V 97 265
V 97 265Verwaltungsgericht17.12.1997
§ 135 Abs. 2 VRG. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsschrift kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung nachzuliefern.
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zeigte der Gemeinderat das Baugesuch u.a. dem Anstösser A an. Im übrigen lag das Baugesuch auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Nach Ablauf der Auflagefrist reichte A dagegen eine Einsprache ein. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung und trat auf die Einsprache von A zufolge Verspätung nicht ein. A zog diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter und machte geltend, das Bauvorhaben verletze materielle Bauvorschriften.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: