X betreibt eine Trocknungsanlage. Mit Entscheid vom 11. Mai 1994 erteilte ihm der Gemeinderat die Baubewilligung für den Anbau bzw. die Erweiterung der Anlage zum Trocknen von Grünfutter. In einer Nebenbestimmung hielt er fest, in der Anlage dürften ausschliesslich Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden. Die Bewilligung beinhalte demgegenüber insbesondere keine Kottrocknung. In der Folge stellte der Gemeinderat fest, dass in der Anlage dennoch nicht bewilligte Materialien getrocknet werden. In einer Verfügung hielt er dazu fest, das widerrechtliche Trocknen von unbewilligtem Material sei bis spätestens Ende Juni 1998 einzustellen. Nachdem die Geruchsimmissionen der Bevölkerung nicht weiterhin zugemutet werden könnten, entziehe er einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. X stellte vor Verwaltungsgericht den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Der prozessleitende Richter wies diesen Antrag ab.
Aus den Erwägungen:
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei einer negativen Bewilligung nichts hilft. Insbesondere hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht zur Folge, dass es vorläufig so gehalten werden könnte, wie wenn dem Begehren um Bewilligung einer entsprechenden Nutzung entsprochen worden wäre (Gygi, a. a. O., S. 4 und 9 f.; Urteil V. vom 26.1.1984). Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt mit andern Worten keinen Aufschub im Sinne einer vorläufigen Duldung eines nie bewilligten Zustandes bzw. einer nie bewilligten Nutzung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 3 zu Art. 68). Soweit der Beschwerdeführer - ungeachtet dieser prozessualen Ausgangslage - mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Absicht verfolgt, dass es ihm gestattet würde, in seiner Anlage weiterhin Kot und Grieben zu trocknen, dringt er mit seinem Begehren nach dem Gesagten nicht durch.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren werde sich zeigen, dass auch die Trocknung von Kot und Grieben rechtmässig sei. Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich indes ohne Baubewilligungsverfahren, in welchem insbesondere die Rechte Dritter gewahrt werden müssen, nicht mit hinreichender Klarheit voraussehen. Gleich einer Baueinstellung nach § 210 PBG dient das umstrittene Nutzungsverbot im wesentlichen der Durchsetzung der Bau- bzw. Nutzungsbewilligungspflicht im Sinne einer präventiven Kontrolle. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahre 1994 zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Gemeinderat nicht bereit ist, ohne gesondertes Verfahren grünes Licht für die Trocknung weiterer Materialien, namentlich von Kot und Grieben, zu geben. Die zitierte Nebenbestimmung gemäss Ziffer 5.1 der Baubewillligung vom 11. Mai 1994 lässt keine Zweifel darüber aufkommen. Soweit sich der Beschwerdeführer bewusst über diese Schranken hinweggesetzt hat und die erwähnten Schranken der Baubewilligung bei seinen wirtschaftlichen Aktivitäten, namentlich bei seinen Vertragsabschlüssen, keine Beachtung geschenkt hat, muss er das wirtschaftliche Risiko eines sofortigen Nutzungsverbotes tragen, zumal er nach der Eröffnung der Baubewilligung aus dem Jahre 1994 jederzeit mit einem entsprechenden Nutzungsverbot rechnen musste. In Anbetracht dieser Umstände fehlen seitens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine vorläufige Nutzung der Anlage zur Trocknung von Kot und Grieben. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer vorläufigen Bewilligung für das Trocknen von Kot und Grieben während des Beschwerdeverfahrens kommt nach dem Gesagten geringeres Gewicht zu als dem entgegengesetzten öffentlichen Interesse an einem mit aller Sorgfalt durchzuführenden Bewilligungsverfahren, welches - einschliesslich der Rechtsmittelverfahren - unter Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Derartiges kann mit Blick auf Rechte Dritter, die sich gegebenenfalls gegen unzumutbare Geruchsimmissionen zur Wehr setzen wollen, nicht über längere Zeit tatenlos hingenommen werden. Es kommt hinzu, dass den Betreiber der Trocknungsanlage im nachträglich durchzuführenden Bewilligungsverfahren eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft. Betreiber, die ein Nutzungsverbot zu beachten haben, sind bereit, dieser Obliegenheit unverzüglich nachzuleben, um gegebenenfalls möglichst rasch nachträglich zu einer Bewilligung zu kommen. Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erscheint das sofortige Nutzungsverbot als angemessen. Nach all dem Gesagten ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, abzuweisen.