projekte
VD 1997 15 ΓÇó Reduced forest setback permitted for mixed-use development
VD 1997 15Übriges Gericht29.06.1997Partially Granted
The applicant sought approval for a mixed-use housing project with several parts encroaching on the statutory forest setback. The authority accepted a reduced setback for the main buildings because the project qualified as a comprehensive development, the road separation and topography safeguarded residents, and the forestry interests were not unduly affected. However, the authority held that ancillary installations close to the forest could not benefit from the reduction: visitor parking, the footpath with embankment, and the compost area had to respect a 5-meter minimum, and the provisional garage southeast of building 1A had to be removed.
§ 22 ForstG; reduced forest setback for construction near woodland: a smaller distance may be authorized where resident safety, sufficient sunlight, and forestry interests are preserved. In assessing forestry interests, the authority must consider the concrete impact on forest management and may rely on established administrative practice setting a minimum protective distance for buildings and terrain alterations. A comprehensive development does not by itself justify extending the reduction to ancillary works; such installations remain subject to the stricter minimum distance where they would unduly impair forest preservation and management (cf. consid. 3).
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, Mehrfamilienhäuser mit Gewerbeteilen im Unterabstand zum südlich und westlich stockenden Wald zu erstellen. Die Unterabstände betragen für das Gebäude 1 A 18 m, für das Gebäude 2 A 17 m und für einen unterirdischen Abwartsraum 11 m. Im weiteren sind insbesondere Besucherparkplätze, ein Fussweg inklusive Böschung sowie eine Kompostanlage im Unterabstand zum Wald vorgesehen.
Nach § 22 des kantonalen Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (ForstG) beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinn von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht (Abs. 1). Das Volkswirtschaftsdepartement kann nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen des Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten (Abs. 2). Der Abstand wird ab einer Entfernung von 2 m von der Stockmittenverbindungslinie der Randbäume gemessen (Abs. 3). Entlang von Waldrändern dürfen in den Bauzonen keine Einfriedungen erstellt und keine Terrainveränderungen vorgenommen werden, welche eine zweckmässige Waldbewirtschaftung übermässig erschweren (Abs. 4).
Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine Gesamtüberbauung.
3.1 Der südlich angrenzende Wald ist mässig ansteigend. Zwischen dem Wald und dem Bauvorhaben liegt eine Strasse, welche inklusive Trottoir eine Breite von
8 m aufweist. Zudem resultiert der Waldunterabstand lediglich aus der Überecklage der beiden Gebäude 1A bzw. 2A. Die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume sind damit gewährleistet.
3.2 Etwas komplexer stellt sich die Frage, ob beim beantragten Waldabstand auch den forstwirtschaftlichen Interessen genügend Rechnung getragen wird.
Die Bewirtschaftung des Waldes wird durch den geplanten Näherbau nicht übermässig beeinträchtigt, zumal zwischen dem Bauvorhaben und dem südlich gelegenen Wald eine bestehende Strasse verläuft. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die auf Erfahrungen der kantonalen Forstorgane beruhenden Erkenntnisse, wonach bei Bauten und Anlagen in Waldesnähe die Walderhaltung, die Waldpflege und weitere Interessen am Wald gefährdet werden können. Gemäss geltender Praxis werden daher unter dem Minimalabstand von 5 m zum Wald keinerlei Bauten und Anlagen bzw. Terrainveränderungen bewilligt. Im vorliegenden Fall haben deshalb die vorgesehenen Besucherparkplätze, der Fussweg inklusive Böschung sowie die Kompostanlage westlich der Gebäude 2 A-C einen Waldabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Ebenfalls ist die provisorische Garage südöstlich des Gebäudes 1 A zu entfernen.