Aus den Erwägungen:
b) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil S. vom 2. November 1999, dessen Sachverhalt ebenfalls die Gemeinde A betraf, mit dieser Problematik befasst. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass die Gebäudelänge den Baukörper auf seiner Längsseite begrenzt und ihre Bestimmung insbesondere dann keine Schwierigkeiten bietet, wenn es sich bei der Grundfläche um ein rechtwinkliges Viereck handelt, da in solchen Fällen die längere Aussenkante massgebend ist.
Im vorliegenden Verfahren wird aber vom rechtwinkligen Grundriss abgewichen, so dass nicht mehr auf die Ausdehnung der Längsfassade abgestellt werden kann. In Literatur und Gesetzgebung werden hiefür verschiedene Berechnungsweisen vorgeschlagen. Diese wurden im erwähnten Urteil bereits kurz dargelegt, ohne dass sich das Verwaltungsgericht in genereller und abschliessender Weise auf eine Lösung festgelegt hätte:
aa) Eine vorgeschlagene Messweise stellt etwa auf die grösste, gerade messbare Länge ab (§ 18 Abs. 3 der alten Bauordnung der Stadt Winterthur). Dies entspricht der Distanz der beiden am weitesten voneinander entfernt liegenden Punkte eines Gebäudes (Friedrich/Spühler/Krebs, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur 1970, N 4 zu § 18). Damit wird aber unter Umständen eine Diagonale als relevante Grösse herangezogen, obwohl es an sich um die Berechnung einer Länge oder einer Breite eines Gebäudes geht. Zudem erweist sich diese Berechnungsweise bei Vorliegen von abgerundeten Grundflächen als problematisch, da nicht immer klar ist, welche beiden Punkte mit einer Diagonale zu verbinden sind.
bb) Hagmann schlägt in seinem Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug sinngemäss eine Projektion der Gebäudegrundfläche vor (Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 110). Aufgrund seiner Skizzen ist davon auszugehen, dass von den entferntesten Punkten der Gebäudegrundfläche jeweils das Lot zu fällen ist, bis dieses auf eine hypothetische Grundfläche trifft. Bei dieser Messweise ist entscheidend, in welche Richtung die Projektion der Gebäudegrundfläche erfolgt. Je nach der Bestimmung der massgebenden Optik verändert sich die daraus resultierende Gebäudelänge erheblich, was der Rechtssicherheit nicht zuträglich ist.
cc) Auch wenn sich diese beiden Messweisen auf sachliche Gründe stützen können, vermochten sie sich nicht zuletzt aufgrund der genannten Unzulänglichkeiten in der Praxis - soweit ersichtlich - nur vereinzelt durchzusetzen. Mehr Beachtung fand und findet indessen folgende Berechnungsart: Demnach gilt als massgebliche Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die auf den Erdboden projizierte Gebäudeumfassung umschreibt (so Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 53; Gilgen, Kommunale Raumplanung der Schweiz, Zürich 1999, S. 199). Kantone wie beispielsweise Zürich oder Aargau wählten diese Lösung und hielten sie in den jeweiligen kantonalen Bauverordnungen ausdrücklich fest (§ 28 der Allgemeinen Bauverordnung [ABauV] des Kantons Zürich sowie die erläuternde Skizze auf S. 20; ferner § 11 ABauV des Kantons Aargau [vgl. dazu auch die Skizzen im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht, Aarau 1995, S. 43]). Die gleiche Messweise fand denn auch Eingang in neuere BZR des Kantons Luzern wie z.B. die Gemeinde Escholzmatt (BZR vom 2.12.1994 [Art. 10]) oder die Gemeinde Langnau (BZR vom 28.3.1996 [Art. 10]). Der Regierungsrat hat diese Definition der Gebäudelänge in seinen Genehmigungsbeschlüssen nicht nur im Grundsatz akzeptiert, sondern die genaue Umschreibung mitgestaltet (RRB Nr. 2469 vom 12.11.1996 zum BZR Langnau). Der Vorteil dieser Lösung ist darin zu sehen, dass sie sowohl auf stark versetzte wie auch abgerundete Gebäudegrundrisse angewendet werden kann. Die Wahl der Projektionsrichtung für die Bemessung der Gebäudelänge spielt dabei keine Rolle. Sie führt denn auch aus der Optik der betroffenen Privaten zu einem nachvollziehbaren Resultat. Damit trägt sie sowohl zur Rechtssicherheit als auch zur Akzeptanz der Entscheidung bei.
Von dieser Messweise wird im angefochtenen Entscheid in einem erheblichen Punkt abgewichen. Zwar wird ebenfalls ein den Gebäudegrundriss umschreibendes rechtwinkliges Viereck gewählt, doch es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei zwingend um ein Quadrat handeln müsse. Diese Forderung ist indessen nicht nachvollziehbar. So ist nicht einzusehen, weshalb beispielsweise um ein abgewinkeltes Gebäude mit geringer Bautiefe zwingend ein Quadrat gelegt werden müsste, wenn dessen Rückseite den Gebäudegrundriss überhaupt nicht berührt. Kommt hinzu, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eine solche Messweise in der Praxis nicht gebräuchlich ist und auch von ihr - wie dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist (so Urteil S. vom 2.11.1999) - nicht immer konsequent angewandt wird. Als entscheidendes Kriterium ist vielmehr auf das flächenkleinste umschreibende Rechteck oder rechtwinklige Viereck abzustellen (Gilgen, a.a.O., S. 199; Dilger, a.a.O., S. 53). Freilich offenbart auch diese Messweise gewisse Schwächen. So kann gerade bei gewölbten Gebäudegrundflächen die Vergrösserung der Bautiefe zur Folge haben, dass lediglich ein Quadrat sie zu umschreiben vermag und mithin nicht mehr die längere Seite eines Rechtecks, sondern die Quadratseite massgebend würde, sofern deren Fläche kleiner als jene des Rechtecks wäre. Mit anderen Worten ist es nicht ausgeschlossen, dass je nach der Form des Bauobjektes durch eine grössere Bautiefe die Gebäudelänge verkürzt werden kann. Da Gebäude mit grossen Bautiefen aber regelmässig nur in Ortszentren zu erwarten und solchen Bauten infolge der Festsetzung einer Ausnützungsziffer ohnehin gewisse Grenzen gesetzt sind, ist die erwähnte Unzulänglichkeit der Berechnungsweise der Gebäudelänge eher theoretischer Natur und als solche - auch mangels geeigneter Alternativen - hinzunehmen.
dd) Nach dem Gesagten ist zur Berechnung der Gebäudelänge des strittigen Bauvorhabens auf das flächenkleinste umschreibende Rechteck oder rechtwinklige Viereck abzustellen. Die Fläche des von der Vorinstanz angewandten Quadrats (28 m ´ 28 m = 784 m2) ist jedoch grösser als die Fläche des umschreibenden Rechtecks (ca. 36 m ´ 18.5 m = 666 m2), weshalb die längere Seite des Letzteren massgebend ist. Diese beträgt aber mehr als 28 m, was § 4 Abs. 2 BZR der Gemeinde A widerspricht. Bereits aus diesem Grund ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. (...)