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BAS 22 11 P 22 10 Urteil vom 25. Juli 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Beat Hess, Rechtsanwalt, Lauper&Partner AG, Rechtsanwälte&Notare, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Untersuchung von Personen (Art. 251 f. StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 6. Mai 2022 (STA-Nr. RHI 22 9).
Sachverhalt: A. Gegen A.__ ist am Amtsgericht Z.__ (Deutschland) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrug nach § 263 des deutschen Strafgesetzbu- ches hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens gelangte die Staatsanwaltschaft X.__ im Auftrag des Amtsgerichts mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Nidwalden und ersuchte um die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähig- keit der Beschuldigten (STA-act. 1.1 ff.). Mit Eintretensverfügung vom 6. Mai 2022 entsprach die Staatsanwaltschaft Nidwalden dem Rechtshilfeersuchen (STA-act. 2.3 f.) und ordnete mit separater Verfügung vom gleichen Tag eine entsprechende Begutachtung der Beschuldigten durch den Kantonsarzt Dr. med. B.__ an (STA-act. 2.5 ff). Als zulässiges Rechtsmittel gegen letztere Verfügung gab die Staatsanwalt- schaft in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an das hiesige Obergericht an (STA-act. 2.6).
B. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: « 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 06. Mai 2022 sei aufzuheben.
2. Eventuell sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten und eine angemessene Frist zur ergänzenden Äusserung vor Beschwerdeinstanz anzusetzen.
3. Der Gesuchstellerin sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr amtlicher Verteidiger beizugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. »
C. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung, unter Kosten- folgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. Vorab ist von Amtes wegen die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu prüfen bzw. die Frage, ob die angefochtene Verfügung betreffend Untersuchung von Personen im Rahmen einer Rechtshilfeangelegenheit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO unterliegt (Art. 39 Abs. 1 StPO).
2. Für den Vollzug von Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz ist grundsätzlich die StPO an- wendbar. Dies ergibt sich aus Art. 80a Abs. 2 IRSG (Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz]; SR 351.1), wonach die ersuchte Behörde die Rechts- hilfehandlungen nach eigenem Verfahrensrecht ausführt (KUSTER, in: BSK Internationales Strafrecht, 2015, N. 4 zu Art. 80a IRSG; vgl. auch Grundsatz in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG). Für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen ist indessen nicht die StPO massgebend, sondern das IRSG als lex specialis (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 54 StPO). Insbesondere richten sich die Rechtsmittel gegen eine im Rahmen eines Rechtshilfeverfah- rens erlassene Verfügung nicht nach dem Strafprozessrecht (DANGUBIC/KESHELAVA, in: BSK Internationales Strafrecht, 2015, N. 2 zu Art. 12 IRSG). Das IRSG regelt als lex specialis in Art. 80e ff. die Anfechtbarkeit von Verfügungen der aus- führenden Behörde. Diese Bestimmungen sind sowohl im Bundesverfahren als auch im kan- tonalen Verfahren anwendbar (EYMANN, in: BSK Internationales Strafrecht, 2015, N. 1 zu Art. 80e IRSG). Nach Art. 80e Abs. 1 IRSG unterliegt die Verfügung der ausführenden kanto- nalen Behörde (oder der ausführenden Bundesbehörde), mit der das Rechtshilfeverfahren ab- geschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zwischenverfügungen, mit denen Zwangsmassnahmen und Prozesshandlungen angeordnet werden, sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Eine selbständige Anfechtung ist lediglich dann möglich, wenn die Zwischenverfügung einen unmittelbaren, nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 80e Abs. 2 IRSG; EYMANN, a.a.O., N. 1-3 zu Art. 80e IRSG).
3. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2022 eine Zwangsmassnahme, namentlich die Untersuchung von Personen nach Art. 251 f. StPO, im Rahmen einer Rechtshilfeangelegenheit angeordnet. Mithin handelt es sich um einen Zwi- schenentscheid (vgl. E. 2 vorstehend; EYMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 80e IRSG), der zusammen mit der (vorliegend noch ausstehenden) Schlussverfügung nach Art. 80e Abs. 1 IRSG oder allenfalls selbständig nach Art. 80e Abs. 2 IRSG bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts angefochten werden kann.
4. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich die Rechtsmittelbelehrung in der angefochte- nen Verfügung als unzutreffend. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Im Weiteren hat zuständigkeitshalber eine Weiterleitung der Beschwerdeschrift zusammen mit den Akten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu erfolgen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Dieses wird insbesondere auch zu prüfen haben, inwieweit es auf die Rechtsmittelein- gabe der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 80e ff. IRSG, namentlich Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG, einzutreten hat.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung und macht geltend, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor.
5.2 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn (lit. a) die Un- tersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, (lit. b) ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht, (lit. c) sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustan- des oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist, (lit. d) die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt oder (lit. e) ein abge- kürztes Verfahren durchgeführt wird.
5.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens war die rechtshilfeweise Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin. Diese Verfahrenshandlung in der Schweiz stellt keinen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne der vorstehenden Ausführungen dar. Inwiefern dennoch ein Fall notwendiger Vertei- digung vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.
5.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird von der Beschwerdeführerin jedoch weder beantragt noch begründet. So legt sie weder dar, weshalb bei ihr eine finanzielle Bedürftigkeit anzuneh- men wäre noch macht sie geltend, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung ihrer Interes- sen erforderlich ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Verteidigung in vorliegendem Verfahren geboten wäre. Es geht lediglich um die rechtshilfeweise Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und nicht um die Abklärung und Feststel- lung eines rechtserheblichen Sachverhaltes, welcher vom deutschen Gericht im Rahmen des gegen sie hängigen Strafverfahrens zu beurteilen wäre. Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bieten sich dementsprechend nicht.
5.5 Das Gesuch um amtliche Verteidigung in vorliegendem Beschwerdeverfahren wird demnach abgewiesen.
6. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterliegende Par- tei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anbetracht der unzutreffenden Rechts- mittelbelehrung rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise, von einer Kostenauflage abzuse- hen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht indessen nicht (Art. 429 StPO).
Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Akten werden zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes weitergeleitet.
4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Zustellung].
Stans, 25. Juli 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.