A und B erhoben gegen das Bauvorhaben - Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und Neubau einer Garage - auf dem Grundstück Nr. x, Gemeinde Z, Einsprache mit dem Begehren, das Baugesuch sei abzuweisen, eventuell sei die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass vor der Erledigung der privatrechtlichen Einsprache mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfe. Zur Begründung führten sie aus, die Gebäudeaufstockung überschreite die Bauhöhenbeschränkung von 5,5 m, welche auf der Bauparzelle als Personaldienstbarkeit zu Gunsten der Y und der Einwohnergemeinde Z gelastet habe. Zwar sei diese Dienstbarkeit zwischenzeitlich im Grundbuch gelöscht worden. Indessen habe die Einwohnergemeinde Z ihre Zustimmung gegeben, ohne vorgängig die ebenfalls betroffenen Eigentümer der hinterliegenden Grundstücke zu informieren, obwohl diese Baubeschränkungen eine strukturierte Überbauung des betreffenden Gemeindegebietes sicherstellen sollten. Durch ihre Unterlassung habe die Einwohnergemeinde Z einen einzigen Grundeigentümer bevorzugt behandelt, was nicht im öffentlichen Interesse liege und gegenüber den andern Grundeigentümern treuwidrig sei. Die Baubewilligungsbehörde qualifizierte die Einsprache ausschliesslich als privatrechtliche, verwies die Einsprecher an den Zivilrichter und erteilte die Baubewilligung.
Aus den Erwägungen:
b) Wie die Entstehung, so sind auch die Fortdauer und die Beendigung der Grunddienstbarkeit an den Grundbucheintrag gebunden. Die Servitut geht mit der Löschung im Grundbuch unter. Diese Regelung gilt auch für die Personaldienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB (vgl. Art. 734 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 775 und 780). Zufolge Löschung vom 28. Januar 1998 im Grundbuch entfaltete die Bauhöhenbeschränkung bereits bei Einreichung des Baugesuches am 30. April 1998 keine Rechtswirkung mehr zu Lasten des Grundstücks Nr. x. Die Bauherrschaft und die Vorinstanz durften daher davon ausgehen, dass die Erteilung der Baubewilligung keine dinglichen Drittrechte in offensichtlicher Weise verletzen würde. Zu weitergehenden Abklärungen war die Vorinstanz angesichts dieser klaren Rechtslage nicht verpflichtet (vgl. Erw. 2).
c) Dennoch halten die Beschwerdeführer dafür, es sei im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, ob Z mit der Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit gegen das öffentliche Interesse verstossen und treuwidrig gehandelt habe.
Massgebend ist dabei, dass die sogenannten Gemeindedienstbarkeiten im Sinne von Art. 781 ZGB privatrechtliche Dienstbarkeiten sind. Obschon eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten des Gemeinwesens oder der Allgemeinheit errichtet wird, stellt sich das Gemeinwesen auf den Boden des Privatrechts, um die Aufgaben, die ihm gestellt sind, zu erfüllen (vgl. Felix Zurbriggen, Die irregulären Personaldienstbarkeiten [Art. 781 ZGB], Bern 1981, S. 46). Die privatrechtlich begründete Dienstbarkeit wird also nicht zu einer öffentlich-rechtlichen, wenn sie dem öffentlichen Zweck oder dem Gemeingebrauch gewidmet wird (vgl. Liver, Berner Kommentar, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Zürich 1968, Einleitung Dienstbarkeiten, N 111). An dieser Rechtsnatur ändert nichts, dass der Private kein unmittelbares Recht gegen den belasteten Eigentümer, sondern (als Mitglied der Gemeinschaft) einen öffentlich- oder privatrechtlichen Anspruch gegen die Gemeinschaft erwirbt. Er kann von ihr verlangen, dass sie ihm die Ausübung der Servitut gestattet und dass sie die Dienstbarkeit gegen etwaige Widersprecher geltend macht (vgl. Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 800).
Ist aber die fragliche Gemeindedienstbarkeit rechtskräftig gelöscht, konnten die Beschwerdeführer ihr angestrebtes Ziel, die gelöschte Dienstbarkeit wieder ausüben zu können, gar nicht im Baubewilligungsverfahren erreichen. Hierzu bedarf es nämlich in jedem Fall der Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB. Dies gilt sogar dann, wenn der Nichtigkeitsgrund für ein Rechtsgeschäft in einer Vorschrift zum Schutze der Öffentlichkeit und damit in einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung begründet ist. Die Feststellung der Nichtigkeit und die Anordnung der Berichtigung des Grundbuches obliegt den Zivilgerichten (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Hrsg. Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 1998, ZGB-Schmid, Art. 975 N 16). Selbst wenn also der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren zur Feststellung gelangt wäre, er habe mit der Zustimmung zur Löschung gegen öffentliches Interesse verstossen und treuwidrig gehandelt, wäre die infolge der grundbuchlichen Löschung untergegangene Rechtswirkung nicht wieder aufgelebt. Die Änderung hätte eine Grundbuchberichtigung erfordert, was aber im Baubewilligungsverfahren nicht zu erreichen ist. Bei dieser Rechtslage hatten die Beschwerdeführer aber auch kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse, dass der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren abklärt, ob er mit der Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit gegen öffentliche Interessen oder Treu und Glauben verstossen habe.