GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 22 5 Urteil vom 28. April 2022 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Gesuchstellerin, gegen A.__, Betroffener.
Gegenstand Revision Strafbefehl vom 22. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Nidwalden (STA-Nr. A1 22 535).
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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 22 535 der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 22. Februar 2022 wurde A.__ als Fahrzeughalter der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig erklärt. Er wurde mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Ausserdem wurde ihm eine Gebühr von Fr. 260.00 auferlegt (STA-act. 14). Der Strafbefehl erwuchs zufolge fehlender Einsprache in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 21. April 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nidwalden um Revision des Strafbefehls sowie um Rückweisung der Strafsache zur neuen Behandlung und Beurteilung, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Erwägungen: 1. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Beru- fungsgericht einzureichen. Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vorschrift in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).
Der Strafbefehl STA-Nr. A1 22 535 vom 22. Februar 2022 erwuchs mangels Einsprache innert Frist in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO) und ist deshalb revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der be- schuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO); sie gilt durch jeden un- richtigen Entscheid als beschwert. Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
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2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Wiederaufnahme und die Neubeurteilung rechtskräftig erledigter Strafverfahren erlaubt. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend auf- geführt. Vorliegend wird die Revision wegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verlangt. «Neu» sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des revidierten Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Be- deutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeig- net sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1).
3. Stellt die Staatsanwaltschaft zugunsten einer verurteilten Person ein Revisionsgesuch, kann auf die Einholung einer Stellungnahme beim Betroffenen (bzw. bei der verurteilten Person) verzichtet werden.
4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Revisionsgesuch sinngemäss aus, dass der Betroffene mit Schreiben vom 21. März 2022 via Schweizerische Botschaft im Vereinigten Königsreicht mitgeteilt habe, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Er habe insbesondere geltend gemacht, sein Fahrzeug sei im De- zember 2020 gestohlen worden. Zum Beweis habe er die Bestätigung der Strafanzeige vom
11. Dezember 2020 (act. 18) sowie die Bestätigung der Löschung der Versicherung vom
25. März 2021 (act. 19) aufgelegt. Mit andern Worten sei hinreichend bewiesen, dass er nicht für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich sei.
5. Danach liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche im Zeit- punkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht be- kannt gewesen war. Sie sind zudem erheblich, denn sie begründen für den Betroffenen einen günstigeren Entscheid, er wäre nicht verurteilt worden. Aus diesem Grund ist das Revisions- gesuch gutzuheissen und der Strafbefehl STA-Nr. A1 22 535 vom 22. Februar 2022
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aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückzuweisen.
6. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 23 PKoG; NG 261.2).
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Demnach erkennt das Obergericht: 1. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 20. April 2022 wird gutge- heissen und der gegen A.__ erlassene Strafbefehl STA-Nr. A1 22 535 vom 22. Februar 2022 aufgehoben.
2. Die Strafsache wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates. 4. [Zustellung].
Stans, 28. April 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.