GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 23 1
Beschluss vom 22. März 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.___,
Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Staatsanwältin C.___, Kreuzstrasse 2, Postfach 1241, 6371 Stans, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Ausstandsgesuch vom 11. Januar 2023 (STA-Nr. A1 20 1878).
Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.___ («Gesuchsteller») ein Strafverfahren (STA-Nr. A1 20 1878) wegen Beschimpfung zum Nachteil von B.___ (Art. 177 Abs. 1 StGB; STA-act. 4.7). Ihm wird vorgeworfen, mit dem an den Bundesrat sowie den Regierungsrat, die Obergerichtspräsidentin und den Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden adressierten Be- schwerdeschreiben vom 9. April 2021 B.___ in ihrer Ehre verletzt zu haben (STA-act. 1.11). Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2022 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 85.‒, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.‒ bestraft (STA-act. 1.11 f.).
B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft Nidwalden und hielt unter anderem fest: «Ausdrücklich verlange ich, dass Staatsanwältin Frau C.___ in auserstand treten mit Eröffnung ein Disziplinaren Verfahren. Absichtlich verleugnet Provokationen mit Vorgeschichten Frau Dudle Amann.» (STA-act. 1.34, Ziff. 5).
C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 bat die Staatsanwaltschaft A.___ zu präzisieren, was er mit diesem Begehren genau geltend machen wolle. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn es sich um ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 56 ff. StPO handle, er Gründe oder Um- stände für einen Anschein der Gefangenheit glaubhaft begründen müsse. Die Staatsanwalt- schaft forderte A.___ auf, sein Ersuchen vom 15. Dezember 2022 innert zehn Tagen zu prä- zisieren (STA-act. 4.102 f.).
D. Am 11. Januar 2023 beantragte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin C.___ (STA-act. 4.109).
E. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2023 schloss Staatsanwältin C.___ auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, und leitete es zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter (amtl. Bel. 1).
F. Praxisgemäss wurden die Akten des Untersuchungsverfahrens beigezogen. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, hat die Sache auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO) entschieden.
Erwägungen: 1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsan- waltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
Vorliegendes Ausstandsgesuch richtet sich gegen die im Verfahren STA Nr. A1 20 1878 ver- fahrensleitende Staatsanwältin C.___, die den Antrag ablehnt. Für die Beurteilung ist das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen, welche in Dreierbesetzung tagt, zuständig (Art. 22 Ziff. 2, Art. 29 GerG [NG 261.1]). 2. 2.1 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: in der Sache ein per- sönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mit- glied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverstän- diger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b); mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt (lit. c); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d); mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e); aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Verlangt sind Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit erwecken. Das subjektive Empfinden der Partei und die Frage, ob die in der Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, bleibt für die Beurteilung hingegen ohne Relevanz (An- dreas J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO).
2.2 Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Er muss deshalb die konkreten Tatsa- chen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit die- ser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Bei völligem Fehlen einer Substanziierung ist auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 58 Abs. 1 StPO; Andreas J. KELLER, in: a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 58 StPO). 3. 3.1 Der Gesuchsteller legt zunächst sein subjektives Verständnis über einen Strafbefehl dar. Zu- dem weist er sinngemäss darauf hin, dass der im Untersuchungsverfahren erlassene Strafbe- fehl unrechtmässig ergangen sei, weil klarerweise kein Straftatbestand erfüllt sei (STA- act. 4.109 ff., S. 1). Damit wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwieweit ein Ausstands- grund gegeben sein soll.
3.2 Unter dem Titel «Antrag I Teil Der Grunde» beruft sich der Gesuchsteller auf die Ausstands- gründe nach Art. 56 lit. a (in der Sache persönliche Interesse), Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand). Der Gesuchsteller schildert, soweit verständlich, Frau C.___ sei eine Feministin und habe parteiisch gehandelt, indem sie sich auf die Gegenseite gestellt habe. Sie sei eine Zicke und könne bei der Arbeit subjektive Erfahrungen aus dem Privatleben und allfällige schlechte Lebenserfahrungen nicht trennen. Frau C.___ vermische auch Arbeit und Sport, weil er [der Gesuchsteller] ein Djokovic und sie ein Federer Fan sei. Zudem habe Frau C.___ eine unverhältnismässige Gier nach Erfolg und wolle als gute Staatsanwältin be- fördert werden. Sie «richte» ihn, bevor es überhaupt ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts gäbe. Es sei nicht ihre Sache, zu urteilen, sondern die des Gerichts. Frau C.___ habe ihr Machtmonopol grob missbraucht (STA-act. 4.109 ff., S. 2).
Die vom Gesuchsteller vorgetragene Sichtweise findet in den Akten keinerlei Stütze. Sie be- ruht auf pauschalen und völlig sachfremden Unterstellungen, die keinen Ausstandsgrund be- gründen. Der Gesuchsteller scheint sich schlicht am Verfahrensabschluss durch Strafbefehl zu stören. Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, dient allerdings nicht das Ausstands-, son- dern das Einspracheverfahren.
3.3 Weiter wird unter dem Titel «Antrag II Teil Disziplinäre Verfahren wegen», soweit nachvoll- ziehbar, geltend gemacht, Frau C.___ habe unerlaubte Methoden bei der Befragung vom 24. Februar 2021, 13.30 Uhr, angewandt, indem die Einvernahmen nicht unterschrieben wor- den seien (STA-act. 4.109 ff., S. 3). Unter dem Titel «Antrag II Teil Ausserordentlichen Unter- suchung» macht der Gesuchsteller Ausführungen zu anderen Strafverfahren und behauptet,
die kriminellen Energien von Frau C.___ würden eine Klärung der Sache durch Dritte aufdrän- gen (STA-act. 4.109 ff., S. 6).
Aus diesen Ausführungen des Gesuchstellers erhellt nicht, auf welchen Ausstandsgrund er sich berufen will. Soweit er ein strafprozessuales Verwertungsverbot geltend machen möchte, dient dazu nicht das Ausstands-, sondern das Einspracheverfahren.
3.4 Insgesamt sind die Ausführungen des Gesuchstellers nicht genügend substanziiert, mitunter auch zu unklar und verworren, um den Anforderungen an eine taugliche Begründung des Aus- standsgesuchs zu genügen. Zudem ergibt sich aus den Akten bei objektiver Betrachtung kein Anschein von Befangenheit. Das Ausstandsgesuch ist demnach offensichtlich unbegründet, sodass nicht darauf einzutreten ist.
4. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Wird das Gesuch gutgeheis- sen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entscheidgebühr beträgt zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 23 PKoG [NG 261.2]).
Die Gerichtsgebühr wird vorliegend ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 300.– fest- gesetzt und in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Eine Entschädigung oder Ge- nugtuung ist dem Gesuchsteller nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario).
Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Auf das Ausstandsgesuch vom 11. Januar 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegen- dem Einzahlungsschein zu bezahlen.
3. Es werden keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
4. Zustellung dieses Beschlusses an: − A.___ (GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse (Dispositiv)
Stans, 22. März 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.