GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 25 25
Beschluss vom 14. Januar 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A.__, 2. B.__,
3. C.__,
vertreten durch Daniel Bill, Rechtsanwalt, LELegal Rechtsan- wälte Notare Berater, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham, Beschwerdeführerinnen 1-3, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft.
Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 18. September 2025 (STA-Nr. A2N 19 11000, A2N 24 19060201, A2N 24 19060401).
Sachverhalt: A. a. Gegen den Treuhänder D.__ («Beschuldigter»), der gerichtsnotorisch mit Urteil SA 23 5 des Obergerichts Nidwalden vom 25. Januar 2024 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, sind bei der Staatsan- waltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte («Beschwerdegegnerin»/«Staatsanwalt- schaft») u.a. folgende Strafverfahren hängig: − STA-Nr. A2N 19 11000: Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), mehr- fache Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG); − STA-Nr. A2N 24 19060201: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB); sowie − STA-Nr. A2N 24 19060401: Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder ungetreue Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer fal- schen Beurkundung (Art. 253 StGB). Die Vorwürfe stehen, wie die bereits ergangenen Schuldsprüche, im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten als Treuhänder. In deren Rahmen ist er u.a. Inhaber, Präsident oder einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der E.__ag («Treuhandgesellschaft») sowie der A.__ag, der B.__ag und der C.__ag («Beschwerdeführe- rinnen 1-3»).
b. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 forderte die Staatsanwaltschaft die PostFinance AG («Bank») auf, Auskunft über die Bankbeziehungen zur Beschwerdeführerin 3 zu erteilen und entsprechende Belege seit 1. Dezember 2017 zu edieren. Mit derselben Verfügung wurde die Sperre der Guthaben der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank mit sofortiger Wirkung angeord- net (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0017-0022). Die Bank sperrte vier auf die Beschwerdeführe- rin 3 lautende Konti (STA-act. A2N 19 11000-8.4 0033-0034). Gleichentags sind bei derselben Bank auch Vermögenswerte auf den Konti der Beschwerde- führerinnen 1 und 2 beschlagnahmt worden.
c. Nachdem zwei diesbezügliche Freigabegesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 27. August/8. September 2025 mit Verfügung vom 10. September 2025 abgewiesen wurden, gelangte Rechtsanwalt Bill mit Schreiben vom 16. September 2025 erneut an die Staatsan- waltschaft. Er beantragte dabei, «namens unserer Klienten, mitunter der [Beschwerdeführe- rin 3]» die Bezahlung der «offenen, Ihnen bereits vorliegenden Rechnungen» und einen Kos- tenvorschuss von Fr. 6'000.– bzw. die Freigabe entsprechender gesperrter Gelder, insbeson- dere ab dem PostFinance-Geschäftskonto mit der Nr. CH44 ---- ---- ---- -, lautend auf die Be- schwerdeführerin 3 (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0274-0275). Das Freigabegesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0278-0283).
B. Mit Eingabe vom 22. September 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen mit den folgen- den Anträgen an das Obergericht Nidwalden (mit Hervorhebung): «1. Die Verfahrensakten seien beizuziehen. 2. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2025 sei aufzuheben.
3. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2025 sei aufzuheben.
4. Die [Beschwerdegegnerin], sei anzuweisen, ab den PostFinance-Konti lautend auf die Beschwerdeführer freizugeben und zu überweisen: a) die Honorarnote bzw. Rechnung LELegal AG, RA Daniel Bill, in Cham ZG vom 30. Juli 2025 im Betrag von CHF 4'643.90; und/eventualiter oder; b) den Kostenvorschuss von CHF 6'000; oder eventualiter c) einen Betrag im Ermessen des Gerichts.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.» Es wurden zwei separate Beschwerdeverfahren eröffnet; dieses Beschwerdeverfahren BAS 25 25 betrifft die Antrags-Ziff. 3 bzw. die Verfügung vom 18. September 2025.
C. Unter gleichzeitiger Auflage der Verfahrensakten (STA-act. A2N 19 11000-1 ff.; STA-act. A2N 24 19060201-1 ff. und STA-act. A2N 24 19060401-1 ff.) beantragte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 390 Abs. 3 StPO e contrario). Trotz- dem nahmen die Beschwerdeführerinnen am 10. November 2025 nochmals Stellung, wozu sich die Staatsanwaltschaft am 17. November 2025 nicht mehr äusserte.
E. Eine Kostennote reichte der Rechtsvertreter nicht ein, obschon ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde.
F. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei beschwerdelegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Angefochten ist die Verfügung vom 18. September 2025, mit welchem das Freigabegesuch vom 16. September 2025 abgewiesen wurde, soweit die Staatsanwaltschaft darauf überhaupt eintrat (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0278-0283). Das Freigabegesuch vom 16. September 2025 bzw. die Verfügung vom 18. September 2025 betreffen die Beschwerdeführerin 3, wel- che durch die Abweisung ihres Gesuchs bzw. die Nichtfreigabe von Geldern zugunsten ihres Rechtsvertreters beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie namens der Be- schwerdeführerin 3 erhoben wurde. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass insoweit die Beschwerde zudem namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eingereicht wurde, diese in dem parallelen Beschwerdever- fahren BAS 25 26 separat behandelt wird. Deren Freigabegesuche vom 27. August/8. Sep- tember 2025 wurden von der Staatsanwaltschaft bereits mit selbständiger Verfügung vom 10. September 2025 abgewiesen.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge
begründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Massgeblich sind somit die in der Beschwerde, d.h. innert der Rechtsmittelfrist rechtzeitig und damit formgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe. Allfällige neue Einwände im Rahmen der (unaufgeforderten) Eingabe vom 10. November 2025 wären verspätet und unbeachtlich.
2. Beschlagnahmegründe und Tatverdacht Vorweg ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung betreffend den jeweiligen Verfahrensgegenstand und Tatverdacht mit Bezug auf die Kontosperre der Beschwerdeführerin 3 (vgl. angefochtene Verfügung E. 4 S. 4 f. inkl. den dortigen Verweisen auf E. 3.1 und E. 3.3) in der Beschwerde nicht beanstandet werden. Eine weitergehende Auseinandersetzung damit erübrigt sich folglich; auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist bestätigend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Freigabe 3.1 Hinsichtlich des Gesuchs um Freigabe präzisierte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zunächst, dass über die Frage der Freigabe von Geldern ab den Konti der Be- schwerdeführerin 1 und 2 schon mit Verfügung vom 10. September 2025 entschieden worden sei. Entsprechend sei hier einzig noch zu prüfen, ob die fraglichen Zahlungen von Konti der Beschwerdeführerin 3 freigegeben werden könnten. Das sei aus nachstehenden Gründen zu verneinen (E. 6.1 S. 5): Die Freigabe von zwecks Sicherung von Ersatzforderungen (und umso mehr zur Sicherung der Einziehung) beschlagnahmter Vermögenwerte für die Leistung von Kostenvorschüssen falle ausser Betracht. Die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung der Be- schwerdeführerin 3 hänge nicht von deren Leistung oder Nichtleistung ab. Entsprechend sei das Gesuch mit Bezug auf die Leistung eines Kostenvorschusses abzuweisen (E. 6.2 S. 5). Es liege zudem nur eine offene Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025 über Fr. 4'643.90 vor. Die Beschwerdeführerin 3 werde in dieser Honorarnote jedoch mit keinem Wort erwähnt. In der Kopfzeile der genannten Honorarnote seien einzig die Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 sowie die Treuhandgesellschaft erwähnt, nicht hingegen die
Beschwerdeführerin 3. Aus den einzelnen Betreffzeilen würden denn auch keine Leistungen hervorgehen, welche einen ersichtlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin 3 auf- weisen würden. Das Gesuch laufe somit darauf hinaus, beschlagnahmte Gelder der Be- schwerdeführerin 3 für Schulden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (allenfalls sogar noch der weiteren, nicht von Beschlagnahmen betroffenen Drittgesellschaft) verwenden zu wollen. Solches gehe nicht an (E. 6.3 S. 5 f.). Keine andere Beurteilung ergebe sich aus dem Einwand von Rechtsanwalt Bill, wonach «die Gesellschaften/unsere Klienten gemäss Anwaltsvollmacht ausdrücklich solidarisch haften» würden. Es verstehe sich von selbst, dass freiwillig eingegan- gene Solidarverpflichtungen nicht dazu dienen dürften, strafprozessuale Beschlagnahmen zu umgehen. Genau solches würde jedoch geschehen, wenn mit Mitteln der Beschwerdeführe- rin 3 Leistungen bezahlt würden, die gar nicht sie, sondern andere Gesellschaften erhalten hätten. Die erbrachten anwaltlichen Leistungen seien für alle vertretenen Gesellschaften je einzeln auszuweisen (E. 6.4 S. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin 3 bringt vor, es sei aus früheren Verfahren und aufgrund der aufge- legten Vertretungsvollmachten bekannt, dass Rechtsanwalt Bill Leistungen für alle drei Be- schwerdeführerinnen erbringe. Die für diese Leistungen ausgestellte Honorarnote bzw. Rech- nung vom 30. Juli 2025 sei deshalb ebenso wie der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– für die künftigen Anwaltsleistungen für die Beschwerdeführerinnen zu bezahlen. Die Beschwerdefüh- rerinnen würden sodann gemäss verbindlicher Vereinbarung in der Anwaltsvollmacht vom 3. Juni 2025 solidarisch füreinander haften, was die Staatsanwaltschaft nicht einfach negieren dürfe. Es werde nicht begründet, weshalb keine Zahlung ab dem Konto der Beschwerdefüh- rerin 3 erfolgen könne. Der Kontosaldo sei ausreichend. Es gehe bloss darum die Beschwer- deführerinnen und deren (operative) Tätigkeiten stillzulegen bzw. auszutrocknen. Die erbrach- ten und noch zu erbringenden anwaltlichen Leistungen seien für die Fortführung der Unter- nehmen, mithin deren Geschäftstätigkeit zwingend notwendig bzw. betriebs- und überlebens- notwendig. Die Rechtsvertretung sei notwendig, wozu gehöre, dass dem Rechtsvertreter die notwendigen Kosten ersetzt und darüber hinaus (anwaltsrechtlich geboten), ein Kostenvor- schuss gewährt werde.
3.3 3.3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind oder zur De- ckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d und e StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staats- anwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermö- genswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hin- sichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlag- nahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den ver- schiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf ein- gespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. Auch die Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) ist aufrechtzuer- halten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 m.w.H.). Jedoch erfüllen juristische Personen die persönlichen Voraussetzungen von Art. 12 BV nicht bzw. ist diese Bestimmung auf diese nicht anwendbar (THOMAS GÄCHTER/GREGORI WERDER, in: Wald- mann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK-BV, 2. A., 2025, N 15 zu Art. 12 BV).
3.3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 StPO). Durch Verfahrenshandlungen beschwerten und in ihren Rechten unmittelbar betroffenen Dritten ste- hen (als sogenannten «anderen Verfahrensbeteiligten», Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Eine Beschlagnahme kann diese Ansprüche auf rechtliches Gehör und wirksame Ver- tretung tangieren, wenn sie sämtliche Vermögenswerte einer Person umfasst und diese des- wegen keine Rechtsvertretung bestellen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.4 m.w.H.). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Ver- beiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesell- schafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einzi- ges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten ist weit zu verstehen; er umfasst neben den Gesellschaf- tern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger. Er- forderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (Urteil des Bundesge- richts 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.). Gegebenenfalls steht dieser Anspruch auch den anderen Verfahrensbeteiligten zu (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], SK-StPO, 3. A., 2020, N 20 zu Art. 105 StPO).
3.4 Wie sich ergeben hat, handelt es sich bei der vorliegenden um eine Ersatzforderungs-, even- tuell Einziehungsbeschlagnahme. Der Beschuldigte wird mehrerer Vermögensdelikte verdäch- tig. In diesem Zusammenhang erfolgten mehrere Überweisungen im Betrag von CHF 8'835, CHF 10'000, CHF 40'625 und EUR 20'000 von möglicherweise deliktisch erlangten Geldern auf die nun beschlagnahmten Konti der Beschwerdeführerin 3 (vgl. E. 2 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid). Im Grundsatz ist die Beschlagnahme damit nach wie vor begründet und notwendig, weil die Möglichkeit besteht, dass die beschlagnahmten Gelder im Rahmen des Strafverfahrens einzuziehen sein (oder auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates erkannt) werden, und dementsprechend aufrechtzuerhalten. Aus den Akten ergibt sich näm- lich (und stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest), dass die vorge- nannten, mutmasslichen Deliktsbeträge durch die Saldi der beschlagnahmten Konti (CH14 ---- ---- ---- ---- -: CHF 2'978.82; CH38 ---- ---- ---- -: EUR 41.10; CH44 ---- ---- ---- ---- -: CHF 14'201.48; CH93 ---- ---- ---- ---- -: EUR 62.15 [vgl. STA-act. A2N 19 11000-8.4 0037; per 14. April 2025]) nicht gedeckt sind. Es besteht ein öffentliches (Strafverfolgungs-) Interesse daran, die beschlagnahmten Mittel so weit als möglich zu erhalten. Nur klar überwiegende Privatinteressen der Beschwerdeführerin 3 würden es ausnahmsweise aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit erlauben, diesen Beschlag vorzeitig aufzuheben. Die Aufrechterhaltung der Kontobeschlagnahme erweist sich unter gegebenen Umständen je- doch auch als verhältnismässig: Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin 3 die Freigabe ei- nes Betrages von Fr. 4'643.90 zur Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom
30. Juli 2025. Die entsprechende Honorarnote deklariert klar die Beschwerdeführerinnen 1 sowie 2 und die Treuhandgesellschaft als Klientschaft (STA-act. A2N 19 11000-16.5 0250), nicht hingegen die Beschwerdeführerin 3. Selbstredend können Vermögenswerte der Be- schwerdeführerin 3 nicht für Anwaltskosten von anderen Gesellschaften des Beschuldigten, u.a. die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, verwendet werden. Eine Freigabe ist in diesem Punkt nur schon deshalb ausgeschlossen. Die in der Vollmacht vom 3. Juni 2025 für die Anwaltskos- ten vereinbarte Solidarhaftung zwischen der Treuhandgesellschaft und den drei Beschwerde- führerinnen vermag daran nichts zu ändern. Die konservatorische Massnahme der Beschlag- nahme kann nicht dadurch umgangen werden, dass nachträglich Solidarverpflichtungen ein- gegangen und deren Bezahlung durch beschlagnahmte Mittel geltend gemacht werden. Fer- ner ist daran zu erinnern, dass es das Anwaltsrecht (Art. 12 lit. a und c BGFA) den Rechtsan- wälten gebietet, ihre Leistungen jeweils dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, für den diese effektiv erbracht werden. Es ist berufsrechtlich untersagt, Anwaltshonorare beliebig
(oder auf Wunsch der Klientschaft) einer anderen Gesellschaft in Rechnung zu stellen, selbst dann, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person dieselbe ist. Jedenfalls kam es hier nicht in Frage, beschlagnahmte Gelder zur Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Bill vom 30. Juli 2025 freizugeben. Weiter wird die Freigabe von Geldern im Umfang von Fr. 6'000.– als Kostenvorschuss für Rechtsanwalt Bills künftige Anwaltsleistungen als Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1-3 im Strafverfahren beantragt. Nach Dargelegtem kämen eine Bevorschussung und Freigabe von Geldern für Anwaltskosten von Vornherein hier höchstens anteilsmässig in Frage, d.h. bei künftigen Arbeiten im (kongruenten) Interesse aller drei Beschwerdeführerinnen im Umfang von einem Drittel oder Fr. 2'000.–. Selbst das ist hier aber nicht gerechtfertigt: Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin 3 eine seit dem Jahr 2007 eingetragene und nach Angabe in der Beschwerde offenbar operativ tätige Aktiengesellschaft (Beschwerde Ziffn. 12- 14 S. 5) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– ist. Beschlagnahmt sind Vermögenswerte von gerade einmal rund Fr. 18'000.–. Unter diesen Umständen ist wenig glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin 3 (und ihren wirtschaftlich Berechtigten) keine weiteren Mitteln zur Bezahlung eines Vorschusses von Fr. 2'000.– vorhanden sein sollen oder erhältlich gemacht werden können, ohne dass zwingend auf das beschlagnahmte, mut- masslich kontaminierte Vermögenssubstrat zurückgegriffen werden muss. Es geht nicht an, dass mit den beschlagnahmten Geldern prozessiert wird, während die laufenden Erträge der Gesellschaft oder dem Beschuldigten zufliessen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Be- schwerdeführerin 3, wonach die Anwaltsleistungen und Freigabe von Geldern für den Anwalts- kostenvorschuss «betriebs- und überlebensnotwendig» seien, sind denn auch in keiner Weise belegt und bewiesen. Zu Recht nahm die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen an, dass die Fähigkeit zur unmittelbaren Unternehmensfortführung der Beschwerdeführerin 3 nicht von der Freigabe dieses Kostenvorschusses abhängt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteirechte der Beschwerdeführerin 3 als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gewahrt sind, selbst wenn hier aus den gesicherten Geldern nicht ein Betrag von Fr. 2'000.– für die Bevorschussung künftiger Kosten eines Rechtsbeistands freigegeben werden. Andernfalls bestünde schliesslich auch noch immer die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, insoweit auch die übrigen Voraussetzungen hier- für erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.3.2 und Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV).
Zuletzt ist zu beachten, dass weder der Beschuldigte – als Geschäftsführer der Beschwerde- führerinnen – noch Rechtsanwalt Bill in ihren Gesuchen vom 27. August/8. Septem- ber/16. September 2025 (wie auch in der Beschwerde vom 22. September 2025) differenzie- ren, welcher Betrag nun von welchem Konto konkret zu welchem Zweck bzw. in wessen Inte- resse freigegeben werden sollen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Einziehungs- substrats überwiegt unter diesen Umständen bei Weitem und es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag um Freigabe von Geldern von den Konti der Beschwerde- führerin 3 abwies.
4. Fazit Somit ist die Beschwerde vom 22. September 2025 unbegründet und abzuweisen, insoweit sie namens der Beschwerdeführerin 3 eingereicht wurde. Hinsichtlich des Rechtsmittels namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bzw. der Verfü- gung vom 10. September 2025 erfolgt ein separater Beschwerdeentscheid (BAS 25 26).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden die Verfahrenskosten ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und ausgansgemäss der Beschwerdeführerin 3 auferlegt. Sie wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag innert 30 Tagen zu bezahlen. Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführerin 3 hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde vom 22. September 2025 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin 3 aufer- legt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
3. Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung zugesprochen.
Stans, 14. Januar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.