Die Gemeinde Z hat für den Bau einer Gewerbehalle Y auf ihrem Grundstück mit der A AG einen Werkvertrag abgeschlossen. Ohne dass eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt oder Einladungen zur Angebotsrunde erlassen worden wären, hat die A AG als Werkvertragsnehmerin verschiedene Offerten eingeholt. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 hielt sie zuhanden der B AG Folgendes fest: «Im Namen der Bauherrschaft, Gemeinde Z, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass die Arbeiten anderweitig vergeben wurden.»
Aus den Erwägungen:
Im hier strittigen Fall geht es offensichtlich um die Baumeisterarbeiten. Der entsprechende Auftrag hatte gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin (Offerte vom 14. Dezember 1998) einen Wert von ca. Fr. 400000.-. Damit lag dieser Auftragswert unter dem Schwellenwert für das offene Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung. Auch bei korrekter Anwendung des öBG hätte der Auftrag im Einladungsverfahren erteilt werden können. Die Beschwerdeführerin hatte somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren. Die Besonderheiten des Falles lassen allerdings hier eine enge Interpretation der Legitimationsbestimmung nicht zu. Die Kostenberechnung für die Halle wurde von der A AG offensichtlich in enger Absprache mit der Gemeinde erarbeitet. Erstere holte dafür, offenbar in einer Art Einladungsverfahren, Offerten ein. Dabei erweckte sie zumindest den Eindruck, sie handle im Namen der Gemeinde. So erfolgte die Offertabsage vom 4. Februar 1999 denn auch ausdrücklich «im Namen der Bauherrschaft, Gemeinde Z». Dass dies auch tatsächlich der Fall war, geht aus (...) Ziff. 8.1. des Werkvertrages hervor, gemäss welcher die A AG im Namen der Gemeinde Z die Verträge abschloss und der Entscheid bei der Auftragsvergabe bei der Gemeinde lag. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerdeführerin nicht anders zu behandeln, wie wenn sie von der Gemeinde selber im förmlichen Verfahren zur Offertstellung eingeladen worden wäre. Damit ist sie bezüglich der Beschwerdebefugnis einer Teilnehmerin am Vergabeverfahren gleichzustellen.
Als zusätzliche Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis sieht § 29 Abs. 1 öBG vor, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstandes gegeben sein muss. Wie nachfolgend noch darzulegen ist, sind die hier strittigen Baumeisterarbeiten nicht nur vergeben worden, sondern der privatrechtliche Vertrag ist längst abgeschlossen und die Arbeiten offenbar bereits ausgeführt. Das Gericht kann somit die Arbeitsvergebung nicht mehr ändern oder aufheben, sondern höchstens noch deren Rechtswidrigkeit feststellen (§ 33 Abs. 1 öBG). Damit diese Möglichkeit eines Feststellungsentscheides nicht toter Buchstabe bleibt, muss auch ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid genügen. Dieses ist hier unbestreitbar vorhanden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
b) Im Beschwerdeverfahren nach öBG ist die Gemeinde als Vergabeinstanz ohne weiteres als Partei zu behandeln. Sie tritt als Auftraggeberin auf und kann kosten- und schadenersatzpflichtig werden (§ 34 öBG; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N 542). Da die Verträge bereits abgeschlossen wurden und die Arbeiten ausgeführt sind, sind auch keine weiteren Beteiligten (Auftragnehmer) ins Verfahren miteinzubeziehen.
Die Beschwerdegegnerin macht dazu lediglich geltend, Auftraggeberin der Baumeisterarbeiten sei die A AG als Werkvertragsnehmerin und nicht die Gemeinde Z. Das öBG finde dementsprechend keine Anwendung. Die Gemeinde habe daher die Nichterteilung des Auftrages an die Beschwerdeführerin nicht zu begründen.
b) Dem öBG unterstehen u.a. auch die Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben (§ 1 Abs. 2 lit. b öBG). Das öBG regelt die Beschaffung von Gütern, Bau- und Dienstleistungen durch die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Auftraggeber. Alle diese Beschaffungen haben somit nach den Regeln des öBG zu erfolgen, soweit das Gesetz nicht selber Ausnahmen vorsieht. Eine grundsätzliche Ausnahme sieht das öBG nur für Beschaffungen vor, die der freihändigen Vergabe unterstehen (§ 9 öBG, § 6 öBV). Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdeschrift unwidersprochen fest, dass die Kriterien für eine freihändige Vergabe nicht erfüllt seien. Insbesondere der Wert des hier strittigen Auftrages zeigt denn auch, dass der entsprechende Schwellenwert (gemäss § 6 Abs. 1 öBV höchstens Fr. 100000.-) weit überschritten ist. Dass die Gewerbehalle auf dem Grundstück der Gemeinde gebaut wird und die Gemeinde als Bauherrin auftritt, ist an sich unbestritten und geht auch unmissverständlich aus dem Werkvertrag vom 29. Januar 1999 hervor. Die Vergaben im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Werkes unterstanden somit unzweifelhaft dem öBG.
c) Die Gemeinde macht sinngemäss geltend, selbst wenn grundsätzlich das öBG anwendbar wäre, seien zumindest die Baumeisterarbeiten direkt durch die A AG und nicht durch die Gemeinde vergeben worden. Diese aber unterstehe nicht dem öBG.
Dieser Darstellung widerspricht der bereits oben zitierte Werkvertrag, insbesondere dessen Ziff. 8.1., wonach die Verträge mit den Subunternehmern im Namen der Gemeinde Z abgeschlossen würden und die Gemeinde bei der Auftragsvergabe entscheide. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Vergaben an die Subunternehmer und damit auch die hier umstrittene Vergabe der Baumeisterarbeiten durch die Gemeinde hätten erfolgen müssen und damit nach den Regeln des öBG vorzunehmen gewesen wären. Etwas anderes käme allenfalls im Falle eines Generalunternehmervertrages (zum Begriff: BGE 114 II 54 f.) in Frage (zur Zulässigkeit von GU-Verträgen im Bereich des öBG: Protokoll der Kommission des Grossen Rates vom 29.5.1998 S. 4 und 7; PVG 1996 Nr. 5 S. 29ff. und Anmerkungen dazu von Gauch in: BR 4/97 S. 123). Ein solcher liegt indessen hier nicht vor. Zudem hätte die Vergabe des Generalunternehmerauftrages seinerseits öffentlich ausgeschrieben werden müssen, was hier beim zitierten Werkvertrag offensichtlich nicht getan wurde. Damit steht fest, dass die Vergaben der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht nach den Regeln des öBG erfolgten, weshalb das Vorgehen als rechtswidrig bezeichnet werden muss. Bei diesem Ausgang ist auf die Prüfung der weiteren Vorbringen zu verzichten. Es ist daher der Eventualantrag der Beschwerde gutzuheissen und die Rechtswidrigkeit des beschwerdegegnerischen Vorgehens festzustellen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Gemeinde Z die amtlichen Kosten des Verfahrens. Sie hat der Beschwerdeführerin für die Vertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§§ 198 Abs. 1 lit. c und 201 Abs. 1 VRG). (...)