Der deutsche Staatsangehörige A reiste im Jahre 1963 in die Schweiz ein. Er besitzt im Kanton Tessin die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Am 10. Juli 1997 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern an. Mit Verfügung vom 20. März 1998 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern die Bewilligung für den Zuzug in den Kanton Luzern mit der Begründung, A sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 1995 wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Es liege daher ein Ausweisungsgrund vor, weshalb die Voraussetzungen für den Zuzug nicht erfüllt seien.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen durch A erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
a) Die Vorinstanz erachtet den Ausweisungsgrund als erfüllt. Dies ist im Lichte der erwähnten gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1995 zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Damit ist Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Liegt aber ein Ausweisungsgrund vor, so kann - unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 ANAG - nach der dargelegten Rechtsprechung der Kantonswechsel verweigert werden, auch wenn der Niederlassungskanton selber von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen hat.
b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Rechtsprechung gemäss BGE 105 Ib 234 ff. sei obsolet. Das Bundesgericht habe seinen Entscheid noch im Hinblick auf den Niederlassungsvertrag vom 19. Dezember 1953 erlassen. In der Zwischenzeit sei dieser Vertrag indessen am 30. April 1991 geändert worden. Abschnitt I. Ziff. 1 und Abschnitt III. des Niederlassungsvertrages würden dem niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen das Recht einräumen, sich jederzeit in einem anderen Kanton der Schweiz niederzulassen. Der Verordnungsgeber habe jedoch Art. 14 Abs. 4 ANAV nicht an die neuen Bestimmungen angepasst. Diese Bestimmung, welche den Kantonen die Möglichkeit einräume, Ausländern im Falle eines Niederlassungsvertrages den Kantonswechsel unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 und 4 ANAG zu verbieten, verletze aber Völkerrecht. Denn der niedergelassene deutsche Staatsbürger verliere nach Abschnitt III. des Niederlassungsvertrages seine Rechte aus Abschnitt I. nur dann, wenn er die Niederlassungsbewilligung verliere. Dies erfordere aber eine vorangegangene, anfechtbare Verfügung.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zwar erging die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 105 Ib 234ff. vor der vom Beschwerdeführer erwähnten Änderung des Niederlassungsvertrages. Die fraglichen Änderungen betrafen aber im Abschnitt I. Ziff. 1 einerseits bloss grammatikalische Anpassungen («deutsche Staatsangehörige» und «Schweizer Bürger» wurden durch «Deutsche» und «Schweizer» ersetzt); andererseits wurde die Aufenthaltsdauer, nach welcher ein Deutscher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhält, von zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Zudem hoben die Vertragsstaaten den vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Abschnitt III der alten Fassung auf, weshalb der bisherige Abschnitt IV neu zu III wurde, wobei sie gleichzeitig den Begriff «Aufenthaltserlaubnis» durch «unbefristetes und unbeschränktes Aufenthaltsrecht» und den Begriff «Bewilligung» durch «Aufenthaltstitel» ersetzten (AS 1991 S. 1159). Mit diesen Änderungen wurden somit keine neuen Rechte verankert oder bestehende Rechte erweitert. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung gemäss BGE 105 Ib 234 ff. nach wie vor ihre Gültigkeit. Danach verletzt aber eine Verfügung, mit welcher ein Kantonswechsel verweigert wird, weil ein Ausweisungsgrund besteht, diese staatsvertraglichen Regelungen nicht. Trotz der am erwähnten Bundesgerichtsurteil vorgetragenen, nicht weiter substanziierten Kritik des Beschwerdeführers besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
c) Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er davon ab oder wird im Fall einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist aber im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 435 Erw. 2b).
(...)
a) (...)
b) Die Vorinstanz macht geltend, nach dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 1995 handle es sich nicht um einen leichten Fall. Dem Beschwerdeführer müsse vorgeworfen werden, dass er in professioneller Art und Weise falsche Banknoten im Nennwert von mehr als 10 Millionen US-Dollar hergestellt habe. Zudem müsse gemäss diesem Urteil der Schluss gezogen werden, dass er einer der Hauptanstifter gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits 57-jährig, wohne seit 35 Jahren in der Schweiz, sei seit 28 Jahren selbständigerwerbend und wohne bei seiner Lebenspartnerin in Luzern. Er habe jeglichen Kontakt zu seinem Herkunftsland verloren. Luzern biete ihm allein die Möglichkeit, sich wirtschaftlich wieder aufzufangen und eine neue Existenz aufzubauen. Müsste er die Schweiz verlassen, so würde er vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen, denn in seinem Alter lasse sich in seiner Heimat weder eine Anstellung finden noch ein neues und eigenes Geschäft aufbauen. Ihm sollte daher nicht die Möglichkeit genommen werden, mit seiner langjährigen Partnerin hier in Luzern wieder eine neue Existenz aufzubauen.
Der Beschwerdeführer wurde - wie dargelegt - im Jahre 1995 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine fremdenpolizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig erscheint, ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Delikts verurteilt werden musste, das als solches schwer wiegt: Geldfälschung, und zwar in einem erheblichen Betrag. Das Mass der verhängten Freiheitsstrafe und die Art der Straftat - Gefährdung der Sicherheit des Geldverkehrs - lassen erkennen, dass das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt. Es besteht damit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, ihn vom Kanton Luzern fernzuhalten. Dagegen vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht aufzukommen. Insbesondere helfen ihm die Argumente der langen Anwesenheit in der Schweiz und der drohenden Mittellosigkeit in seinem Heimatland nicht weiter, denn entgegen seiner Auffassung wird er mit dem angefochtenen Entscheid keineswegs verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und nach Deutschland auszureisen. Wie er selber angibt, besitzt er nach wie vor die Niederlassungsbewilligung im Kanton Tessin, so dass sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zurzeit gesichert ist. Es ist dem Beschwerdeführer aber durchaus zumutbar, im Kanton Tessin zu wohnen und zu arbeiten, zumal sich auch seine beiden Kinder dort aufhalten und er im Kanton Luzern keine familiären Beziehungen hat. Auch die nach der Strafentlassung in Luzern begonnene wirtschaftliche Tätigkeit als selbständiger Werbefachmann kann hieran nichts ändern. Die Art dieser Geschäftstätigkeit ist nicht zwingend auf den Standort Luzern angewiesen, sondern kann eben so gut im Tessin vorgenommen werden. Dass dem Beschwerdeführer dadurch der wirtschaftliche Ruin drohen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage verstösst der angefochtene Entscheid, dem Beschwerdeführer den Zuzug in den Kanton Luzern zu verweigern, nicht gegen Bundesrecht. (...)