GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAZ 21 2
Entscheid vom 29. März 2021 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.__,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 19. Ja- nuar 2021 (ZES 20 524).
2 │ 8
Sachverhalt: A. Mit Zahlungsbefehl Nr.__ des Betreibungsamtes Nidwalden vom 21. Oktober 2020 betrieb A.__ (fortan: Beschwerdeführerin) B.__ (fortan: Beschwerdegegner) für den Betrag von Fr. 2'562.00 ("Mietschulden, Schadenbeseitigungsschulden, Mietschulden von EUR 1'961.97, Wohnungsschaden Restbetrag von EUR 600.00") nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2020. Da- gegen erhob der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2020 Rechtsvorschlag.
Mit Gesuch vom 10. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Nidwalden definitive Rechtsöffnung für den Betrag von EUR 2'717.44 nebst Zins zu 8.68 % seit dem 31. Mai 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdegegners. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezem- ber 2020 weitere Belege ein und erhöhte die Forderung um den Betrag von EUR 1'618.07. Der Beschwerdegegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2021 sinngemäss die Abwei- sung des Begehrens.
B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Ein- zelgericht SchK, das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 und verpflichtete sie (zumindest im Dispositiv, nicht in den Erwägungen) zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 an den Beschwerde- gegner.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Eingang: 27. Januar 2021) Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Sinngemäss verlangte sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides.
Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 350.00 wurde geleistet.
3 │ 8
D. Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO wurde von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme abgesehen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts entschied über vorliegende Be- schwerdesache auf dem Zirkularweg in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich im Nachfolgenden eingegan- gen.
Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, vom 19. Januar 2021 (ZES 20 524), mit wel- chem in der Betreibung Nr.__ des Betreibungsamtes Nidwalden ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde. Rechtsöffnungsentscheide sind nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anzufechten. Da Rechtsöffnungsentscheide im Summar- verfahren ergehen, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Vorverfahren beteiligt war (formelle Beschwer) und durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung beein- trächtigt ist (materielle Beschwer). Letztere liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schützenswertes Interesse an des- sen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivil- sachen, das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 und 22 Ziff. 2 (GerG; NG 261.1).
Die Beschwerdeführerin ist formell wie materiell beschwert und hat ihre Beschwerde fristge- recht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
4 │ 8 2. 2.1 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht wer- den. Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (BLICKENSTORFER KURT, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar, da die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gebunden ist. Die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tat- sachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO; vgl. HANS REISER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 278 SchKG). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzt (SPÜHLER KARL, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sches Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 und N. 15 zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Wer lediglich wiederholt, was er schon vor Vorinstanz vorgetragen hat, genügt den Anforderungen nicht (MYRJAM A. GEHRI, in: Kommentar ZPO, Gehri/Jent-Sorensen/Sar- bach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 321 ZPO). Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich vertreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO).
2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gesetzliche Novenverbot gilt im Beschwerde- verfahren umfassend, also sowohl für echte als auch unechten Noven. Zudem erfasst das Novenrecht auch diejenigen Fälle, in welchen der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung
5 │ 8
kommt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Diesbezüglich hat das Bun- desgericht jedoch festgehalten, dass Noven in der Beschwerde zumindest dann vorgebracht werden können, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 S. 471 E. 3.4).
3. Die Vorinstanz hat das Begehren um "definitive Rechtsöffnung" zu Gunsten der Beschwerde- führerin ohne weiteres als Gesuch um "provisorische Rechtsöffnung" entgegengenommen und geprüft. In Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides wurde ausgeführt, dass im Rechtsöff- nungsverfahren unter anderem die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger zu überprüfen sei. Die Beschwerdeführerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Mietvertrag vom 21. März 2017 zwischen der Erbengemein- schaft C.__, vertreten durch A.__, und D.__ sowie B.__. B.__ habe den Mietvertrag übernom- men. Betreibende und Gesuchstellerin des Rechtsöffnungsbegehrens sei A.__ persönlich. Da gemäss Mietvertrag die Erbengemeinschaft C.__ als Gläubigerin, vertreten durch A.__, er- scheine, die Betreibung und das Rechtsöffnungsverfahren jedoch von dieser persönlich ein- geleitet worden sei, habe sie nachzuweisen, dass sie Rechtsnachfolgerin der Erbengemein- schaft geworden sei. Die Vorinstanz stellte in der Folge keine konkreten Schlussfolgerungen bezüglich dem von ihr geforderten Nachweis der Rechtsnachfolge an. Dies schadet vorliegend aber nicht. So wäre die Beschwerdeführerin dann als "Rechtsnachfolgerin" der Erbengemeinschaft anzuerkennen, wenn die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft C.__ verstorben und die Beschwerde- führerin deren Alleinerbin wäre (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wie von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ausgeführt, besteht die Erbengemeinschaft jedoch aus der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin ist also nicht deren Rechtsnach- folgerin. Die Vorinstanz macht im Weiteren rechtliche Ausführungen zur prozessrechtlichen Hand- lungs(un)fähigkeit einer Erbengemeinschaft sowie zur Parteifähigkeit. Sodann wurde ausge- führt, dass auch auf dem Rechtsöffnungsbegehren alle Erben der Gemeinschaft genannt wer- den sollten, selbst wenn sie durch einen gemeinsamen Vertreter handeln würden, es sei denn, es handle ein Willensvollstrecker oder ein Erbschaftsverwalter. Die Vorinstanz schloss, dass Ausnahmen vom Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns zwar möglich, vorliegend aber weder ersichtlich noch behauptet seien. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die
6 │ 8
Beschwerdeführerin als gesetzliche oder gewillkürte Vertreterin der Erbengemeinschaft han- deln würde. Folglich fehle es am Nachweis der Identität der Gläubigerin auf dem als Schuld- anerkennung vorgelegten Mietvertrag und der Betreibungsgläubigerin. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren sinngemäss zusammengefasst ab, weil ei- nerseits die Beschwerdeführerin für sich persönlich handelte, sie in ihrem Namen Betreibung einleitete und das Rechtsöffnungsbegehren stellte, anstatt durch die namentlich erwähnten Mitglieder der Erbengemeinschaft (als Vermieterin). Andererseits lag auch keine Vollmacht vor. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält dem im Beschwerdeverfahren sinngemäss entgegen, dass die Erbengemeinschaft C.__ aus ihr und ihrer Tochter E.__ bestehe. Die Tochter habe ihre Mutter mit Vollmacht vom 18. August 2016 bevollmächtigt, sie im Namen der Erbengemeinschaft C.__ zu vertreten. Ausserdem habe die Tochter die Mutter bevollmächtigt, in ihrem Namen Mietrückstände gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass mit dem Mietvertrag, der zwischen der "Erbengemeinschaft C.__", in Vertretung durch A.__, [und dem Beschwerdegegner] geschlossen worden sei, die gesetzliche Rechtslage der Beschwerdeführerin geklärt sei. Zum Beweis legt sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht, datiert mit 18.08.2016, auf.
4.2 Mit diesen Vorbringen vermag sie die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte wird weder behauptet noch ersichtlich. Die im Berufungsverfahren nachgeschobenen Erklärungen bezüglich Zusam- mensetzung der Erbengemeinschaft C.__ sind unzulässige neue Tatsachen. Auch mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den – zutreffenden – rechtlichen Erwägungen der Vo- rinstanz, wonach nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft Verfahrenspartei sein können, die Anhebung der Betreibung die einzelne Bezeichnung aller Gläubiger bzw. Erben voraussetzt und auch im Rechtsöffnungsbegehren alle Erben namentlich genannt sein müssen, selbst wenn sie durch einen gemeinsamen Vertreter handeln. An diesen formellen Erfordernissen ändert auch eine Vertretungsvollmacht an ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft
7 │ 8
grundsätzlich nichts. Abgesehen davon handelt es sich bei der behaupteten und nachgereich- ten Vollmacht um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung bzw. einen unzulässigen neuen Beweis. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO wei- tergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; SR 281.35). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 50.00 bis Fr. 300.00, mithin maximal Fr. 450.00 zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG).
Die Gerichtskosten für den Entscheid bemessen sich nach Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG und betragen vorliegend Fr. 350.00. Nachdem die Beschwer- deführerin vor Obergericht vollständig unterlag, sind ihr ausgangsgemäss sämtliche Gerichts- kosten aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und sind damit bezahlt.
5.3 Eine Parteientschädigung darf grundsätzlich zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario) und bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8 │ 8
Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 350.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung dieses Entscheides an:
Stans, 29. März 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.