A war von 1983 bis 1994 Mitarbeiter bei der römisch-katholischen Landeskirche. Am 21. Dezember 1994 wurde ihm ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Am 22. April 1996 verlangte A zunächst beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Abänderung des Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht erachtete sich nicht für zuständig und überwies die Sache dem Verwaltungsgericht. Dieses trat auf die Streitsache nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Die Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen haben nach dem VRG zu verfahren, wenn sich ihr Entscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechten lässt. An Stelle der im Gesetz genannten kantonalen Verwaltungsinstanzen sind die entsprechenden Verwaltungsinstanzen der Landeskirche zuständig (§ 10 Abs. 1 VRG).
c) Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Dienstverhältnis beendet oder umgestaltet wird, und Disziplinarmassnahmen gemäss § 65 Abs. 1 lit. c-f können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Wird ein abgelaufenes Beamtenverhältnis nicht erneuert, kann der Mitarbeiter dagegen beim Regierungsrat Beschwerde einreichen. Ist der Regierungsrat oder ein Gericht Wahlbehörde, ist die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz gemäss § 90 Abs. 1 zu richten (§§ 90 Abs. 1 und 92 Abs. 1 PG). Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§ 90 Abs. 2 VRG). Nach dieser Konzeption beurteilt das Verwaltungsgericht nur die in § 90 Abs. 1 und 92 PG aufgeführten personalrechtlichen Entscheide. Eine Streitsache über ein Arbeitszeugnis gehört offensichtlich nicht dazu. Bei dieser Rechtslage ist eine Streitsache über ein Arbeitszeugnis mithin nicht vor Verwaltungsgericht auszutragen. Indes steht hier ein Arbeitszeugnis der römisch-katholischen Landeskirche zur Diskussion, weshalb nachfolgend diesbezüglich auf eine in § 10 Abs. 2 lit. a VRG verankerte Unstimmigkeit einzugehen ist.