Appeal period for parliament-approved zoning plan starts on council decision

V 97 118Übriges Gericht15.10.1997Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint against the Verwaltungsgericht judgment. It held that, in the special Lucerne procedure where the city parliament adopts a zoning plan and the plan remains subject to optional referendum, the 20-day appeal period under § 63(3) PBG begins with the parliamentary decision itself. The statute is not explicit for this constellation, but the materials and considerations of legal certainty support this interpretation. Since the appeal was filed only on 10 April 1997 against the decision of 20 March 1997, the Regierungsrat rightly refused to enter into the matter.

Omnilex-Regeste

§ 63 Abs. 3 PBG; Fristauslösung bei Bebauungsplänen, die nicht von den Stimmberechtigten, sondern von einem kommunalen Parlament beschlossen und dem fakultativen Referendum unterstehen; die Beschwerdefrist beginnt mit dem Parlamentsbeschluss. Die Norm ist zwar auf diesen Sonderfall nicht ausdrücklich zugeschnitten, doch ergibt sich aus systematischer und teleologischer Auslegung sowie aus den Materialien kein Anhaltspunkt für einen späteren fristauslösenden Zeitpunkt. Massgebend ist der Beschluss über die Planung selbst; dies trägt zudem der Rechtssicherheit Rechnung (E. 4b).

Gesamter Gesetzestext

Am 20. März 1997 erliess der Grosse Stadtrat einen Bebauungsplan. Gleichzeitig wies er die dagegen geführten Einsprachen ab. Tags darauf teilte der Stadtrat diesen Entscheid den Einsprechern mit und wies darauf hin, dass dagegen innert 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden könne. Verschiedene Einsprecher reichten gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates am 10. April 1997 Verwaltungsbeschwerde ein. Der Regierungsrat trat zufolge Fristversäumnis darauf nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

    • (. . .) Im luzernischen Recht ist der Erlass von Bebauungsplänen in den §§ 61 bis 64 Absätze 1-3 PBG geregelt (§ 69 PBG). Grundsätzlich erlassen die Stimmberechtigten der Gemeinden die Bebauungspläne (§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBG). Vorbehalten bleibt allerdings eine abweichende Zuständigkeitsregelung in der Gemeindeordnung oder im Bau- und Zonenreglement (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PBG). Diesem Vorbehalt kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu. So werden auf Grund der Sonderorganisation der Stadt Luzern Bebauungspläne durch das städtische Parlament (Grosser Stadtrat) beschlossen, wobei gegen den Parlamentsbeschluss das fakultative Referendum offensteht (Art. 27 Absätze 1 und 2 des Bau- und Zonenreglementes der Stadt Luzern; BZR). Dementsprechend erliess der Grosse Stadtrat am 20. März 1997 den Bebauungsplan. Gestützt auf § 63 Abs. 2 PBG war es nun Sache des (kleinen) Stadtrates, den Entscheid des Grossen Stadtrates über die Behandlung der Einsprachen den betroffenen Grundeigentümern mit einem «Rechtsmittelhinweis» mitzuteilen (§ 63 Abs. 2 PBG).
    • b) Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht darüber einig, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, wenn der Beschluss über eine Bebauungsplanung nicht im Rahmen eines (direkt) demokratischen Verfahrens von den Stimmberechtigten beschlossen wurde, sondern von einem kommunalen Parlament und der Parlamentsbeschluss dem fakultativen Referendum untersteht. Diesen Fall regelt § 63 Abs. 3 PBG nicht ausdrücklich. Somit kann nicht gesagt werden, der Wortlaut von § 63 Abs. 3 PBG beantworte die gestellte Frage unmissverständlich. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht zweifelsfrei fest, dass der «Abstimmungstag» als fristauslösendes Merkmal zu gelten hat, wenn «die Stimmberechtigten» über eine entsprechende Planung befinden. Insofern kann auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen nicht von einer klaren Norm gesprochen werden. Ist der Gesetzestext aber nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Zweck zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Bestimmung im Kontext zukommt (vgl. BGE 122 III 325 Erw. 7a; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV). Aufschlussreich ist die Botschaft zum PBG. In den Erläuterungen zu § 60 Abs. 4 des Entwurfs zum PBG heisst es ausdrücklich, dass die Beschlüsse der Stimmberechtigten «bzw. des Einwohnerrates» innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden könnten (Botschaft zu einem Entwurf eines Planungs- und Baugesetzes vom 12. August 1996, B 119, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1996, S. 754). Aus den weiteren Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bei einer besonderen Zuständigkeitsregelung gemäss § 17 Abs. 2 PBG einen späteren Zeitpunkt als «massgeblichen Abstimmungstag» im Sinne von § 63 Abs. 3 PBG hätte festlegen wollen. Für diesen gesetzgeberischen Ansatz sprechen im übrigen Rechtssicherheitsaspekte. Soweit die Beschwerdeführer den gegenteiligen Ansatz verfolgen und als fristauslösendes Datum einen späteren Termin zur Diskussion stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Fristauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall der Beschluss des Grossen Stadtrates vom 20. März 1997. Die Beschwerdeführer haben sich im übrigen auch nicht auf ihre erstmals vor Gericht vorgebrachte Auslegung verlassen und die in der «Rechtsmittelbelehrung» des Stadtrates dargelegte Frist eingehalten.

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 13. Februar 1998 abgewiesen.)

Schlagwörter

appeal deadlinezoning planoptional referendummunicipal parliamentnon-entrylegal certaintystatutory interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When does the 20-day appeal period begin for a zoning plan adopted by the city parliament and subject to optional referendum?

Extrahierter Entscheid

The appeal period started with the city parliament's decision of 20 March 1997, not with a later referendum-related date or notification date.

Extrahierte Begründung

Section 63(3) PBG does not expressly regulate this special case, but interpretation in context, legislative materials, and legal certainty show that the decisive triggering event is the parliamentary approval itself.

Kernrechtsfrage

Was the administrative appeal filed on 10 April 1997 timely?

Extrahierter Entscheid

No. It was filed after expiry of the 20-day period calculated from 20 March 1997.

Extrahierte Begründung

Because the period began on the parliamentary decision, the filing was late and the Regierungsrat correctly declined to enter into the appeal.

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