.__ erlitt aufgrund des Unfalls ein Thoraxtrauma, wohingegen C.__ unverletzt blieb. A.__ zog sich durch den Unfall mehrere Rippenbrüche, diverse Prellungen und eine Risswunde am kleinen Finger rechts zu. Während seiner Fahrt schenkte A.__ den Anzeichen seiner aufkommenden Müdigkeit pflichtwidrig zu wenig Beachtung und fuhr so lange weiter, bis er von der Fahrbahn abkam, auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem entgegen- kommenden Personenwagen von C.__ kollidierte. Das Unfallereignis sowie die möglichen Konsequenzen (schwere Körperverletzung von B.__ und einfache Kör- perverletzung von D.__ sowie konkrete Gefährdung von C.__) waren für A.__ voraussehbar. Zudem wäre das Unfallereignis bzw. die Körperverletzung von B.__ vermeidbar gewesen, wenn er den auftretenden Müdigkeits- resp. Schläfrigkeitssymptomen die notwendige Beachtung geschenkt hätte.»
3 │ 27 B. Mit Urteil SE 24 4 vom 14. November 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafab- teilung/Einzelgericht, was folgt: «1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 lit. b VRV schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB − mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 sowie − mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Busse von Fr. 3'000.00 ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitstrafe von 25 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 2'999.65 Überweisungsgebühr Fr. 200.00 Gerichtsgebühr Hauptverfahren (inkl. Auslagen) Fr. 2'500.00 Total Verfahrenskosten Fr. 5'699.65 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 8'699.65 (Busse Fr. 3'000.00 und Total Verfah- renskosten Fr. 5'699.65) zu bezahlen. 6. [Zustellung].»
Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (angefochtenes Urteil, Bst. A-J S. 2-4).
4 │ 27 C. Mit Berufungserklärung vom 11. Juni 2025 (Postaufgabe) liess der Beschuldigte die folgenden Anträge «1. Das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 14. November 2024 sei vollumfänglich aufzuhe- ben. 2. A.__ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates in allen Instanzen.» und Beweisanträge stellen (amtl. Bel. 1): «1. Zeugen a) Dr. med. E.__, Chefarzt Pneumologie und Schlafmedizin, Luzerner Kantonsspital, 6006 Lu- zern b) Dr. med. F.__, HNO-Center Luzern AG, Hünenbergstrasse 1, 6006 Luzern
2. Gutachten durch einen vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen über die Möglichkeit der Verursa- chung des Unfalles durch einen vorangehenden Infarkt mit kurzfristiger Bewusstseinseinschrän- kung bzw. kurzfristigem Bewusstseinsverlust und entsprechender Erklärung der Verkrampfung der Hände am Lenkrad mit entsprechenden Verletzungsfolgen sowie Auflösung des Infarkts durch den Aufprall infolge des Unfalles»
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Beru- fungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 30. Juni 2025 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch An- schlussberufung erkläre, sich aber eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beru- fungsklägers vorbehalte (amtl. Bel. 3).
E. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers abge- wiesen und die Parteien gebeten, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien oder nicht, wobei keine Mitteilung als Zustim- mung zum schriftlichen Verfahren gelte (amtl. Bel. 4). Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Au- gust 2025 ihre Zustimmung erklärt (amtl. Bel. 5), der Beschuldigte hingegen forderte mit
5 │ 27 Schreiben vom 18. August 2025 ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung (amtl. Bel. 6).
F. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf Mitt- woch, 1. Oktober 2025, 09.00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Der Berufungskläger wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der Staatsanwaltschaft wurde dies hingegen freigestellt. Letztere sei diesfalls berechtigt, schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vor- behalten bleibe eine Befragung des Beschuldigten (amtl. Bel. 7).
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 29. August 2025 mit, sie verzichte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und auf das Stellen von Anträgen mit Be- gründung (amtl. Bel. 8).
G. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Oktober 2025 statt. Parteiseits erschienen der Beru- fungskläger und sein Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft war dispensiert. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonauf- nahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 11) liegen den Akten bei. An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit dem Berufungskläger durchgeführt (vgl. Ein- vernahmeprotokoll, amtl. Bel. 12). Danach plädierte der Verteidiger und wiederholte seine An- träge. Schliesslich erhielt der Berufungskläger die Gelegenheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung nach der Urteilsberatung und mündlichen Urteilseröffnung geschlossen wurde. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
6 │ 27 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SE 24 4 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 14. November 2024, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung sowie fahr- lässiges Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Gegen erstinstanzliche Ur- teile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantons- gerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [Gerichtsge- setz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.
1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich verur- teilte Person verfügt der Beschuldigte zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.
1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 15. November 2024 versandt und am 18. November 2024 an den Berufungskläger zugestellt (vi-act. 1), woraufhin er mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2024 (Postaufgabe) und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die begründete Ausferti- gung des Urteils wurde am 22. Mai 2025 versandt und am 26. Mai 2025 vom Berufungskläger entgegengenommen. In der Folge reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juni 2025
7 │ 27 (Postaufgabe) fristgerecht seine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde so- mit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.4 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Be- rufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 398 StPO; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).
2. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in:
8 │ 27 Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 82 StPO). Ein Verweis kommt etwa dort in Frage, wo sich die Rechtsmittelinstanz vorinstanzliche Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.4).
3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) schul- dig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von diesen Vorwürfen. Er hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
4. Sachverhalt 4.1 Anklagevorwurf und Standpunkte der Parteien Zum Anklagevorwurf wird auf die obigen Ausführungen gemäss lit. A verwiesen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Lenker seines Personenwagens der Marke Skoda mit den Kon- trollschildern OW in Begleitung seiner Kollegin B.__, welche auf dem Beifahrersitz sass, von Lugano kommend auf der Hauptstrasse in Wolfenschiessen in Fahrtrichtung Engelberg unter- wegs war. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte für wenige Sekunden das Bewusstsein und die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, weshalb er von der Fahrbahn abkam, auf die Gegen- fahrbahn geriet und ungebremst mit ca. 50 km/h frontal mit dem entgegenkommenden, korrekt fahrenden, von C.__ gelenkten Fahrzeug – in dem sich seine Ehefrau D.__ auf dem Beifah- rersitz befand – kollidierte. Unbestritten ist auch, dass B.__ infolge des Unfalls schwere Kör- perverletzungen erlitten hat, sich länger im Spital aufhalten und mehreren Operationen unter- ziehen musste. Der Beschuldigte bestreitet, sich vor Fahrtantritt oder während der Fahrt fahrunfähig gefühlt zu haben. Er könne sich nicht erklären, wieso er plötzlich auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, er habe sich gut gefühlt und sei nicht müde gewesen. Er bestreitet, dass sein «kurzer Ausset- zer» aufgrund vorangehender Müdigkeit eintrat und er diesen bzw. den nachfolgenden Unfall hätte voraussehen müssen. Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und situativ an- gepasst wirkten, insbesondere zu seinem Schlafverhalten und zum Auftreten eines Sekunden- schlafs. Seine nachträglichen Relativierungen seien als Schutzbehauptungen zu werten,
9 │ 27 zumal er unmittelbar nach dem Unfall wiederholt von einem Sekundenschlaf gesprochen und sich entschuldigt habe. Auch die Aussagen von Zeugen hätten diesen Eindruck bestätigt. Die medizinischen Berichte würden zwar keine eindeutige Tagesschläfrigkeit belegen, zeigten je- doch eine schwere Schlafapnoe mit erhöhtem Unfallrisiko. Ein plötzliches Einschlafen ohne vorherige Müdigkeitssymptome sei nach Rechtsprechung und medizinischer Literatur auszu- schliessen, weshalb die Behauptung des Beschuldigten, keine Anzeichen verspürt zu haben, als unglaubhaft beurteilt wurde. Auch die von der Verteidigung behaupteten alternativen Un- fallursachen (Herzinfarkt oder andere medizinische Ereignisse) liessen sich nicht belegen und seien unwahrscheinlich. Die festgestellten Indizien – insbesondere das grundlose Verlassen der Fahrspur und die fehlende Bremsreaktion – würden klar auf einen Sekundenschlaf hin- deuten. Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte übermüdet war, die Symptome der Müdigkeit ignorierte und schliesslich in einen Sekundenschlaf verfiel, wodurch er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1, 4.2, 4.3.2, 4.4),
4.2 Beweisregeln Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet. Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei gibt es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln, vielmehr hat das Gericht gestützt auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichen- der Sicherheit für bewiesen hält (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; vgl. BGE 115 IV 267 E. 1). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Das Gericht darf sich nicht von einem für die be- schuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Für eine Verurteilung ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert, d.h. eine mit an Sicherheit gren- zende Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hin- sicht vorliegen. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf
10 │ 27 alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (ESTHER TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 80 ff. und Fn. 265 zu Art. 10 StPO). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der An- klagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Der Staat trägt die Folgen der Be- weislosigkeit. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punk- ten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizier- bar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskrite- rien bzw. Lügensignalen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falsch- aussage (Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. Dezember 2024, SB240273, E. 2.5; vgl. MAR- TIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien an- hand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 ff.; vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1426 ff. m.w.H.; vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 162 StPO m.w.V.; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. De- zember 2010 E. 2.4.1).
4.3 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde zum angeklagten Vorfall vom 28. März 2023 polizeilich, staatsanwalt- schaftlich und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht einvernommen. Die
11 │ 27 Vorinstanz hat diese Aussagen im angefochtenen Urteil zusammenfassend dargestellt. Die vorinstanzliche Zusammenfassung fällt in einzelnen Punkten verkürzt und teilweise unzutref- fend aus, sodass eine ergänzende Darstellung, soweit für die Beurteilung wesentlich, ange- zeigt erscheint. Zutreffend wiedergegeben sind jedoch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2023 zum Tagesablauf und zum Unfallhergang, weshalb darauf abgestellt werden kann (angefochtenes Urteil, E. 3.3.1): « Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 31. März 2023 an, am Abend zuvor um ca. 21.30 Uhr ins Bett gegangen und am Morgen um ca. 06.20 Uhr aufge- standen zu sein (act. 5.1.4 dep. 27). Angesprochen auf die abweichende Aussage anlässlich der Blut- und Urinentnahme vom 28. März 2023 im Luzerner Kantonsspital, wo der Beschul- digte angegeben habe, um 23.30 Uhr ins Bett gegangen zu sein, gab er an, dass er es nicht schwören könne und er seine Frau fragen müsse. Es sei eher 21.30 Uhr gewesen (act. 5.1.4 dep. 30). Um ca. 08.20 Uhr sei er alleine mit dem PW OW __ in Richtung Muzzano (TI) gefahren. Dort sei er um ca. 10.40 Uhr bei Frau B.__ angekommen, wo er kurz verweilt sei, da Frau B.__ noch etwas gegessen habe. Er selber habe sich mit Wasser und einem Apfel verpflegt. Um ca. 12.00 Uhr sei er zusammen mit Frau B.__ wieder in Richtung Engelberg gefahren, wobei sie auf Höhe Bellinzona während der Fahrt ein Sandwich gegessen hätten. Die Fahrt sei ganz normal gewesen (act. 5.1.2 dep. 8), ohne Stau (act. 5.1.3 dep. 11). Als sie Dallenwil (NW) in Richtung Wolfenschiessen (NW) passierten, seien sie dabei beim "Al- pina" vorbeigefahren (act. 5.1.2 dep. 8). Auf der geraden Strecke Richtung Grafenort sei er an der Firma Letrix vorbeigefahren (act. 5.1.2 dep. 8; act. 5.1.3 dep. 13). Danach habe es einen "Chlapf" gegeben und er habe gesehen, dass es einen Unfall gegeben habe. Das ent- gegenkommende Auto habe er nie gesehen erst nach der Kollision bemerkt, nachdem er "verwachet" sei (act. 5.1.2 dep. 8; act. 5.1.3 dep. 17). Das letzte, an das er sich erinnern könne, sei der Baukörper der Firma Letrix gewesen (act. 5.1.3 dep. 16), wobei die Fahrt zwischen dem Baukörper Letrix bis zum Unfallort zwischen 4-5 Sekunden gedauert habe (act. 5.1.3 dep. 24). Auf die Nachfrage, ob er während diesen 4-5 Sekunden geschlafen habe, antwortete er: "Das kann ich nicht sagen. Ich bin sicher kurz eingeschlafen. Wie lange, kann ich aber nicht sagen" (act. 5.1.4 dep. 25). Frau B.__ habe ihm dann später gesagt, dass sie das andere Fahrzeug gesehen habe. Er selber habe das Auto nie gesehen, das hiesse, er sei zu diesem Zeitpunkt weg gewesen. Nach dem Unfall habe er rechts Frau B.__ sitzen gesehen. Er habe sie herausnehmen wollen, doch sie hätte dies nicht gewollt, da sie Schmer- zen gehabt habe. Er sei dann zum anderen Unfallauto gegangen und habe die Leute gefragt,
12 │ 27 wie es ihnen gehe. Er habe sich auch bei ihnen entschuldigt. Dann sei auch die Polizei ge- kommen und der Rettungsdienst (act. 5.1.2 dep. 8).» Die geschilderte Ereignisabfolge deckt sich im Wesentlichen mit den späteren Aussagen des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz (STA-act. 5.1.9 ff. dep. 8, 20-23, 35 f., 48; EV B HV S. 5). Auf eine wiederholende Darstellung kann daher verzichtet werden. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2023 wurde der Beschul- digte zu weiteren Umständen des Vorfalls befragt. Er bejahte die Frage, ob er schon jemals bei der Fahrt einen Sekundenschlaf gehabt habe. Er gab an, er sei etwa vor 30-35 Jahren in der Nacht etwas neben die Strasse gekommen. Als es gerumpelt habe, sei er erwacht (STA- act. 5.1.1 ff. dep. 25). Während der Fahrt vom 28. März 2023 habe er keine Pausen gemacht (ebd. dep. 31). Er habe sich dabei sehr gut gefühlt und sich viel mit Frau B.__ unterhalten (ebd. dep. 35). Auch kurz vor dem Unfall «beim Restaurant Alina» habe er noch mit Frau B.__ gesprochen. Es sei ihm wirklich gut gegangen, es sei ihm ein Rätsel (ebd. dep. 36). Er ver- neinte die Fragen, ob er in Bezug auf die Fahrt Erinnerungslücken habe oder irgendwann schläfrig geworden sei (ebd. dep. 37 f.). Auf Nachfrage, wie er sich einen Sekundenschlaf erklären könne, sagte der Beschuldigte: «unmöglich» (ebd. dep. 40). Auf weitere Nachfrage, ob es eine andere Ursache für den Unfall geben könne, antwortete er ebenfalls mit «unmög- lich» (ebd. dep. 41). Er «glaube», man könne ein medizinisches Blackout ausschliessen (ebd. dep. 43). Die gefahrene Strecke Stans-Engelberg sei ihm sehr vertraut. Er fahre diese Strecke seit 1965 mehrmals in der Woche (ebd. dep. 51). Das Verkehrsaufkommen sei normal gewe- sen sowie auch die Sicht-, Wetter- und Strassenverhältnisse, welche er als sehr gut beschrieb (ebd. dep. 52 ff.). Der technische Zustand seines Fahrzeugs vor der Kollision sei einwandfrei gewesen (ebd. dep. 65). Auf die Frage, ob er während der Fahrt eingeschlafen sei, antwortete der Beschuldigte: «Nein. Man sagt dem Sekundenschlaf. Ich hatte nie das Gefühl eingeschla- fen zu sein.» (ebd. dep. 68). Er könne sich nicht erklären, wieso er plötzlich auf die Gegen- fahrbahn gefahren sei. Er gehe davon aus, dass er einen Sekundenschlaf gehabt habe. Er sei sicher nicht bewusstlos und auch nicht müde gewesen (ebd. dep. 70). Auf Nachfrage, ob er also von einem Sekundenschlaf ausgehe, sagte er, «so wie man im Volksmund» sage, «ja». Er wisse es aber nicht, weshalb es passiert sei (ebd. dep. 71). Weshalb es zu diesem Unfall kam, sei für ihn unerklärlich (ebd. dep. 78). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, der Straf- befehl habe ihn schwer getroffen. Vor allem die Aussage, dass er die Müdigkeit im vollen Be- wusstsein missachtet habe und deshalb eingenickt sei. Damit sei er überhaupt nicht einver- standen. Das sei der einzige Punkt, mit dem er nicht einverstanden sei (STA-act. 5.1.9 ff. dep.
13 │ 27 6). In Bezug auf die Befragung durch die Kantonspolizei Nidwalden erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage, es sei protokolliert worden, er hätte einen Sekundenschlaf gehabt. Das sei aber nicht so. Die Polizei habe ihn gefragt, was passiert sei. Er habe geantwortet, er wisse es nicht, aber im Volksmunde nenne man dies «Sekundenschlaf». Er habe dies im Protokoll entspre- chend berichtigt haben wollen. Auf Vorhalt von Frage und Antwort zu Ziff. 68 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme (STA-act. 5.1.1 ff. dep. 68) bestätigte der Beschuldigte, dass diese korrekt seien (STA-act. 5.1.9 ff. dep. 7). Zum Tagesablauf befragt, gab der Beschuldigte ergänzend zur polizeilichen Einvernahme sinngemäss an, er habe im Nachhinein erkannt, dass er sich in einem körperlichen Zustand befunden habe, der mit Schlaf nicht vereinbar sei. Er habe beide Hände verletzt gehabt und halte das Lenkrad üblicherweise mit beiden Händen. Es müsse zu einer Verkrampfung gekommen sein, in deren Folge er vermutlich mit dem gan- zen Körper nach links gekippt sei. Beide kleinen Finger seien gebrochen gewesen, was laut den behandelnden Ärzten ungewöhnlich und in dieser Form bislang nicht beobachtet worden sei (ebd. dep. 8, 11). Auf Nachfrage, was er damit genau meine, sagte er unter anderem, er habe das Gefühl, dass «etwas über das Nervensystem passiert» sei. Die Ärzte hätten ihm gesagt, es sei alles möglich, aber man könne es nicht beweisen. Wenn er selber das Gefühl gehabt hätte, dass etwas nicht stimme, dann wäre er nicht mehr gefahren. Die Polizei habe zudem denselben Eindruck gehabt und ihm den Ausweis auch umgehend wieder zurückge- geben (ebd. dep. 9). Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass der Sekundenschlaf bloss eine Annahme gewesen sei. Er habe die Ursache des Unfalls nie in einem Sekundenschlaf gese- hen. Er gab an: «Man sagt dem zwar so, aber was war es konkret? Im Nachhinein habe ich mich gefragt, weshalb meine Hände am Steuerrad so verkrampft waren» (ebd. dep. 24 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Polizei (dass er von einem Sekundenschlaf ausgehe; dass er «verwached» sei) erklärte der Beschuldigte, dass diese nicht so gemeint gewesen seien. Er habe sicher gesagt, als es einen «Chlapf» gegeben habe, sei er «verwached». Das würde jeder Mensch sagen. Beim «Chlapf» sei er erwacht und habe es realisiert. Man sage dem zwar Sekundenschlaf, aber er sei nicht eingeschlafen. Heute sei er ein bisschen schlauer (ebd. dep. 26). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er sich «unmöglich» einen Sekunden- schlaf erklären könne und es auch «unmöglich» eine andere Ursache geben könne, meinte der Beschuldigte, er habe es sich nicht erklären können. Schlafen sei nicht möglich, er sei dermassen relaxt gewesen. B.__ könne das bestätigen. Ein Einschlafen hätte doch schon auf der monotonen Autobahn passieren müssen, aber nicht innerorts bei 40 km/h. Das sei für ihn unerklärlich (ebd. dep. 28). Auf Nachfrage gab er an, vor dem Unfall sei bei ihm keine Krankheit bekannt gewesen, die einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit gehabt haben könnte (ebd. dep. 29). Nach dem Unfall sei Schlafapnoe festgestellt worden (ebd. dep. 30). Dies sei vorher noch
14 │ 27 kein Thema gewesen (ebd. dep. 46). Auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt er die Orientierung wieder erlangt habe, meinte er, «subito» (ebd. dep. 32). Auf Vorhalt der Indizien, welche ge- mäss der Staatsanwaltschaft auf einen Sekundenschlaf deuteten («Bald-Zu-Hause»-Situation, Unterforderungssituation, grundloses Verlassen der eigenen Fahrspur auf gerader Strecke, fehlende Bremsung vor Kollision, vollständige Orientierung unmittelbar nach Kollision) sagte der Beschuldigte aus, dass dem die Situation der Verkrampfung der Hände widersprechen würde. Er sei nie und in keiner Art und Weise müde gewesen. So etwas habe bei ihm noch nie existiert, das sei ja das Verrückte. Da sei etwas passiert, was man aber nicht nachweisen könne. Die Staatsanwaltschaft müsse ihm beweisen, dass er eingeschlafen sei. Dass er mit Frau B.__ unmittelbar vor dem Unfall noch gesprochen habe, lasse nicht auf Müdigkeit schlies- sen (ebd. dep. 38). Der Beschuldigte berichtete auf Ergänzungsfrage der Verteidigung von einem vergangenen Erlebnis mit Übermüdung beim Autofahren. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er sei an einem Anlass gewesen. Vermutlich habe er zu viel getrunken. Als er nach Hause nach Engelberg gefahren sei, müsse er einen Moment eingenickt sein. Er sei allerdings gleich wieder erwacht. Er sei dann mit dem Auto aufgrund dessen auf einen Holz- platz gefahren. Es sei nichts passiert, aber er habe gewusst, dass er wohl nicht mehr hätte fahren sollen (ebd. dep. 45). Der Vorfall müsse Ende der 60er-Jahre/Anfang der 70er-Jahre passiert sein (ebd. dep. 48). Vor der Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen, ohne wesentliche neue Angaben zu machen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3.3; EV B HV S. 5 ff.; Befragungsprotokoll Berufungsverhandlung, dep. 1 ff.).
4.3.2 Weitere Beweismittel Als weitere Beweismittel liegen u.a. die Aussagen von C.__ anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 31. März 2023 und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von B.__ vom 19. April 2024 vor. Hierzu kann auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen wer- den (angefochtenes Urteil, E. 3.4 f.). Alsdann sind verschiedene medizinische Berichte akten- kundig. Diese wurden im angefochtenen Urteil lediglich selektiv wiedergegeben (angefochte- nes Urteil, E. 3.7, 4.2). Eine ergänzende Darstellung der medizinischen Aktenlage erscheint daher angezeigt: Im Nachgang an den Unfall wurde beim Beschuldigten am 25. April 2023 durch Dr. med. G.__, Chefarzt Kardiologie, Herz- und Präventionszentrum, Spital Nidwalden, eine schwere obstruk- tive Schlafapnoe festgestellt. In seinem Überweisungsbericht vom 6. Juni 2023 an Dr. H.__
15 │ 27 zur «Einleitung einer CPAP Therapie» zog er die Schlafapnoe als mögliche Ursache für einen Sekundenschlaf in Betracht (STA-act. 6.32 ff.). Mit Bericht vom 14. Juni 2023 führte Dr. med. H.__, Leitender Arzt Medizin, Facharzt für Pneumologie, Spital Nidwalden, aus, in der respiratorischen Polygraphie habe sich der Ver- dacht auf eine Schlafapnoe beim Beschuldigten bestätigt. Bei den respiratorischen Ereignis- sen handle es sich sowohl um obstruktive als auch um zentrale Ereignisse. Es liege eine schwere gemischte Schlafapnoe vor (AHI 62.4/h, ODI 59.3/h, mittlere SpO2 89 %, Minimum 68 %). Die Hypoxiezeit liege bei 55 % der Schlafdauer und sei damit erhöht. Insgesamt sei bei diesem Schweregrad eine Therapie für Schlafapnoe angezeigt. [...] (STA-act. 6.36 ff.). Aktenkundig ist weiter ein Ärztliches Zeugnis vom 8. Januar 2024 von Dr. med. I.__. Dr. I.__ führt aus, er betreue den Beschuldigten seit mehr als 10 Jahren in allen medizinischen Ange- legenheiten als Hausarzt. Er sei vom Beschuldigten bezüglich des Strafverfahrens aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28. März 2023 in Kenntnis gesetzt worden. Den Beschuldigten kenne er als sehr gewissenhaften und zuverlässigen Patienten, welcher die angeordneten ärztlichen Massnahmen strikt einhalte und befolge. Er habe 4 Monate (21. November 2022) vor dem Unfallereignis eine reguläre verkehrsmedizinische Untersuchung durchgeführt, welche einen normalen Befund ergeben habe, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch ein obstruktives Schlafapnoe Syndrom. Anlässlich dieser Untersu- chung habe ihm der Beschuldigte auf Nachfrage berichtet, dass er ca. 25000 km pro Jahr mit dem Auto zurücklege und bei längeren Autofahrten, welche regelmässige Pausen beinhalten würden, nie gravierende Müdigkeitserscheinungen wie einen Sekundenschlaf bemerkt habe. Die Vortestwahrscheinlichkeit für ein obstruktives Schlafapnoe Syndrom sei sehr niedrig ge- wesen, so dass eine weiterführende Abklärung nicht indiziert gewesen sei (STA-act. 5.1.19). Gemäss Arztbericht vom 9. Januar 2024 führte Dr. med. G.__ aus, dass er zu der Fragestel- lung, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, zu erfassen, dass bei ihm ein fahrun- fähiger Zustand vorgelegen habe, dies sei medizinisch schwierig zu beurteilen und es handle sich nicht um sein Fachgebiet. Schlafapnoe führe zur Tagesschläfrigkeit, die der Patient meist bemerke. Es könne aber auch durchaus sein, dass der Patient wenig Prodromalsymptome habe und dann plötzlich ein imperativer Schlafdrang einsetzen würde. Prinzipiell müsse man sich schlussendlich auf die Aussage des Patienten verlassen, ob er vorgängig eine Schläfrig- keit verspürt habe oder eben nicht (STA-act. 5.1.20). Gemäss Schreiben vom 24. Januar 2024 bestätigte Dr. med. H.__, dass der Beschuldigte wegen schwerer obstruktiver Schlafapnoe bei ihm in Behandlung sei. Die Diagnose sei im Juni 2023 gestellt worden, nachdem ihm der Beschuldigte durch die Kollegen der Kardiologie im
16 │ 27 Hause zugewiesen worden sei. Der Beschuldigte sei zur Schlafapnoe asymptomatisch, Müdig- keit oder Schläfrigkeit seien nicht bemerkt worden, die Schlafqualität als sehr gut eingeschätzt. Somit habe es vorausgehend auch keine Anzeichen für das Vorliegen dieser Erkrankung ge- geben (STA-act. 6.45). Am 8. Februar 2024 wurde beim Beschuldigten von Dr. med. E.__, Chefarzt Pneumologie, Luzerner Kantonsspital, ein MWT (= Multipler Wachbleibetest) durchgeführt. Es handelt sich um eine wichtige Untersuchung für die Beurteilung der Fahreignung, bei der am Tag die Fä- higkeit, wach zu bleiben, gemessen wird. Dr. E.__ berichtete am 27. Februar 2024, die Unter- suchung sei durchgeführt worden, um die Fähigkeit, wach zu bleiben und die Fahreignung für Gruppe 1 bei schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom unter Sauerstoffabgabe von 2/L pro Nacht zu evaluieren. Es habe sich ein ESS-Wert von 1 von 24 Punkten ergeben. Die Bett- zeiten vor der Untersuchung seien zwischen 21.30 Uhr bis 05.45 Uhr gelegen. Das subjektive Empfinden sei gewesen, dass in keinem der Tests geschlafen oder geträumt worden sei. Elekt- rophysiologisch habe sich eine durchschnittliche Schlaflatenz von 40 Minuten, vereinzelten Microsleeps (im 2. und 3. Test) ergeben. Der Befund sei mit der Fahreignung Gruppe 1 ver- einbar (STA-act. 6.46 f., 6.58 f.). Der zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft verfasste Bericht von Dr. med. H.__ vom 11. März 2024 (STA-act. 6.49 ff.) zeigt hinsichtlich der hier zu beurteilenden Thematik folgen- des Bild: Dr. H.__ führte u.a. aus, die genauen Auswirkungen der schweren Schlafapnoe seien sehr unterschiedlich. Viele Patienten würden eine schlechte Schlafqualität und eine Tagesschläf- rigkeit beklagen. Es gebe jedoch auch Patienten, die hierzu vollständig asymptomatisch seien und von der verminderten Schlafqualität nichts merken würden. Die Ursache für die unter- schiedliche Symptomatik sei unklar, möglicherweise handle es sich um eine Gewöhnung an die schlechte Schlafqualität (ebd., Ziff. 1.2). Eine Schlafapnoe sei ein Risikofaktor im Stras- senverkehr. Auch bei asymptomatischen Patienten sei ein erhöhtes Unfallrisiko im Strassen- verkehr zu beobachten (ebd., Ziff. 3.1). Sekundenschlaf könne auftreten, ohne dass man zuvor Müdigkeit oder Schläfrigkeit verspürt habe. Dieses Phänomen sei besonders gefährlich, weil es die betroffenen Personen unvorbereitet treffe (ebd., Ziff. 4 f.). Eine mögliche Erklärung für die vom Beschuldigten geschilderte Verkrampfung sei ein sogenannter Einschlafmyoklonus. Hierbei komme es zu einem plötzlichen Zucken und Herausschlagen der Arme oder Beine während des Einschlafens. Man beschreibe solche Erinnerungen/Ereignisse als Parasomnien. Parasomnien würden bei einer Schlafapnoe durch die gestörte Schlafarchitektur häufiger vor- kommen (ebd., Ziff. 6.2 f.). Zusammenfassend sei zu sagen, dass es sich bei dem
17 │ 27 beschriebenen Ereignis durchaus um einen Sekundenschlaf gehandelt haben könnte. Es sei durchaus möglich, dass der Patient bisher zu seiner schweren Schlafapnoe asymptomatisch gewesen sei. Zum einen sehe er das regelmässig bei seinen Patienten mit schwerer Schlafap- noe, diese hätten meist eine wesentlich geringer ausgeprägte Tagessymptomatik als Patien- ten mit leichten oder mittelschweren Befunden. Zum anderen habe durch einen MWT-Test am 08.02.2024 die fehlende Tagessymptomatik beim Beschuldigten objektiviert werden können (ebd., Ziff. 7).
5. Würdigung der Beweismittel 5.1 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahmen wiederholt von einem Sekundenschlaf gesprochen und auf Nachfrage, ob es eine andere Unfallursache geben könnte, erklärt, dies sei «unmöglich» (vgl. STA-act. 5.1.1 ff., dep. 41). Damit übereinstimmend hat er auch gegen- über C.__ unmittelbar nach dem Unfall geäussert, er sei kurz eingeschlafen (STA-act. 5.2.3 ff., dep. 16, 41, 54). Gleichzeitig hat der Beschuldigte aber seine Aussage, einen Sekunden- schlaf gehabt zu haben, seit seiner ersten Einvernahme relativiert, indem er angab, der Unfall sei für ihn unerklärlich; er habe zu keinem Zeitpunkt das Empfinden gehabt, eingeschlafen zu sein und sei weder schläfrig noch müde gewesen (STA-act. 5.1.1 ff., 25, 38, 40, 68–71, 78; vgl. STA-act. 5.1.9 ff., dep. 7 f., 25 f., 28, 38; EV B HV, S. 5, 8). Unmittelbar vor dem Unfall habe er sich wohlgefühlt und sich noch mit seiner Beifahrerin B.__ unterhalten (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 36; STA-act. 5.1.9 ff., dep. 7 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er sodann, er habe den Begriff «Sekundenschlaf» nur umgangssprachlich verwendet bzw. dies sei lediglich eine Annahme gewesen (STA-act. 5.1.1 ff. dep. 68-71; STA-act. 5.1.9 ff. dep. 7 und 24 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung relativierte der Beschuldigte somit seine Aussa- gen zum Sekundenschlaf als mögliche Unfallursache nicht erst vor der Staatsanwaltschaft, sondern bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme – zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht anwaltlich vertreten war. Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte das Unfallge- schehen von Anfang an selbst nicht einordnen konnte. Seine Schilderungen lassen eher auf eine Unsicherheit als auf eine gezielte Schutzbehauptung schliessen. Mit den Angaben des Beschuldigten stimmen auch die Aussagen der Beifahrerin B.__ überein. Sie schilderte, dass sie sich bis kurz vor der Kollision noch mit dem Beschuldigten unterhalten habe, dieser einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und keinerlei Anzeichen von Müdigkeit, Erschöpfung oder kognitiven Ausfallerscheinungen erkennbar gewesen seien (STA-5.3.1 ff., dep. 22, 24,
18 │ 27 33, 36, 38-41, 45 f., 51, 53 f.). Auch sie konnte sich nicht erklären, wie es zum Unfall kommen konnte (STA-act. 5.3.1 ff., dep. 47). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien, nicht zu überzeugen. Daran ändern auch seine unterschiedlichen Angaben zur Schlafenszeit in der Nacht vor dem Unfall nichts. Diese Differenz (23.30 Uhr bis 7.00 Uhr vs. 21.30 Uhr bis 6.30 Uhr bzw. 7.5 Stunden vs. 9 Stunden Schlaf) ist marginal und der Beschuldigte räumte selbst Unsicherheiten hinsicht- lich der genauen Schlafenszeit ein (STA-act. 5.1.1 ff. dep. 27-30; STA-act. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich aus dieser geringfügigen Abweichung einen Vorteil hätte verspre- chen sollen. Hinzu kommt, dass seine erste Angabe im Rahmen einer Blut- und Urinentnahme gemacht wurde, mithin nicht im Rahmen einer verwertbaren Einvernahme mit vorgängiger Rechtsbelehrung. Darauf darf also im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden. Im Übrigen erscheint glaubhaft, dass sich der Beschuldigte - wie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt – nach dem Unfall in einem Schockzustand befand (EV B HV, S. 6). Dass ihm die zeitliche Einordnung einzelner Abläufe im Nachhinein schwerfiel, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Gleiches gilt auch, soweit der Beschul- digte anfänglich erklärte, er «glaube», man könne ein medizinisches Blackout ausschliessen und später ausführte, er habe sich im Nachhinein gefragt, weshalb seine Hände am Steuerrad verkrampft gewesen seien und «etwas über das Nervensystem passiert sein könnte» (act. 5.1.5 dep. 43; act. 5.1.11 dep. 9; act. 5.1.13 dep. 24 f.). Die späteren Hinweise auf eine mög- liche neurologische oder kardiovaskuläre Ursache (Verkrampfung; «etwas über das Nerven- system») erscheinen als Versuch, ein für ihn selbst nicht nachvollziehbares Geschehen im Nachhinein rational einzuordnen – nicht jedoch als gezielte Schutzbehauptung. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme erscheint zudem die Möglichkeit einer Verkrampfung während des Vorfalls nicht unglaubwürdig, zumal Dr. med. H.__ einen Einschlaf-Myoklonus als mögliche Erklärung für die beschriebene Verkrampfung angibt. Dass B.__ keine Verkrampfung beim Beschuldigten festgestellt hat, erlaubt keinen Rückschluss auf deren tatsächliches Vorliegen. B.__ hatte unmittelbar vor der Kollision mit dem entgegenkommenden Auto nicht auf die Hände des Beschuldigten geachtet (STA-act. 5.3.1 ff. dep. 24: «Ich habe nur das Auto entge- genkommen gesehen»; ebd. dep. 42). Nicht nachvollziehbar ist auch der Schluss der Vo- rinstanz, der Beschuldigte müsse im konkreten Fall aufkommende Müdigkeit erkannt haben, weil er in der Vergangenheit bereits einmal beim Autofahren einen Sekundenschlaf erlebt habe. Eine frühere Müdigkeitsepisode (vor «30-35 Jahren») erlaubt keine Rückschlüsse auf das Empfinden zum Unfallzeitpunkt, insbesondere nicht im Kontext einer nachträglich
19 │ 27 diagnostizierten, asymptomatisch verlaufenden Schlafapnoe. Vielmehr spricht die Offenle- gung dieses früheren Vorfalls für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig. Die vorinstanzliche Annahme widersprüchlicher oder «situativ angepasster» Aus- sagen findet in den Akten keine hinreichende Stütze (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1). Die Aussagen des Beschuldigten sind durch eine erkennbare subjektive Unsicherheit über die Un- fallursache geprägt und deuten auf ein Bemühen hin, ein unerklärliches Geschehen nachvoll- ziehbar darzustellen. Die Aussagen tragen daher klare Realitätskennzeichen und sind als glaubhaft zu würdigen.
5.2 Würdigung der medizinischen Berichte Gemäss medizinischer Aktenlage wurde beim Beschuldigten nach dem Unfall eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert. Der behandelnde Facharzt Dr. med. H.__ (Pneumolo- gie), stellte fest, dass der Beschuldigte im Alltag asymptomatisch sei und keine Tagesschläf- rigkeit oder Müdigkeitserscheinungen bemerkt worden seien; Dr. med. G.__ hielt ergänzend fest, dass es tatsächlich Fälle geben könne, in denen Patienten nur geringe oder keine Prod- romalsymptome wahrnehmen. Zur objektiven Beurteilung der Wachbleibefähigkeit wurde am 8. Februar 2024 unter laufender Sauerstofftherapie ein multipler Wachbleibetest (MWT) durch- geführt. Dabei wurden keine Einschlafereignisse festgestellt; der Befund wurde als mit der Fahreignung vereinbar beurteilt. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe nie unter erhöhter Müdigkeit gelitten, wird zudem durch das ärztliche Zeugnis seines langjährigen Hausarztes Dr. med. I.__ bestätigt. Dieser hatte rund vier Monate vor dem Unfall eine reguläre verkehrsmedi- zinische Untersuchung durchgeführt, bei der sich keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit oder eine relevante Tagesschläfrigkeit ergaben. Der Beschuldigte habe dabei angegeben, jährlich etwa 25'000 km zu fahren und bei längeren Fahrten nie gravierende Müdigkeitserscheinungen bemerkt zu haben. Diese Feststellungen stützen die Annahme einer bereits vor dem Unfall bestehenden Asymptomatik und unterstreichen die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten. Die medizinischen Unterlagen belegen damit keine Tagesschläfrigkeit oder Müdigkeitserschei- nungen vor dem Unfallereignis. Sie stehen im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich vor dem Unfall weder müde noch schläfrig gefühlt habe. Zugleich erscheint ein Sekundenschlaf aus medizinischer Sicht als mögliche Folge der unbehandelten Schlafapnoe. Nach den Angaben von Dr. H.__ kann ein solcher auch ohne zuvor verspürte Müdigkeit ein- treten. Nach Ansicht der Vorinstanz steht diese Einschätzung im Widerspruch zur Rechtspre- chung BGE 126 II 206 E. 1a, die bei gesunden Fahrzeuglenkenden ein plötzliches Einschlafen
20 │ 27 ohne erkennbare Ermüdung ausschliesst. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz und ver- mischt Tatsachen- mit Rechtsfragen. Ob jemand Müdigkeitssymptome wahrnimmt, ist Tat- frage. Die Vorinstanz verkennt dies, indem sie den Ausschluss eines asymptomatischen Ver- laufs als rechtlich vorgegeben betrachtete. Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf gesunde Fahrzeugführer, bei denen medizinische Ursachen für ein plötzli- ches Einschlafen ausgeschlossen wurden. Vorliegend ist beim Beschuldigten eine schwere, als asymptomatisch verlaufende Schlafapnoe diagnostiziert worden – eine anerkannte medi- zinische Ursache, die ein unvorhersehbares Einschlafen ohne wahrnehmbare Ermüdungsan- zeichen erklären kann. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung ist daher für den vor- liegenden Fall nicht einschlägig. Insgesamt stützen die medizinischen Erkenntnisse die Annahme, dass der Beschuldigte auf- grund einer damals unerkannten, asymptomatisch verlaufenden Schlafapnoe in einen Sekun- denschlaf fiel, ohne jedoch zuvor Müdigkeitssymptome wahrgenommen zu haben.
5.3 Gesamtwürdigung Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweismittel ergibt sich kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Beschuldigte vor dem Unfall subjektiv erkennbare Müdigkeitssymptome ver- spürte und diese pflichtwidrig unbeachtet liess. Seine Aussagen zum Unfallhergang sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und werden durch die Aussagen seiner Beifahrerin bestätigt. Beide Schilderungen zeigen ein übereinstimmendes Bild eines bis zum Unfall unauffälligen Fahrverhaltens ohne Anzeichen von Ermüdung oder Konzentrationsmangel. Die medizini- schen Befunde belegen eine schwere, im Alltag asymptomatisch verlaufende Schlafapnoe, die als plausible Ursache für ein plötzliches Einschlafen ohne vorangehende Müdigkeitsanzeichen in Betracht fällt. Weder die ärztlichen Berichte noch sonstige Beweismittel enthalten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte vor der Kollision Anzeichen von Müdigkeit oder Schläfrigkeit wahrnahm oder hätte wahrnehmen müssen. Die Einschätzungen der Fachärzte bestätigen vielmehr, dass ein Sekundenschlaf auch ohne zuvor erkennbare Ermüdung eintreten kann. Im Gegensatz zum von der Staatsanwaltschaft erwähnten kantonalen Entscheid (Urteil des Ober- gerichts Aargau vom 24. Oktober 2023, SST.2022.2017) fehlen vorliegend Indizien, die auf erkennbare Müdigkeitsanzeichen des Beschuldigten hinweisen würden. Im besagten Ent- scheid dagegen deuteten u.a. die Aussagen des Beschuldigten, geringe Schlafdauer und Bier- konsum vor dem Unfallereignis, die Einnahme des Medikaments Pregabalin sowie gutachter- liche Schlussfolgerungen auf erkennbare Übermüdung am Steuer. Damit verbleiben vorlie- gend erhebliche und nicht auszuräumende Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Eintritt
21 │ 27 eines Sekundenschlafs hätte vorhersehen und durch entsprechendes Verhalten verhindern können. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist daher zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass er keine wahrnehmbaren Müdigkeitsanzeichen verspürte. Die Verteidigung brachte im Verfahren eine alternative medizinische Ursache – namentlich ein möglicher Herzinfarkt – als Erklärung für das Unfallgeschehen vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Ursache finden sich in den Akten nicht; entsprechende Nachweise fehlen. Eine abschliessende Klärung dieser Hypothesen ist indessen entbehrlich, da bereits der Anklage- vorwurf, wonach der Beschuldigte infolge Übermüdung in fahrunfähigem Zustand fuhr, nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt ist.
6. Rechtliche Würdigung 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Handlungen den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeu- ges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) erfüllt. Die Staatsanwaltschaft und das Kantons- gericht gingen von fahrlässiger Tatbegehung aus. Zunächst ist daher zu prüfen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit gegeben ist.
6.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Tä- ter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestim- mungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen. Bei Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt Fahrlässigkeit vor, wenn eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und trotzdem ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer in der Hoffnung wach zu bleiben subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt und seine Fahrt fortsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2; Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Dabei kann bei einem gesunden und nicht aus
22 │ 27 anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige sub- jektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (Urteile des Bundesge- richts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 126 II 206 E. 1a).
6.3 Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Beschuldigte vor dem Unfall keine subjektiv wahrnehmbaren Anzeichen von Müdigkeit zeigte oder verspürte. Seine Schilderungen, wo- nach er sich wohlgefühlt und kurz vor der Kollision noch mit seiner Beifahrerin unterhalten habe, erscheinen glaubhaft und werden durch die Aussagen von B.__ bestätigt. Auch die me- dizinischen Unterlagen belegen keine Tagesschläfrigkeit oder sonstige Ermüdungssymptome, sondern weisen auf eine asymptomatisch verlaufende, erst nachträglich diagnostizierte Schlafapnoe hin. Damit fehlt es an einem zentralen Element der Fahrlässigkeit: Der Beschul- digte konnte weder erkennen noch musste er damit rechnen, dass er sich in einem fahrunfä- higen Zustand befand oder ein solcher unmittelbar eintreten könnte. Der Eintritt eines Sekun- denschlafs war für ihn daher nicht vorhersehbar. Ebenso wenig war der Unfall vermeidbar, da sich ohne wahrnehmbare Warnsignale keine zumutbare Handlungspflicht – etwa zum Anhal- ten oder Pausieren – ergab. Da sich die Fahrunfähigkeit aus einer zum Unfallzeitpunkt unerkannten medizinischen Ursa- che ergab und keine subjektiv erkennbaren Ermüdungserscheinungen bestanden, liegt weder eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit noch ein vorwerfbares Verhalten vor. Der Unfall stellt sich für den Beschuldigten als unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis dar. Mangels nach- weisbarer Sorgfaltspflichtverletzung fehlt es sowohl hinsichtlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) als auch des fahrlässigen Führens eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) am subjektiven Tatbestand der Fahrlässigkeit. Die Berufung ist daher begründet und der Beschuldigte von beiden Anklagevorwürfen in dubio pro reo freizusprechen. Angesichts des Freispruchs erübrigt sich eine Abnahme der in der Berufungsverhandlung erneuerten Beweisanträge auf Einver- nahme von Dr. med. E.__ und Dr. med. F.__ sowie auf Einholung eines zusätzlichen medizi- nischen Gutachtens. Die vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt eine abschliessende Be- urteilung des Sachverhalts; die beantragten Beweiserhebungen wären nicht geeignet, an der rechtlichen Würdigung etwas zu ändern, weshalb sie abzuweisen sind.
23 │ 27 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 7.1.1 Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft oder der antragsstellenden Person auferlegt werden können (Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 f. StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 5'699.65 sind ausgangsge- mäss infolge des Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.
7.1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Rechtsmittelverfah- rens besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Berufungskläger. Die Entscheidgebühr im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und ausgangsgemäss auf die Staatskasse genommen.
7.2 7.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten für den Beizug eines Anwaltes (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Sowohl der Beizug eines Verteidi- gers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3). Der Tatvorwurf in der vorliegenden Sache beschlägt fahrlässige schwere Körperverletzung
24 │ 27 und fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung). Da- bei handelt es sich um schwere Tatvorwürfe. Zudem sind die Auswirkungen eines Schuld- spruchs für den Beschuldigten in persönlicher Hinsicht von bedeutender Tragweite. Der Bei- zug eines Rechtsanwalts war deshalb gerechtfertigt. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor dem Kantonsgericht als Ein- zelgericht Fr. 800.– bis Fr. 8'000.– bzw. im Verfahren vor dem Berufungsgericht Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 2 und 4 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars inner- halb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Im Vorverfahren berechnet sich das ordentliche Honorar nach dem Zeitaufwand (Art. 45 Ziff. 1 PKoG). In die- sem Fall beträgt das Honorar je Stunde Fr. 220.– bis Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG).
7.2.2 Die Verteidigung machte für die Aufwendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren mit Kostennoten vom 7. November 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'460.35 (Honorar Fr. 8'570.80 [30.61 Std. à Fr. 280.–], Auslagen Fr. 189.90, MWST Fr. 699.65 [7.7 % auf Fr. 2'497.30 und 8.1 % auf Fr. 6'263.40]) geltend (amtl. Bel. 14 f.). Dabei wies sie für das Vorverfahren (bis 31. Mai 2024) einen Zeitaufwand von 19.43 Std. à Fr. 280.– aus. Bei Reduktion auf den maximal zulässigen Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint ein Honorar von Fr. 4'857.50 (19.43 Std. à Fr. 250.–) angemessen. Das ausgewiesene Honorar von Fr. 3'130.40 (11.18 Std. à Fr. 280.–) für das Verfahren vor dem Einzelgericht (ab 1. Juni 2024) liegt im Rahmen und ist angemessen. Ausgangsgemäss ist die Verteidigung daher für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 8'830.40 (Honorar Fr. 4'857.50 [Vorverfahren] sowie Fr. 3'130.40 [erstinstanzliches Gerichtsverfahren], Auslagen Fr. 189.90, MWST Fr. 652.60 [7.7 % auf Fr. 2'453.35 und 8.1 % auf Fr. 5'724.50]) aus der Staats- kasse zu entschädigen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird entsprechend angewiesen.
7.2.3 Die Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Kostennote vom 1. Oktober 2025 eine Entschädigung im Betrag von Fr. 4'034.10 (Honorar Fr. 3'651.80 [15.8 Std. à 230.–], Auslagen Fr. 80.–, MWST Fr. 302.30 [8.1 %]) geltend (amtl. Bel. 16). Da im Berufungsverfahren grossmehrheitlich der bisherige Standpunkt wiederholt und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten kein weiterer Beweis abgenommen wurde, erscheint
25 │ 27 der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 15.8 Stunden überhöht. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren wird in Berücksichtigung dieser massgebenden Gesichtspunkte ermessenweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Ausgangsgemäss ist die Verteidigung daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird entsprechend angewiesen.
26 │ 27 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantongerichts Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, vom 14. November 2024 (SE 24 4) aufgehoben.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Motorfahr- zeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Höhe von Fr. 5'699.65 werden auf die Staatskasse genommen.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) und werden auf die Staatskasse genommen.
5. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Ineichen, wird für seine Auf- wendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 8'830.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Reto Ineichen nach Rechtskraft des Urteils Fr. 8'830.40 zu überweisen.
6. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Ineichen, wird für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Reto Ineichen nach Rechtskraft des Urteils Fr. 3'000.– zu überweisen. 7. [Zustellung].
Stans, 1. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann
27 │ 27 Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.