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BAS 24 4
Beschluss vom 25. März 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft, und B.__,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 6. Februar 2024 (STA-Nr. A1 23 714).
Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») reichte am 25. November 2023 Strafklage gegen «die Fam. B.__ ‒ aus X.__ NW» wegen «Handlungsweisen ‒ wie Nötigung.../Schigganieren.../nicht Abrech- nen.../jegliche Kommunikation abblocken und verweigern» ein und konstituierte sich damit als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Aufgrund der ausschweifenden und schwer verständlichen Eingabe veranlasste die Staatsan- waltschaft eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei im Sinne ergän- zender Ermittlungen. Demzufolge wirft der Beschwerdeführer B.__ («Beschwerdegeg- ner»/«Beschuldigter») im Wesentlichen vor, im Januar 2022 während zirka 3 Wochen sämtli- che Post entsorgt zu haben. Auch soll er das private Fahrzeug des Beschwerdeführers ent- wendet, die Kontrollschilder beim Verkehrssicherheitszentrum OW/NW deponiert, das Fahr- zeug annulliert und über die Garage XY.__ in [__] verkauft haben. Im Weiteren soll der Be- schuldigte nach der Mieterausweisung des Beschwerdeführers diverse Gegenstände zurück- behalten haben. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Sache nicht an die Hand. Sie erwog, laut Aktenlage liege dem Sachverhalt eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde. Der Beschwerdeführer als Mieter und der Beschuldigte (und dessen Ehefrau) als Vermieter hätten im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 23. September 2021 einen Vergleich geschlos- sen. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung als rechtmässig anerkannt und sich verpflich- tet das Mietobjekt bis am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt zu verlassen, ansonsten die Vermieterschaft berechtigt sei, das Mietobjekt auf Kosten des Beschwerdeführers zu räu- men und hierfür polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren sei die Vermieter- schaft berechtigt, die sich dannzumal noch im Mietobjekt befindlichen Sachen zu verkaufen oder auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflich- tung nicht nachgekommen sei, hat die Vermieterschaft die im Mietobjekt befindlichen Sachen entsorgt bzw. verkauft. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise auf ein strafbares Handeln des Beschuldigten.
B. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Posteingang: 19. Februar 2024) beim Obergericht Nidwalden. Aufgrund der ausschweifenden und schwer verständlichen Ausführungen verlangte die Verfahrensleitung zunächst die in der Sache er- gangenen Akten. In der Folge teilte sie dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 mit, seine Eingabe vom 14. Februar 2024 sei nicht nachvollziehbar. Er wurde auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift aufmerksam gemacht und aufgefordert, innert einer Nachfrist von 5 Tagen einen entsprechend verbesserten Schriftsatz einzureichen. Genüge die neue Ein- gabe den geschilderten Anforderungen nicht, werde das Gericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten.
D. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Postaufgabe: 8. März 2024) übermittelte der Beschwerdefüh- rer einen neuen Schriftsatz. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Erwägungen: 1. Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom
6. Februar 2024 (STA-Nr. A1 23 714). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwer- deinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwal- den, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Verlangt die
Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Be- hörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie an- ruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechts- mittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Ein- gabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Aufforderung eine verbesserte Beschwerde einzureichen, wurde dem Beschwerdeführer 29. Februar 2024 zugestellt. Die fünftägige Frist begann somit am 1. März 2024 zu laufen und endete am 5. März 2024. Somit ist auf die am 8. März 2024 der Post übergebene Eingabe zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2. Selbst wenn die «verbesserte» Eingabe vom 5. März 2024 rechtzeitig erfolgt und darauf ein- zutreten gewesen wäre, hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Der neue Schrift- satz enthält erneut keine konkreten Anträge. Zumindest sinngemäss ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer wohl die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen will. Seiner Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer selbst sinngemäss nicht nach: In- haltlich scheint er die Verweigerung der Aussage durch den Beschuldigten zu beanstanden und, unter Verweis auf seinen «umfassenden Klagebrief», der Staatsanwaltschaft Rechtsun- kenntnis vorzuwerfen. In seiner Eingabe bestätigt der Beschwerdeführer explizit den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt, wonach er am 23. September 2021 vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich abgeschlossen hat, in welchem er sich verpflichtet hat, das Mietobjekt bis am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt zu verlassen, ansonsten die Vermieterschaft berechtigt sei, das Mietobjekt auf seine Kosten zu räumen. Ferner gesteht er freimütig ein, das Mietobjekt nicht wie vereinbart am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt verlassen zu haben. Er wendet lediglich ein, er habe den Vergleich nicht einhalten können, weil er ja nicht im Voraus die bevorstehenden drei Monate habe planen können, keine Woh- nung gefunden und überdies ab Mitte November 2021 an einer schweren Corona-Infektion gelitten habe. Der kontaktierte Präsident der Schlichtungsbehörde habe ihn an den Beschul- digten verwiesen. Bezüglich der Postzustellung argumentiert er mit dem Postgesetz, das je- dermann eine Post-Grundversorgung zusichere. Im Zusammenhang mit dem Autoverkauf führt er das Strassenverkehrsgesetz und das Bundesgesetz über Waffen ins Feld, ohne jedoch
den Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung und dem angezeigten Sachverhalt auf- zuzeigen. Zusammenfassend präsentiert er damit seine eigene (Rechts-) Auffassung und be- harrt auf einer strafrechtlichen Relevanz der Vorgänge. Indes fehlt es der Eingabe vom 5. März 2024 (wiederum) an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar gewesen ist (s. vorne Bst. A bzw. angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung Ziffn. 2.4 f. S. 2 f.). 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rah- men angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 100.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Be- schwerdeführer auferlegt.
3.2 Dem Beschuldigten ist kein Aufwand entstanden, sodass auf die Festsetzung einer Parteient- schädigung zu verzichten ist.
Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 100.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unter- liegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag von Fr. 100.– mit- tels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. [Zustellung].
Stans, 25. März 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.