GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 25 26
Beschluss vom 14. Januar 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A.__ ag, 2. B.__ ag,
3. C.__ ag,
vertreten durch Daniel Bill, Rechtsanwalt, LELegal Rechtsan- wälte Notare Berater, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham, Beschwerdeführerinnen 1-3, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft.
Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 10. September 2025 (STA-Nr. A2N 19 11000, A2N 24 19060401).
Sachverhalt: A. a. Gegen den Treuhänder D.__ («Beschuldigter»), der gerichtsnotorisch mit Urteil SA 23 5 des Obergerichts Nidwalden vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, sind bei der Staatsan- waltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte («Beschwerdegegnerin»/«Staatsanwalt- schaft») u.a. folgende Strafverfahren hängig: − STA-Nr. A2N 19 11000: Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), mehr- fache Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG); sowie − STA-Nr. A2N 24 19060401: Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer fal- schen Beurkundung (Art. 253 StGB). Die Vorwürfe stehen, wie die bereits ergangenen Schuldsprüche, im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten als Treuhänder. In deren Rahmen ist er u.a. Inhaber, Präsident oder einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der E.__ ag («Treuhandgesellschaft») sowie der A.__ ag, der B.__ ag und der C.__ ag («Beschwerdefüh- rerinnen 1-3»).
b. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 forderte die Staatsanwaltschaft die PostFinance AG («Bank») auf, Konto- und Depotauszüge des Kontos CH__ ____ ____ ____ 3, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, ab 19. Juli 2024 zu edieren. Mit derselben Verfügung wurde die Sperre des besagten Kontos mit sofortiger Wirkung angeordnet. Gleichentags forderte die Staatsanwaltschaft die Bank mit separater Verfügung auf, Auskunft über die Bankbeziehungen zur Beschwerdeführerin 1 zu erteilen und entsprechende Belege seit 1. Dezember 2016 zu edieren. Mit derselben Verfügung wurde die Sperre der Guthaben der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank mit sofortiger Wirkung angeordnet. Gleichentags waren bei derselben Bank auch Vermögenswerte auf den Konti der Beschwer- deführerin 3 beschlagnahmt worden.
c. Die Staatsanwaltschaft hob die verfügten Kontosperren teilweise auf, indem sie ver- schiedentlich die Bezahlung von in Bestand und Fälligkeit nachgewiesenen Forderungen ab den gesperrten Konti erlaubte, namentlich für Steuern, von Gläubigern in Betreibung gesetzte Ausstände, Mieten der Geschäftsräumlichkeiten und Mobilfunkabonnemente (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0039 ff., 0045 ff., 0056 ff., 0072 ff.). Dabei wurden auch Freiga- ben für Anwaltskosten erteilt (am 30. April 2025 Fr. 712.10 gemäss Honorarnote Nr. 2025-____ von Rechtsanwalt Oliver Willimann; am 19. Mai 2025 Fr. 2'304.70 gemäss Ho- norarnote Rechnung Nr. 3862501_DB von Rechtsanwalt Bill). In der Verfügung vom 19. Mai 2025 (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0056 ff.) wies die Staatsanwaltschaft jedoch darauf hin, dass Rechtsanwalt Bill sowohl für die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdefüh- rerin 2 Leistungen erbringe. Letztere sei jedoch nicht mehr ausserstande, Zahlungen zu leis- ten. Für weitere Freigabegesuche müssten die Leistungen für beide Gesellschaften deshalb je einzeln ausgewiesen werden. Die beantragten Anwaltskostenvorschüsse seien nicht zu ge- währen, weil die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung nicht von deren Leis- tung oder Nichtleistung abhänge. Sämtlichen Verfügungen, insb. auch die Verfügung vom
19. Mai 2025 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
d. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen via den Beschuldigten mit E-Mail-Nachricht vom 27. August 2025 (formgerechter Eingang: 28. August 2025) im Wesentlichen und sinngemäss beantragen, es seien gesperrte Gelder für die Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025 im Betrag von Fr. 4'643.90 freizugeben (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0254-0259). Mit Schreiben vom 8. September 2025 (Eingang 9. September 2025) verlangte sodann der Rechtsvertreter selbst, Rechtsanwalt Bill, zusätzlich die Bezahlung eines Kosten- vorschusses von Fr. 6'000.– ab den gesperrten Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0261 f.). Diese beiden Gesuche wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. September 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (STA- act. A2N 19 11000-16.5 0265-0269). Ein späteres Freigabegesuch der Beschwerdeführerin 3 vom 16. September 2025 wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
B. Mit Eingabe vom 22. September 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit den folgen- den Anträgen an das Obergericht Nidwalden (mit Hervorhebung): «1. Die Verfahrensakten seien beizuziehen. 2. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2025 sei aufzuheben.
3. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2025 sei aufzuheben.
4. Die [Beschwerdegegnerin], sei anzuweisen, ab den PostFinance-Konti lautend auf die Beschwerdeführer freizugeben und zu überweisen: a) die Honorarnote bzw. Rechnung LELegal AG, RA Daniel Bill, in Cham ZG vom 30. Juli 2025 im Betrag von CHF 4'643.90; und/eventualiter oder; b) den Kostenvorschuss von CHF 6'000; oder eventualiter c) einen Betrag im Ermessen des Gerichts.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.» Es wurden zwei separate Beschwerdeverfahren eröffnet; dieses Beschwerdeverfahren BAS 25 26 betrifft die Antrags-Ziff. 2 bzw. die Verfügung vom 10. September 2025.
C. Unter gleichzeitiger Auflage der Verfahrensakten (STA-act. A2N 19 11000-1 ff. und STA-act. A2N 24 19060401-1 ff.) beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 390 Abs. 3 StPO e contrario). Trotz- dem nahmen die Beschwerdeführerinnen am 10. November 2025 nochmals Stellung, wozu sich die Staatsanwaltschaft am 17. November 2025 nicht mehr äusserte.
E. Eine Kostennote reichte der Rechtsvertreter nicht ein, obschon ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Hier angefochten ist die Verfügung vom 10. September 2025, mit welchem die Freigabegesu- che vom 27. August/8. September 2025 abgewiesen wurden, soweit die Staatsanwaltschaft darauf überhaupt eintrat (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0265-0269). Die beiden Gesuche bzw. die Verfügung vom 10. September 2025 betreffen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, welche durch die Abweisung ihrer Gesuche bzw. die Nichtfreigabe von Geldern zugunsten ihres Rechtsvertreters beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie namens der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 erhoben wurde. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass insoweit die Beschwerde zudem namens der Beschwerdeführerin 3 eingereicht wurde, diese in dem parallelen Beschwerdeverfahren BAS 25 25 separat behandelt wird. Deren Freigabegesuche vom 16. September 2025 wurde von der Staatsanwaltschaft bereits mit selbständiger Verfügung vom 18. September 2025 ab- gewiesen.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Massgeblich sind somit die in der Beschwerde, d.h. innert der Rechtsmittelfrist rechtzeitig und damit formgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe. Allfällige neue Einwände im Rahmen der (unaufgeforderten) Eingabe vom 10. November 2025 wären verspätet und unbeachtlich.
2. Beschlagnahmegründe und Tatverdacht Vorweg ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung betreffend den jeweiligen Verfahrensgegenstand und Tatverdacht mit Bezug auf die Kontosperren der Beschwerdeführerin 1 (vgl. E. 3 S. 4) und der Beschwerdeführerin 2 (E. 2 S. 3 f.) in der Beschwerde nicht beanstandet werden. Eine weitergehende Auseinander- setzung damit erübrigt sich folglich; auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist bestäti- gend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Freigabe 3.1 Hinsichtlich der Freigabe erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, am 29. Januar 2025 sei auf dem heute gesperrten Konto CH__ ____ ____ ____ ____ 3 (lt. auf die Beschwerdeführerin 2) eine Überweisung von F.__ von Fr. 1'800.– mit dem angegebenen Überweisungsgrund «affito privato» gutgeschrieben worden. Gestützt auf den dargelegten Tatverdacht bestehe die hinreichende Vermutung, dass es sich dabei nicht um eine Mietzins- zahlung, sondern vielmehr um eine Entlöhnung für die Mitwirkung bei der Umgehung des AIG und mithin um Verbrechenserlös handle. In Anwendung der Bodensatz- bzw. Sockeltheorie
müsse im Hinblick auf die künftige Einziehung zumindest dieser Betrag beschlagnahmt blei- ben. Für die Freigabe von Mitteln in diesem Umfang bestehe unabhängig von den Auswirkun- gen auf die Existenz und Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 kein Raum. Darüber hinaus sei nach derzeitigem Ermittlungsstand bei der Beschwerdeführerin 2 von einer Ersatzforderungs- beschlagnahme auszugehen, wobei diese grundsätzlich auch beim aktuellen Saldostand von Fr. 2'193.26 aufrechterhalten werden muss, da die mutmassliche Ersatzforderung das be- schlagnahmte Guthaben um ein Vielfaches übersteige (E. 5.1 S. 4). Gegen die Beschwerdeführerin 1 bestünden Gründe zur Beschlagnahme von Vermögenswer- ten von Fr. 14'859.77 (A2N 19 11000) und Fr. 49'361.15 (A2N 24 19060401). Nach aktuellem Ermittlungsstand dürfte es sich dabei weitgehend um Ersatzforderungsbeschlagnahmen han- deln. Diese müssten grundsätzlich aufrechterhalten werden, da die mutmassliche Ersatzfor- derung das beschlagnahmte Guthaben um ein Vielfaches übersteige (E. 5.2 S. 4). Selbst wenn das gesamte Bankguthaben der Beschwerdeführerin 1 sowie den Fr. 1'800.– übersteigenden Teil des Guthabens der Beschwerdeführerin 2 zusammennähme, könne damit die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025 nicht bezahlt werden, von einem zusätzlichen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (oder welchem Betrag auch immer) ganz zu schweigen. Entsprechend seien die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 27. Au- gust 2025 (Eingang 28. August 2025) sowie 8. September 2025 (Eingang 9. September 2025) um Freigabe von gesperrten Geldern mangels verfügbarer Mittel abzuweisen. Ohnehin falle die Freigabe von zwecks Sicherung von Ersatzforderungen beschlagnahmter Vermögenwerte für die Leistung von Kostenvorschüssen ausser Betracht. Dies sei bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Mai 2025 entschieden und erwogen worden, worauf verwiesen werde (E. 5.3 S. 4).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei aus früheren Verfahren und aufgrund der auf- gelegten Vertretungsvollmachten bekannt, dass Rechtsanwalt Bill Leistungen für alle drei Be- schwerdeführerinnen erbringe. Die für diese Leistungen ausgestellte Honorarnote bzw. Rech- nung vom 30. Juli 2025 sei deshalb ebenso wie der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– für die künftigen Anwaltsleistungen für die Beschwerdeführerinnen zu bezahlen. Die Beschwerdefüh- rerinnen würden sodann gemäss verbindlicher Vereinbarung in der Anwaltsvollmacht vom 3. Juni 2025 solidarisch füreinander haften, was die Staatsanwaltschaft nicht einfach negieren dürfe. Es werde nicht begründet, weshalb keine Zahlung ab den gesperrten Konti erfolgen könne. Die Kontosaldi seien ausreichend. Es gehe bloss darum die Beschwerdeführerinnen
und deren (operative) Tätigkeiten stillzulegen bzw. auszutrocknen. Die erbrachten und noch zu erbringenden anwaltlichen Leistungen seien für die Fortführung der Unternehmen, mithin deren Geschäftstätigkeit zwingend notwendig bzw. betriebs- und überlebensnotwendig. Die Rechtsvertretung sei notwendig, wozu gehöre, dass dem Rechtsvertreter die notwendigen Kosten ersetzt und darüber hinaus (anwaltsrechtlich geboten), ein Kostenvorschuss gewährt werde.
3.3 3.3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind oder zur De- ckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d und e StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staats- anwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermö- genswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hin- sichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlag- nahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den ver- schiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf ein- gespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. Auch die Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) ist aufrechtzuer- halten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe
und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 m.w.H.). Jedoch erfüllen juristische Personen die persönlichen Voraussetzungen von Art. 12 BV nicht bzw. ist diese Bestimmung auf diese nicht anwendbar (THOMAS GÄCHTER/GREGORI WERDER, in: Wald- mann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK-BV, 2. A., 2025, N 15 zu Art. 12 BV).
3.3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 StPO). Durch Verfahrenshandlungen beschwerten und in ihren Rechten unmittelbar betroffenen Dritten ste- hen (als sogenannten «anderen Verfahrensbeteiligten», Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Eine Beschlagnahme kann diese Ansprüche auf rechtliches Gehör und wirksame Ver- tretung tangieren, wenn sie sämtliche Vermögenswerte einer Person umfasst und diese des- wegen keine Rechtsvertretung bestellen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.4 m.w.H.). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Ver- beiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesell- schafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einzi- ges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten ist weit zu verstehen; er umfasst neben den Gesellschaf- tern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger. Er- forderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (Urteil des Bundesge- richts 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.). Gegebenenfalls steht dieser Anspruch auch den anderen Verfahrensbeteiligten zu (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], SK-StPO, 3. A., 2020, N 20 zu Art. 105 StPO).
3.4 Wie sich ergeben hat, handelt es sich bei der die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschlag- nahme um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme. Der Beschuldigte wird u.a. mehrerer Ver- mögens-, Buchführungs- und Urkundsdelikte verdächtigt. In diesem Zusammenhang erfolgten mehrere Überweisungen im Betrag von insgesamt Fr. 14'859.77 (A2N 19 11000) und Fr. 49'361.15 (A2N 24 19060401) von möglicherweise deliktisch erlangten Geldern auf die nun beschlagnahmten Konti der Beschwerdeführerin 1 (vgl. E. 2 mit Verweis auf den angefochte- nen Entscheid). Im Grundsatz ist die Beschlagnahme damit nach wie vor begründet und not- wendig, weil die Möglichkeit besteht, dass im Rahmen des Strafverfahrens auf eine Ersatzfor- derung zugunsten des Staates erkannt wird, zu deren (teilweiser) Begleichung die beschlag- nahmten Gelder verwendet würden. Sie ist dementsprechend aufrechtzuerhalten. Aus den Akten (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0081-0084) ergibt sich nämlich (und stellte die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung fest), dass die vorgenannten, mutmasslichen De- liktsbeträge durch die Saldi der beschlagnahmten Konti (CH__ ___ ____ ____ ____ 9: CHF 2'507.22; CH__ ____ ____ ____ ____ 2: EUR 106.07; per 9. September 2025]) nicht gedeckt sind. Es besteht ein öffentliches (Strafverfolgungs-) Interesse daran, die beschlag- nahmten Mittel so weit als möglich zu erhalten. Nur klar überwiegende Privatinteressen der Beschwerdeführerin 1 würden es ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit er- lauben, diesen Beschlag vorzeitig aufzuheben. Die Aufrechterhaltung der Kontobeschlagnahme erweist sich unter gegebenen Umständen je- doch auch als verhältnismässig: Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin 1 die Freigabe ei- nes Betrages von Fr. 4'643.90 zur Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025. Die entsprechende Honorarnote deklariert die Beschwerdeführerinnen 1 sowie 2 und die Treuhandgesellschaft als Klientschaft (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0250). In Frage kommt demnach höchstens die Freigabe im Umfang eines Drittels der Honorarnote, d.h. Fr. 1'547.95. Zwar reicht der addierte Beschlagnahmesaldo zur anteilsmässigen Begleichung der Honorarnote hier aus, nicht jedoch auch noch zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (bzw. eines Anteils von einem Drittel davon). Im Rahmen der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 eine seit dem Jahr 2004 eingetragene und nach Angabe in der Be- schwerde offenbar operativ tätige Aktiengesellschaft (Beschwerde Ziffn. 12-14 S. 5) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– ist. Beschlagnahmt sind Vermögenswerte von gerade einmal knapp über Fr. 2'500.–. Unter diesen Umständen ist wenig glaubhaft und nicht nachvollzieh- bar, dass bei der Beschwerdeführerin 1 (und ihren wirtschaftlich Berechtigten) keine weiteren
Mitteln zur anteilsmässigen Bezahlung von Anwaltskosten Fr. 1'547.95 ( 1 / 3 der Kostennote vom 30. Juli 2025) bzw. Fr. 2'000.– ( 1 / 3 des Kostenvorschusses für künftige Leistungen) vor- handen sein sollen oder erhältlich gemacht werden können, ohne dass zwingend auf das be- schlagnahmte, mutmasslich für die Ersatzforderung zu verwendende Vermögenssubstrat zu- rückgegriffen werden muss. Es geht nicht an, dass mit den beschlagnahmten Gelder prozes- siert wird, während die laufenden Erträge der Gesellschaft oder dem Beschuldigten zufliessen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Anwaltsleistungen und Freigabe von Geldern für den Anwaltskostenvorschuss «betriebs- und überlebensnotwen- dig» seien, sind denn auch in keiner Weise belegt und bewiesen. Zu Recht nahm die Staats- anwaltschaft unter diesen Umständen an, dass die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmens- fortführung der Beschwerdeführerin 1 nicht von der Freigabe des beschlagnahmten Betrages abhängt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteirechte der Beschwerdeführerin 1 als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gewahrt sind, selbst wenn die hier gesicherten Geldern nicht für ihre Anwaltskosten freigegeben werden. Andern- falls bestünde schliesslich auch noch immer die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, insoweit auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.3.2 und Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass weder der Beschuldigte – als Geschäftsführer der Be- schwerdeführerinnen – noch Rechtsanwalt Bill in ihren Gesuchen vom 27. August/8. Septem- ber/16. September 2025 (wie auch in der Beschwerde vom 22. September 2025) differenzie- ren, welcher Betrag nun von welchem Konto konkret zu welchem Zweck bzw. in wessen Inte- resse freigegeben werden sollen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Einziehungs- substrats überwiegt unter diesen Umständen bei Weitem und es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag um Freigabe von Geldern von den Konti der Beschwerde- führerin 1 abwies.
3.5 Wie sich ergeben hat, handelt es sich bei der die Beschwerdeführerin 2 betreffende Beschlag- nahme um eine Einziehungs- sowie Ersatzforderungsbeschlagnahme. Der Beschuldigte wird u.a. verdächtigt, mittels Scheinmietverhältnissen das AIG umgangen zu haben. In diesem Zu- sammenhang sollen als Mietüberweisungen bezeichnete Zahlungen im Umfang von mehr als Fr. 33'000.– an die Beschwerdeführerin 2 erfolgt sein, bei welchen es sich nicht um Mietzins- zahlungen, sondern um Entlöhnungen für die Mitwirkung bei der Umgehung des AIG gehan- delt haben soll (vgl. E. 2 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid). Erwiese sich der
Vorwurf als zutreffend, käme im Umfang von Fr. 1'800.– (Überweisung des Mieters F.__ vom 29. Januar 2025 auf das Konto CH__ ____ ____ ____ ____ 3) eine Einziehung, im Restbetrag eine Ersatzforderung in Frage. Im Grundsatz ist die Beschlagnahme damit nach wie vor be- gründet und notwendig, weil die Möglichkeit besteht, dass die beschlagnahmten Gelder im Rahmen des Strafverfahrens einzuziehen sein (oder auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates erkannt) werden, und dementsprechend aufrechtzuerhalten. Aus den Akten (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0081-0084) ergibt sich nämlich (und stellte die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung fest), dass der vorgenannte, mutmassliche Delikts- betrag durch den Saldo des beschlagnahmten Kontos (CH__ ____ ____ ____ ____ 3: CHF 2'193.26; per 9. September 2025) nicht einmal ansatzweise gedeckt ist. Es besteht ein öffentliches (Strafverfolgungs-) Interesse daran, die beschlagnahmten Mittel so weit als mög- lich zu erhalten. Nur klar überwiegende Privatinteressen der Beschwerdeführerin 2 würden es ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit erlauben, diesen Beschlag vorzeitig aufzuheben. Die Aufrechterhaltung der Kontobeschlagnahme erweist sich unter gegebenen Umständen je- doch auch als verhältnismässig: Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin 2 die Freigabe ei- nes Betrages von Fr. 4'643.90 zur Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom
30. Juli 2025. Die entsprechende Honorarnote deklariert die Beschwerdeführerinnen 1 sowie 2 und die Treuhandgesellschaft als Klientschaft (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0250). In Frage kommt demnach höchstens die Freigabe im Umfang eines Drittels der Honorarnote, d.h. Fr. 1'547.95. Indes stünden nach Abzug des mutmasslich einzuziehenden Deliktserlöses von Fr. 1'800.– vom Kontosaldo von Fr. 2'193.26 lediglich noch Fr. 393.25 zur Verfügung, was zur anteilsmässigen Begleichung der Honorarnote ohnehin nicht ausreichte. Unter diesen Um- ständen überwiegt das Interesse an der Erhaltung des Beschlagnahmesubstrats. Aus densel- ben Gründen fällt auch die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– (bzw. eines Anteils von einem Drittel davon) ausser Betracht. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine seit dem Jahr 1987 eingetragene und nach Angabe in der Be- schwerde offenbar operativ tätige Aktiengesellschaft (Beschwerde Ziffn. 12-14 S. 5) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– ist. Beschlagnahmt sind Vermögenswerte von gerade einmal knapp über Fr. 2'000.–. Unter diesen Umständen ist wenig glaubhaft und nicht nachvollzieh- bar, dass bei der Beschwerdeführerin 2 (und ihren wirtschaftlich Berechtigten) keine weiteren Mitteln zur anteilsmässigen Bezahlung von Anwaltskosten Fr. 1'547.95 ( 1 / 3 der Kostennote vom 30. Juli 2025) bzw. Fr. 2'000.– ( 1 / 3 des Kostenvorschusses für künftige Leistungen)
vorhanden sein sollen oder erhältlich gemacht werden können, ohne dass zwingend auf das beschlagnahmte, mutmasslich kontaminierte Vermögenssubstrat zurückgegriffen werden muss. Es geht nicht an, dass mit den beschlagnahmten Geldern prozessiert wird, während die laufenden Erträge der Gesellschaft oder dem Beschuldigten zufliessen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin 2, wonach die Anwaltsleistungen und Freigabe von Geldern für den Anwaltskostenvorschuss «betriebs- und überlebensnotwendig» seien, sind denn auch in keiner Weise belegt und bewiesen. Zu Recht nahm die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen an, dass die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung der Be- schwerdeführerin 2 nicht von der Freigabe des beschlagnahmten Betrages abhängt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteirechte der Beschwerdeführerin 2 als andere Ver- fahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gewahrt sind, selbst wenn die hier gesicherten Geldern nicht für ihre Anwaltskosten freigegeben werden. Andernfalls bestünde schliesslich auch noch immer die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, insoweit auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.3.2 und Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). Zuletzt ist zu beachten, dass weder der Beschuldigte – als Geschäftsführer der Beschwerde- führerinnen – noch Rechtsanwalt Bill in ihren Gesuchen vom 27. August/8. Septem- ber/16. September 2025 (wie auch in der Beschwerde vom 22. September 2025) differenzie- ren, welcher Betrag nun von welchem Konto konkret zu welchem Zweck bzw. in wessen Inte- resse freigegeben werden sollen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Einziehungs- substrats überwiegt unter diesen Umständen bei Weitem und es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag um Freigabe von Geldern von den Konti der Beschwerde- führerin 2 abwies.
4. Fazit Somit ist die Beschwerde vom 22. September 2025 unbegründet und abzuweisen, insoweit sie namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eingereicht wurde. Hinsichtlich des Rechtsmittels namens der Beschwerdeführerin 3 bzw. der Verfügung vom
18. September 2025 erfolgt ein separater Beschwerdeentscheid (BAS 25 25).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden die Verfahrenskosten ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und ausgansgemäss zu je gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt. Sie werden verpflichtet, der Ge- richtskasse Nidwalden ihren Anteil, d.h. je Fr. 1'000.– innert 30 Tagen zu bezahlen. Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben kei- nen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde vom 22. September 2025 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu je gleichen Teilen, d.h. Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden je angewiesen, ihren Anteil innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu be- zahlen.
3. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung zugesprochen.
Stans, 14. Januar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.