GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 25 23
Beschluss vom 14. Januar 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
amtlich verteidigt durch lic. iur. Daniele Moro, Rechtsanwalt, Moro Rechtsanwälte GmbH, Pilatusstrasse 41, Post- fach 2016, 6002 Luzern, Beschwerdeführer/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnah- mengericht, vom 3. September 2025 (ZM 25 20).
Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«Beschuldigter») in Sachen STA-Nr. A1 24 4420 etc. eine Strafuntersuchung betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), versuchtem Raub (Art. 140 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Haus- friedensbruch (Art. 186 StGB), Fälschen von Ausweisen (Art. 252 StGB), Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie Widerhandlung gegen die Betäubungs- mittelgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Nach vorläufiger Festnahme am 3. Septem- ber 2024 um 9.55 Uhr durch die Kantonspolizei Nidwalden wurde der Beschuldigte mit Verfü- gung ZM 24 35 vom 6. September 2024 des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht bis am 3. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügungen des Zwangsmass- nahmengerichts wurde die Untersuchungshaft in der Folge bis am 2. März 2025 (ZM 24 48), bis am 1. Juni 2025 (ZM 25 3) und dann bis am 1. September 2025 (ZM 25 12) verlängert. Unter Auflage eines zusätzlichen Beweismittels (STA-act. 95) gelangte die Staatsanwaltschaft am 25. August 2025 mit Antrag auf Haftverlängerung erneut an das Zwangsmassnahmenge- richt. Dieses ordnete die provisorische Fortdauer bis zu seinem Entscheid an und gab dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung ZM 25 20 vom 3. September 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht antragsgemäss die Fortsetzung der Untersu- chungshaft des Beschuldigten um sechs Monate, d.h. bis zum 1. März 2026, an.
B. Mit Eingabe vom 18. September 2025 erhob der Beschuldigte beim Obergericht Nidwalden Beschwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates. Eventualiter
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei für drei Monate anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates»
C. Es wurden die vorinstanzlichen Akten der Verfahren ZM 24 35, ZM 24 48, ZM 25 3, ZM 25 12 und ZM 25 20 beigezogen. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde.
E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem wiederholte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 nochmals replikweise die eigenen Standpunkte, wozu die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2025 Stellung nahm.
F. Am 16. Dezember 2025 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein.
G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die verhaftete Person kann Haftverlängerungsentscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Rechtsmittellegitimation ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus. Der Beschwerdeführer ist als (nach wie vor) Inhaftierter zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde vom 18. September 2025 ist folglich einzutreten.
1.2 1.2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanz- lichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge be- gründet erscheint (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
1.2.2 Massgeblich sind die in der Beschwerde, d.h. innert der Rechtsmittelfrist rechtzeitig und damit formgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe. Allfällige neue Einwände im Rahmen der (un- aufgeforderten) Eingabe vom 13. Oktober 2025 wären verspätet und unbeachtlich.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr (nachfolgende E. 3). Es seien anstelle der Untersuchungshaft mildere Massnahmen vorstellbar (E. 4). Im Übrigen wird die lange Verfah- rensdauer mit Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert (E. 5). Nicht beanstandet werden die vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Tatverdacht be- treffend die versuchte vorsätzliche Tötung, den Diebstahl, den versuchten Raub, die Sachbe- schädigung, den Hausfriedensbruch, das Fälschen von Ausweisen, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, wel- chen die Vorinstanz bejaht hatte (angefochtene Verfügung E. 2).
3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf seine früheren Entscheide vom 6. September 2024 (ZM 24 35) E. 4.1.4, vom 3. Dezember 2024 (ZM 24 48) E. 3.1.4, vom
5. März 2025 (ZM 25 3) E. 3.4. und vom 4. Juni 2025 (ZM 25 12) E. 3.4, in welchem es die Fluchtgefahr bereits bejaht hatte. Diese bestehe weiterhin (angefochtener Entscheid E. 3.4). In den referenzierten Erwägungen seiner früheren Entscheide war das Zwangsmassnahmen- gericht den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen gefolgt und hatte auf das hier Wesentliche zusammengefasst erwogen, dass der Beschuldigte in Z.__ geboren und __nischer Staatsan- gehöriger sei. In der Schweiz verfüge er über eine B-Bewilligung, wobei seine Kinder sowie weitere Familienangehörige in Serbien bzw. Z.__ leben würden. In der Schweiz sei er nicht integriert, zumal hier auch keine Familienangehörige leben würden. Über einen längerfristigen Aufenthaltsort verfüge der Beschuldigte ebenfalls nicht. Gemeldet sei er bei einer der Mitbe- schuldigten. Polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass er dort jedoch nur sporadisch sei, um das Auto dieser Mitbeschuldigten auszuleihen. Tatsächlich wohnhaft gewesen sei er zu- letzt – vor der Verhaftung – seit zwei bis drei Monaten im «__ Hotel» in Luzern. Dabei handle es sich um ein Motel, mithin wohl eine temporäre Unterkunft. Dieses Hotelzimmer sei während der Haft des Beschuldigten auch geräumt worden und er verfüge somit über keine Räumlich- keiten in der Schweiz mehr. Die hiesige Landessprache spreche er auch nicht. Er sei Inhaber des Einzelunternehmens «XY.__», welches aber weder über Angestellte noch Büroräumlich- keiten verfüge. Darüber hinaus gehe er keiner Arbeitstätigkeit nach. Ihm drohe vorliegend bei Verurteilung eine empfindliche Strafe. Eine Flucht nach Z.__ oder schon ein Untertauchen in der Schweiz seien deswegen konkret zu befürchten.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe im Verlaufe des Verfahrens wiederholt erklärt, dass er in der Schweiz verbleiben und sich dem laufenden Strafverfahren stellen wolle. Sein Verhalten unterstreiche diese Absicht deutlich und spreche gegen eine Fluchtgefahr. Es be- stünden keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass er sich der Strafverfolgung entziehen möchte. Seine familiäre Verbindung nach Z.__ vermöge sich allein keine konkrete Fluchtge- fahr zu begründen. Der blosse Umstand, dass er dort Angehörige habe, zu denen er keinen intensiven Kontakt pflege, stelle lediglich eine abstrakte Verbindung dar und lasse keinen be- lastbaren Rückschluss auf eine tatsächliche Fluchtgefahr zu (Beschwerde Ziff. 9). Die von der Staatsanwaltschaft postulierte Fluchtgefahr entbehre «jeglicher tragfähiger Grundlage» (Be- schwerdereplik Ziff. 8).
3.3 Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdacht bedarf es eines besonderen Haftgrunds im Sinne von Art. 221 Abs 1 lit. a-c StPO. Die rechtlichen Grundlagen des beson- deren Haftgrundes der Fluchtgefahr (lit. a) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefoch- tener Entscheid E. 3.1). Darauf ist bestätigend zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4 Wie die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen und die Vorinstanz in den bisherigen Entschei- den festhielten, spricht der Beschwerdeführer keine Landessprache, ist nicht Schweizer Staatsbürger, ging – mindestens zuletzt vor der Verhaftung – keiner geregelten Arbeit nach und verfügt nicht (mehr) über eine dauerhafte Wohnmöglichkeit in der Schweiz. Gemeldet ist er bei einer der Mitbeschuldigten, wobei polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass es sich dabei nicht um seinen effektiven Wohnort handelt, sondern er zuletzt in einem Motel lebte. Sodann sind sämtliche Familienmitglieder des auslandstämmigen Beschwerdeführers, insbesondere dessen Kinder, im Ausland wohnhaft. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass diese Fest- stellungen falsch wären. Auch kommt hinzu, dass im Portemonnaie des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung vom 3. September 2024 ein auf ihn lautender, gefälschter Führe- rausweis (Totalfälschung) gefunden wurde (Haftverlängerungsantrag vom 25. August 2025 S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den Fund bzw. Existenz dieses Dokuments, son- dern lediglich, dieses verwendet zu haben (vgl. Beschwerdereplik Ziff. 13). Im Strafverfahren droht dem Beschwerdeführer ein mehrjährige Freiheitsentzug, mithin eine erhebliche Strafe, nachdem er verdächtig wird, sich mehrerer schwerwiegender Straftaten schuldig gemacht zu
haben (vgl. vorne E. 2). Nur schon der Tatbestand von Art. 111 StGB sieht eine Mindestfrei- heitsstrafe von fünf Jahren vor. In dieser Konstellation (keine Integration oder Verwurzelung in der Schweiz; enge Beziehungen ins Ausland; Fund von gefälschten Ausweisdokumenten; dro- hende mehrjährige Freiheitsstrafe) besteht offensichtlich eine Fluchtgefahr, womit der beson- dere Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht flüchten und sich dem Strafverfahren stellen wolle, sind zwar redlich, fallen bei dieser Ausgangslage aber nicht weiter ins Gewicht und vermögen die Fluchtgefahr selbstverständlich nicht zu widerlegen. Es ist demnach nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, indem sie die Fluchtgefahr bejahte. Notabene hatte selbst die Verteidigung bei der Anordnung der Haft wie auch bei der ersten Haftverlängerung das Bestehen der Fluchtgefahr noch anerkannt, ohne den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu widersprechen (vgl. Verfügung ZM 24 35 E. 4.1.3 und ZM 24 48 E. 3.1.3). Es ist widersprüchlich, wenn diese seitens der Verteidigung nun doch wieder in Ab- rede gestellt werden, ohne dass sich die tatsächlichen Lebensumstände des (zwischenzeitlich durchgängig inhaftieren) Beschuldigten geändert hätten. 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, wie bereits mehrfach dargelegt, sei im vor- liegenden Fall nicht ersichtlich, wie die mit der Untersuchungshaft verfolgte Zielsetzung durch mildere Massnahmen gleichermassen erreicht werden könne (E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger führen aus, «[w]ir sind der Meinung, dass an- stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen, wie beispielsweise das Electronic Monitoring (Anwesenheits- und Aufenthaltskontrolle), angemessener wären». Diese Massnahme sei wirksam und würde denselben Zweck erfüllen wie die Haft. «Wir sind mit den Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts diesbezüglich nicht einverstanden, da keine weiteren milden Massnahmen berücksichtigt wurden, obwohl sämtliche Voraussetzun- gen dafür erfüllt wären» (Beschwerde Ziffn. 10 f.). Es wird gar eine reine Meldepflicht als aus- reichend betrachtet (Beschwerdereplik Ziff. 17).
4.3 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ergänzend ist bestätigend (Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtener Entscheid E. 4.2).
4.4 Es wurde bereits etabliert (vgl. vorstehende E. 3), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert ist und entsprechend auch keine Gründe ersichtlich sind, die ihn ernstlich davon abhalten könnten, das Land umgehend nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zu ver- lassen, um die ihm drohende mehrjährige Freiheitstrafe zu vermeiden. Wie schon die Vorinstanz richtig bemerkte, stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung, welche die Möglichkeit der Flucht wie die Haft zu bannen vermöchten. Namentlich eine Überwachung unter dem Einsatz technischer Geräte (Art. 237 Abs. 3 StPO) ist nicht geeignet, ein Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz sicherzustellen bzw. eine Ausreise zu verhindern. Glei- ches gilt selbstredend für eine Meldepflicht. Mit der Beschwerde wird somit nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Tatsachen falsch festgestellt oder das Recht falsch angewandt hat, indem sie auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft verzich- tete. Die persönliche «Meinung» des Verteidigers tut ebenso wenig zur Sache wie der Um- stand, dass man mit den «Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts diesbezüg- lich nicht einverstanden» ist. Die Frage der milderen Massnahmen wurde im Übrigen schon in den rechtskräftigen bzw. unangefochten gebliebenen Verfügungen ZM 24 35 vom 6. September 2024, ZM 24 48 vom 3. Dezember 2024, ZM 25 3 vom 5. März 2025 und ZM 25 12 vom 4. Juni 2025 geprüft und verworfen.
5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es werde eine Verlängerung der Untersuchungs- haft von sechs Monate beantragt. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, dass die Dauer unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Untersuchungsschritte (Einvernahmen der Mitbeschuldigten in den jeweiligen Nebendelikten, Schlusseinvernahmen, mögliche Beweis- anträge sowie gemeinsame Anklageerhebung) angesichts der Vielzahl schwerer Delikte, der unterschiedlichen Tatkomplexe und der Anzahl der Mitbeschuldigten erforderlich und
verhältnismässig erscheine. Die Koordination der verbleibenden Einvernahmen sowie die Vor- bereitung und Durchführung der komplexen Schlusseinvernahmen erfordere einen erhebli- chen Aufwand. Ebenfalls müssten allfällige Beweisanträge unter Wahrung aller Teilnahme- rechte durchgeführt werden. Anschliessend sei eine umfassende und konsistente Anklage- schrift nötig, die alle Tatkomplexe (versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub, Betäu- bungsmittel-, Waffen-, Urkundenfälschungs- und Einbruchsdelikte) zusammenführe. Alle Mit- beschuldigten hätten ihrerseits weitere Delikte. Die Erstellung der komplexen Anklageschriften erfordere eine sorgfältige Aufbereitung, die kurzfristig nicht zu bewältigen sei. Die Festlegung der Haftdauer auf sechs Monaten berücksichtige zudem, dass andernfalls eine erneute Ver- längerung in kurzer Zeit absehbar wäre. Eine vorausschauende Planung entspreche nicht nur dem Beschleunigungsgebot, sondern auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, indem unnötige wiederholte Haftprüfungen vermieden werde (E. 4.3). Die Vorinstanz kommt ihrerseits zum Schluss, es sei erkennbar, dass der Haftgrund der Flucht- gefahr auch nach mehr als drei Monaten weiterhin bestehen werde. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien überzeugend dahingehend, dass die Strafuntersuchung innerhalb von drei Monaten nicht abgeschlossen werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus den noch ausstehenden Einvernahmen der Mitbeschuldigten in den jeweiligen Nebendelikten, den Schlusseinvernahmen aller Tatbeteiligten, möglichen Beweisanträgen samt Fristen sowie der gemeinsamen Anklageerhebung. All dies erfordere unter Wahrung der Teilnahmerechte eine sorgfältige Koordination und ausreichend Zeit. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe sei die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate angemessen. Die bisherige Haft- dauer stehe zudem nicht in zu engem zeitlichem Zusammenhang mit der voraussichtlich zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung. Die Gefahr einer Überhaft bestehe daher nicht. Entsprechend werde die Untersuchungshaft um sechs Monate verlängert (Verfügung ZM 25 20 E. 4.5)
5.2 Der Beschwerdeführer weist auf die lange Verfahrensdauer hin und moniert das fehlende Vo- ranschreiten der Strafuntersuchung. Die Untersuchung werde nicht gebührend vorangetrieben bzw. verschleppt. Es handle sich «nicht um einen aufwendigen und komplexen Straffall mit umfangreichen Akten». Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig und es lägen schon gar keine Gründe vor, die eine ausserordentliche Verlängerung der Un- tersuchungshaft um sechs Monate rechtfertige. Damit werde bloss die Untätigkeit der Staats- anwaltschaft belohnt (Beschwerde Ziffn. 12-22).
5.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Eingabe vom 29. September 2025 nochmals dar, dass es sich um ein Strafverfahren mit insgesamt fünf Beschuldigten handle. Zwei davon hätten sich ins Ausland abgesetzt. Es seien insbesondere diverse verdeckte Zwangsmassnahmen durch- geführt worden (rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Einsatz von besonderen technischen Geräten, Überwachung mit technischen Geräten, Observationen etc.). Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers seien zudem zahlreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt wor- den, darunter insbesondere mehrere Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie von Mit- beschuldigten, Konfrontationseinvernahmen sowie Auswertungen von mehreren Mobiltelefo- nen. Ebenso sei die Rapportierung erfolgt sowie die Akteneinsichten gewährt worden. Von den drei derzeit greifbaren beschuldigten Personen würden alle verdächtigt, weitere Delikte (Ne- benverfahren) verübt zu haben, sodass in diesen Nebenverfahren diverse weitere Einvernah- men durchzuführen gewesen seien, um eine gemeinsame Anklageerhebung zu garantieren. Derzeit würden die Akten mehr als 40 Bundesordner umfassen. Die Prüfung und Auswertung von Beweismitteln erfordere in einem solchen Fall Zeit. Der Umstand, dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruhe, begründet keine Bundesrechtswidrig- keit, zumal die Staatsanwaltschaft die Verfahrensteile koordinier und aufeinander abgestimmt vorantreibe (Ziff. 3.3).
5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahme- fällen für längstens 6 Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ferner ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Verfügung ZM 25 20 E. 4.1 f. und E. 4.5).
5.5 Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen sie die ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate für gerechtfertigt hält und weshalb die Haft noch verhält- nismässig sei und keine Überhaft drohe. Der Beschuldigte wird teilweise sehr schwerwiegen- der Delikte, namentlich einer (vorgängig gemeinsam geplanten und organisierten) versuchten vorsätzlichen Tötung mit/oder versuchtem Raub am 27. April 2024 zusammen mit mehreren Mittätern, verdächtigt. Hinzu kommen mehrere weitere Delikte unterschiedlicher Natur (Wider- handlung gegen das Waffengesetz seit dem 3. Juni 2024 als Einzeltäter durch Lagerung einer Pistole; Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung seit dem 3. Juni 2024 als
Einzeltäter durch Lagerung von 269.55 Gramm an Ecstasy-Pillen; Einbruchdiebstahl am 14./15. Juli 2024 in Mittäterschaft; Fälschen von Ausweisen zu einem unbekannten Zeitpunkt [vgl. Haftverlängerungsantrag vom 25. August 2025 S. 2-4]). Aufgrund der Vielzahl an anzu- klagenden Vorwürfen und Sachverhaltskomplexen bedarf es zahlreicher Untersuchungsmass- nahmen – welche die Staatsanwaltschaft auch vorgenommen hat bzw. vornimmt – und sind mehrere Beschuldigte sowie andere Parteien mit Verteidigern oder Rechtsvertretern beteiligt, deren (Teilnahme-) Rechte zu wahren und Verfügbarkeit zu koordinieren ist. Mindestens der Beschwerdeführer, aber mutmasslich auch weitere Beschuldigte oder Auskunftspersonen sind der Verfahrenssprache nicht mächtig und es sind für diese Dolmetscher nötig. Sodann sind zwei Mittäter flüchtig, was mutmasslich eine internationale Fahndung in Zusammenarbeit mit Auslandsbehörden nötig macht. Die Akten umfassen inzwischen bereits 40 Bundesordner. Der Einwand, es handle sich um einen einfachen Fall ohne umfangreiche Akten ist damit offen- kundig falsch. Die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz angeführten Gründe, wes- halb die ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bei der vor- liegenden Ausgangslage verhältnismässig ist, überzeugen, zumal die Rügen des Beschwer- deführers im Wesentlichen pauschaler Natur sind und eine Auseinandersetzung mit den Über- legungen der Vorinstanz gänzlich fehlt. Aus denselben Gründen erscheint auch die geäusserte (jedoch nicht weiter substantiierte) Kri- tik an der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensführung nicht glaubhaft bzw. ist die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots unhaltbar. Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal die vorinstanzliche Feststellung, es drohe keine Überhaft, unwidersprochen bleibt. Allenfalls wird sich mit diesen Einwänden das dereinst mit der Sache befasste Sachgericht zu befassen haben.
6. Entsprechend ist die Beschwerde vom 18. September 2025 unbegründet und abzuweisen
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und können bereits im Rechtsmittelentscheid verlegt werden (vgl. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwi- schen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens ermessenweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt. Er wird verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen. Der in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario). Vorbehalten bleibt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die hier aber lediglich der Höhe nach festgesetzt wird, jedoch am Ende des Verfahrens zu verlegen ist (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Zu entschädigen ist der Verteidiger für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teil- nahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Gemäss Art 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG beträgt das ordentliche Honorar in Strafsachen im Verfahren vor der Beschwer- deinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Hinzu kom- men die Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Art. 52 ff. PKoG). Der amtliche Verteidiger beziffert die Vertretungskosten für das Beschwerdeverfahren mit Kos- tennote vom 16. Dezember 2025 auf Fr. 3'972.75 (Honorar Fr. 3'618.10 [16.5 Std.]; Auslagen Fr. 56.95; MwSt. Fr. 297.70 [8.1%]), was überhöht ist, ohne dass Gründe im Sinne von Art. 51 PKoG vorliegen würden. Ein Aufwand von 16.5 Arbeitsstunden ist der Sache denn auch nicht ansatzweise angemessen: Es fand ein rein schriftliches Verfahren mit einem einfachen Schriftenwechsel statt. Die Sach- und Rechtslage war aus dem Untersuchungs- und den fünf erstinstanzlichen ZMG-Verfahren hinlänglich bekannt. Nur vier Seiten der Beschwerde enthal- ten effektiv die Beschwerdegründe, ohne dass dabei aber eine einlässliche Auseinanderset- zung mit den Haftakten oder dem angefochtenen Entscheid stattfände. Hierfür können keine vier Stunden verrechnet werden. Ferner enthält die Stundenaufstellung zahlreiche Einträge für die Durchsicht von Verfügungen der Staatsanwaltschaft sowie Aktennotizen und Abklärungen für die weiteren Verfahrensschritte, was eventuell im Zusammenhang mit der Strafuntersu- chung, jedenfalls aber nicht mit diesem Beschwerdeverfahren steht. Schliesslich war der zweite Schriftenwechsel nicht angeordnet, sondern vom Beschwerdeführer selbst initiiert wor- den. Indes gab es in diesem Zeitpunkt keine Noven, zu welchen in einer Replik Stellung zu nehmen gewesen wäre noch wurden seitens des Beschwerdeführers Noven vorgebracht. Der im Zusammenhang mit diesem unaufgeforderten Schriftenwechsel entstandene Aufwand
(7.84 Std.) ist nicht zu entschädigen. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht auf die Kos- tennote vom 16. Dezember 2025 abgestellt werden. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren ist deshalb ermessens- weise festzusetzen. Mit Blick auf die hier bloss geringe Schwierigkeit der Beschwerdesache selbst ist ein Honorar im unteren Bereich des anwendbaren Honorarrahmens von Fr. 1'100.– angemessen, was beim anwendbaren Honoraransatz von Fr. 220.– (vgl. Art. 39 Abs. 2 PKoG) fünf Arbeitsstunden entspricht. Damit wird der zum Beschwerdeverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem unter den gegebenen Umständen eine wirksame Verteidigung hätte sichergestellt werden können. Hinzu kommt eine Auslagen- pauschale, die sich praxisgemäss auf 3% des Honorars beläuft (vgl. Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 23 19 vom 22. Februar 2024 E. 4.3.2) und die Mehrwertsteuer. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beläuft sich somit auf Fr. 1'224.75 (Honorar Fr. 1'100.–; Auslagen Fr. 33.–; MwSt. Fr. 91.75).
Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde vom 18. September 2025 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezah- len.
3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung oder Genugtuung zuge- sprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1'224.75 (Auslagen und MwSt. inkl.) festgelegt und am Ende des Ver- fahrens verlegt wird. 4. [Zustellung].
Stans, 14. Januar 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.