Am 20. März 1997 erliess der Grosse Stadtrat einen Bebauungsplan. Gleichzeitig wies er die dagegen geführten Einsprachen ab. Tags darauf teilte der Stadtrat diesen Entscheid den Einsprechern mit und wies darauf hin, dass dagegen innert 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden könne. Verschiedene Einsprecher reichten gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates am 10. April 1997 Verwaltungsbeschwerde ein. Der Regierungsrat trat zufolge Fristversäumnis darauf nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 13. Februar 1998 abgewiesen.)