GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 21 10
Urteil vom 2. Juni 2021 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Z.__,
Gesuchsteller/beschuldigte Person,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) Strafbefehl vom 8. März 2021 der Staatsanwaltschaft Nidwalden (STA-Nr. A1 21 746).
Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 21 746 der Staatsanwaltschaft Nidwalden («Gesuchsgegnerin») vom 8. März 2021 wurde A.__ («Gesuchsteller») der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig erklärt. Er habe am 21. Juni 2020 um 04:56 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern __ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Nord, Gemeindegebiet Hergiswil (NW), im Baustellenbereich in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt wiederholt signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 98 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) und damit um 38 km/h schneller als erlaubt, gelenkt. Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, unter Aufschub des Vollzugs bei Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft (STA-act. 1.9). Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller am 11. März 2021 zugestellt (STA-act. 1.13) und erwuchs zufolge fehlender rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft.
B. Der Gesuchsteller reichte der Staatsanwaltschaft kommentarlos, mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe: 24. März 2021) die Kopie eines Ausweises ein (STA- act. 1.14 f.). Die Staatsanwaltschaft erläuterte mit Schreiben vom 29. März 2021, dass aus der Eingabe nicht eindeutig eine Ablehnung des Strafbefehls bzw. eine Einsprache hervorgehe, wobei eine solche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ohnehin verspätet wäre. In diesem Sinne räumte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller gleichzeitig eine Nachfrist zur Unterzeichnung und Rücksendung eines dem Schreiben beigelegten Formulars ein (STA-act. 1.17 ff.).
C. Mit Eingabe vom 30. April 2021 (Postaufgabe: 4. Mai 2021) gelangte der Gesuchsteller erneut an die Staatsanwaltschaft (STA-act. 1.23 f.). Er ersuchte um ein Revisionsverfahren und erklärte, das fragliche Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Zudem reichte er diverse Unterlagen ein (STA-act. 1.25 ff.), u.a.
- das jeweils eigenhändig unterzeichnete Formular der Staatsanwaltschaft in deutscher (STA-act. 1.27) und französischer Sprache (STA-act. 1.29);
- eine eigenhändig unterzeichnete, undatierte Erklärung des B.__ betreffend den Vorfall vom 21. Juni 2020 (STA-act. 1.31), mit Übersetzung (STA-act. 1.30), in welcher dieser erklärt, das fragliche Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt zu haben;
- eine Kopie des Passes von B.__ (STA-act. 1.25).
D. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe zusammen mit den Akten als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (amtl. Bel. 1).
Erwägungen:
1. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Der Strafbefehl STA-Nr. A1 21 746 vom 8. März 2021 erwuchs mangels Einsprache innert Frist in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO) und ist deshalb revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor; Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller ersucht in seiner Eingabe vom 30. April 2021 ausdrücklich um die Durchführung eines Revisionsverfahrens in der Strafsache. Aus der Eingabe resp. den damit zusammen eingereichten Belegen ergibt sich mindestens sinngemäss auch die Begründung dieses Ersuchens: Der Gesuchsteller stellt sich nämlich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei zu revidieren, weil nicht er, sondern B.__ das fragliche Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe, was sich namentlich aus dessen diesbezüglicher Erklärung (STA-
act. 1.31) ergebe. Den Formerfordernissen ist damit Genüge getan. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person zudem offensichtlich rechtsmittellegitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). 2. 2.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Wiederaufnahme und die Neubeurteilung rechtskräftig erledigter Strafverfahren erlaubt. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend aufgeführt. Mit Blick auf den Inhalt des Revisionsgesuchs ist gegenständlich allenfalls der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO relevant. Dieser erlaubt eine Revision unter der Voraussetzung, dass neue vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. «Neu» sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des revidierten Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 13 zu Art. 410 StPO).
2.2 Tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch ein, lädt es die Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen (Art. 412 Abs. 4 erster Teilsatz StPO). Mit Blick auf den Umstand, dass die Strafakten überschaubar und vollständig sind, es damit keiner Beweis- oder Aktenergänzungen (oder vorsorglicher Massnahmen) bedarf, der Standpunkt des Gesuchstellers klar und die Sach- bzw. Beweislage für eine unmittelbare Beurteilung des Revisionsgesuchs hinreichend liquid ist, ist ausnahmsweise davon abzusehen, bei den Parteien Stellungnahmen einzuholen. Solches führte bloss zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zu diesem Grundsatz im Strafprozess etwa: BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 S. 416 ff.). 3. 3.1 In der Sache legt der Gesuchsteller eine schriftliche, von diesem unterzeichnete Erklärung des B.__, geb. __, Y.__, und eine Kopie dessen französischen Passes ins Recht. Darin erklärt B.__, den Personenwagen der Marke C.__ mit den Kontrollschildern __ am 21. Juni 2020 um 04:56 Uhr in der Schweiz auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Nord, Gemeindegebiet Hergiswil (NW), gelenkt und im Sinne des Strafbefehls A1 21 746 gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben (STA-act. 1.31). Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 30. April 2021 seinerseits geltend, das fragliche Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben.
3.2 Folglich liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 abs. 1 lit. a StPO vor, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt gewesen war. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Aus diesem Grund ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl STA-Nr. A1 21 746 vom 8. März 2021 aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückzuweisen.
4. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, sind die Kosten des Revisionsverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt (Art. 23 PKoG [NG 261.2]) und durch den Staat getragen.
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Das Revisionsgesuch vom 30. April 2021 wird gutgeheissen und der Strafbefehl STA-Nr. A1 21 746 vom 8. März 2021 aufgehoben.
2. Die Strafsache wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.– festgelegt und gehen zu Lasten des Staates.
4. Zustellung an: - A.__ (Einschreiben mit Rückschein; samt Begleitschreiben in Französisch)
- Staatsanwaltschaft Nidwalden (unter Beilage der Vorakten, mit Empfangsbescheinigung)
- Gerichtskasse (Dispositiv)
Stans, 2. Juni 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ____________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.