Nach § 94 Abs. 1 ErzG legt der Grosse Rat die Besoldung der Lehrer sowie die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung fest. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Gestützt darauf erliess der Regierungsrat am 25. April 1989 eine Personal- und Besoldungsverordnung für Lehrer, wonach die ordentliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Mittelschullehrer 25 Lektionen zu 45 Minuten betrug, für Instrumentalunterricht 27 Lektionen. Am 12. Dezember 1989 änderte er die Verordnung dahingehend ab, dass die Berechnungsgrundlage für die Besoldung einer Lektion Instrumentalunterricht 60 Minuten beträgt. Für die übrigen Lehrkräfte blieb die Lektionsdauer bei 45 Minuten. Ein Instrumentallehrer reichte dagegen eine verwaltungsgerichtliche Klage ein und beantragte, der Kanton Luzern sei zu verpflichten, der Berechnung seiner Besoldung eine Lektionsdauer von 45 Minuten zugrunde zu legen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, gegenüber den andern Lehrerkategorien würden die Instrumentallehrer hinsichtlich der Lektionsdauer rechtsungleich behandelt. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage teilweise gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
b) Art. 4 Abs. 1 BV belässt dem Gesetzgeber namentlich einen weiteren Spielraum der Gestaltungsfreiheit als Art. 4 Abs. 2 (Gleichstellung von Mann und Frau) und insbesondere Satz 3 von Abs. 2 (geschlechtsspezifischer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit). Während für eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 4 Abs. 1 BV ein sachlicher Grund genügt, ist nach Art. 4 Abs. 2 BV eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische und funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 116 V 198 Erw. II/2). Diesem genaueren Massstab entsprechend gelten im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 BV auch strengere Anforderungen an die richterliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich gestützt auf Satz 3 von Abs. 2 bei glaubhaft gemachten versteckten Lohndiskriminierungen (BGE 117 Ia 262 betreffend Basler Kindergärtnerinnen; 117 Ia 270 betreffend Berner Arbeitslehrerinnen; 118 Ia 35ff., betreffend Solothurner Berufsberaterinnen). Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger zu Recht nicht auf Art. 4 Abs. 2 BV, weshalb diese strengeren Massstäbe und Anforderungen nicht zum Zug kommen (so: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, III. Kammer, vom 10. Juli 1996, in: ZBl 98/1997 S. 208).
c) Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung besteht in Besoldungsfragen ein grosser Ermessensspielraum, den insbesondere auch das Bundesgericht beachtet (BGE 121 I 49 Erw. 3b). Ob verschiedene Tätigkeiten im konkreten Vergleich als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von sehr vielen Aspekten ab. Es ist nun in erster Linie Sache des Gesetzgebers bzw. des Verordnungsgebers zu bestimmen, welche besoldungsabhängigen Bemessungskriterien auszuwählen sind und wie die gewählten Kriterien zu gewichten sind. Besoldungsunterschiede im öffentlichen Dienstrecht drücken auch Wertschätzungen aus, die eine Gesellschaft der entsprechenden Tätigkeit entgegenbringt, und belassen somit Raum für orts- und zeitgerechte Unterschiede (ZBl 98/1997 S. 212). Ungleichbehandlungen sind unzulässig, soweit sie an Kriterien anknüpfen, die nach der Rechtsordnung gerade nicht ausschlaggebend sein dürfen, wie zum Beispiel Religion, politische oder sonstige Anschauung und - wie erwähnt - Geschlecht. Stehen jedoch, wie im vorliegenden Fall, andere Unterscheidungskriterien zur Diskussion, so ist der Spielraum des Verordnungsgebers grösser; solange sich eine Differenzierung auf objektive, sachliche Gründe stützen lässt, verstösst sie nicht gegen Art. 4 BV (BGE 121 I 49 Erw. 4c). Eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von Besoldungsfragen ist auch deshalb angebracht, weil letztlich regelmässig nicht bloss das Verhältnis zwischen zwei Kategorien von Bediensteten zur Diskussion steht, sondern immer auch das gesamte Besoldungssystem zu berücksichtigen ist. Der Richter hat also sorgfältig zu vermeiden, dass nicht neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 120 Ia 329 Erw. 3). Nachstehend hat sich das Verwaltungsgericht bei der Behandlung der Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes an diesen Verfahrensprinzipien zu orientieren.
b) Wie der Beklagte zutreffend ausführt, haben die Parteien gemäss VRG nicht das Recht, bei mündlichen Amtsberichten anwesend zu sein. Das Gericht kann jedoch die Auffassung vertreten, die Anwesenheit der Parteien sei der Abklärung des Sachverhaltes dienlich. Dies gilt auch für von den Parteien an die Amtsperson gestellte Fragen, die im übrigen auf entsprechende Aufforderung des Gerichts und nicht auf Antrag hin erfolgten. Berufsmässige Rechtsvertreter werden praxisgemäss angefragt, ob der für die Einvernahme vorgesehene Termin nicht mit andern beruflichen Verpflichtungen kollidiert. Bei Behörden, auch wenn sie Partei sind, ist eine solche Anfrage nicht üblich. Weder die Vertreterin des Klägers noch der Beklagte haben eine ausdrückliche Aufforderung zur Teilnahme an der Protokollierung des Amtsberichtes erhalten. Immerhin wurden beiden Parteien mit Schreiben vom 30. November 1993 - d.h. zwei Wochen vor dem Einvernahmetermin - je eine Kopie der Vorladung an den Rektor zur Kenntnis zugestellt. Nachdem, wie der Beklagte selbst geltend macht, Einvernahmen von Auskunftspersonen normalerweise nicht in Gegenwart der Parteien erfolgen, würde die Mitteilung des Termins keinen Sinn machen, es sei denn, den Parteien sei freigestellt, an der Einvernahme teilzunehmen. Wenn der Beklagte diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, kann er sich nicht auf rechtsungleiche Behandlung berufen. Im übrigen wurde den Parteien der in einem Protokoll festgehaltene Amtsbericht zur Stellungnahme unterbreitet, womit sowohl der Kläger wie auch der Beklagte Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern (§ 139 Abs. 3 VRG). Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden.
Dem Amtsbericht kann anderseits entnommen werden, dass die Arbeitsbelastung des Lehrers für Instrumentalunterricht in gewissen Bereichen grösser oder doch anderer Art ist als diejenige des Fachlehrers. So würden etwa bei musikalischen Anlässen vor allem die Lehrer für Instrumentalunterricht herangezogen. Zwei bis drei von ihnen würden sich sehr aktiv beteiligen, indem sie die Programme zusammenstellten. Nach Darstellung des Rektors werden jährlich drei bis vier Anlässe unter Beizug der Lehrer für Instrumentalunterricht organisiert. Weiter werden Vortragsübungen veranstaltet. Ausserdem wird alle zwei bis drei Jahre ein grosses Fest organisiert. Eine andere Art Arbeit verrichtet der Lehrer für Instrumentalunterricht nach der Darstellung des Rektors auch insofern, als der Einzelunterricht von der Lehrperson grössere Beweglichkeit bezüglich des Eingehens auf den Schüler erfordert, als dies im Rahmen des Unterrichts im Klassenverband erwartet werden kann. Der Lehrer für Instrumentalunterricht hat für den ein-zelnen Instrumentalschüler gegebenenfalls ein besonderes, nur für ihn zugeschnittenes, individuelles Lehrprogramm zusammenzustellen. Vermehrten Aufwand verursacht für die Lehrer für Instrumentalunterricht zweifellos der Umstand, dass sie ihre Lektionen weitgehend an Randstunden oder über Mittag, mithin weniger als die Fachlehrer in zusammenhängenden Zeitabschnitten halten. Dazu kommt, dass sie oft an mehreren Bildungsinstituten unterrichten. Der Rektor vertrat am Schluss seiner Ausführungen die Auffassung, er erachte die umstrittene Regelung, wie sie für Instrumentallehrer getroffen worden sei, als «extrem». Seines Erachtens rechtfertige sich wohl eine höhere zeitliche Unterrichtsbelastung der Instrumentallehrer. Sie sollte indes etwa «in der Mitte» liegen.
b) Diese Ausführungen leuchten das Tätigkeitsfeld des Instrumentallehrers in differenzierter Art und Weise aus und zeigen dem Gericht nachvollziehbar bedeutsame Aspekte auf, welche die Tätigkeit dieser Lehrerkategorie von der Tätigkeit der übrigen Fachlehrer an der Schule unterscheidet. So sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen, dass sich das Gericht vom fachlich bestens ausgewiesenen Amtsberichterstatters zu distanzieren hätte. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Beweismittel über die umstrittene Frage der Gleichbehandlung der Instrumentallehrer und der Fachlehrer vom Gericht in Auftrag zu geben wären, sind nicht zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht, wie einlässlich dargelegt worden ist, die hier interessierende Frage nur mit gebotener Zurückhaltung überprüfen darf. Wohl lassen sich naturgemäss immer Zweifel an Bewertungsansätzen bei Lohnvergleichen anbringen; diese vermögen im vorliegenden Verfahren aber an der Schlüssigkeit der vom Rektor präsentierten Ergebnisse nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen und Bestreitungen der Parteien drängen sich demzufolge keine weiteren Beweismassnahmen auf; insbesondere ist kein Gutachten in Auftrag zu geben, wären doch davon keine Erkenntnisse zu erwarten, welche den Beweiswert des fundierten und nach fachmännischen Erkenntnissen erstatteten Amtsberichts entkräften könnten. Damit ist selbstverständlich noch nichts darüber ausgesagt, ob sich das Gericht die Schlussfolgerung des Rektors zu eigen macht oder nicht, denn diese Folgerung zu ziehen ist Sache des Gerichts. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
c) Der Rektor präsentiert dem Gericht Ansätze eines analytischen Vergleichs zwischen den Tätigkeiten der Instrumentallehrer und der übrigen Lehrer. Der Rektor hat, wie erwähnt, eine Reihe von Aspekten aufgeführt, die es auch für das Gericht sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Tätigkeiten beider Lehrergruppen differenziert gewichtet werden können. Er kommt zum Schluss, dass eine Differenzierung gerechtfertigt sei, das hier angefochtene Mass der Differenzierung erscheint ihm indes überschritten. In den Vergleich miteinzubeziehen ist ein nachvollziehbares Punktesystem, welches den Berufsqualifikationen beider Lehrpersonengruppen Rechnung zu tragen versucht. Diesbezüglich darf auf den Bericht hingewiesen werden, den der Rektor anlässlich der Einvernahme als weiterer Amtsbericht aufgelegt hat. In diesem Bericht findet sich ein «Punktesystem», das die einzelnen signifikanten Aspekte im Rahmen der Tätigkeiten der beiden Lehrerkategorien auflistet. Unter Berücksichtigung dieser analytischen Arbeitsplatzbewertung vereinigen die Instrumentallehrer (bestenfalls) 38 Punkte und die übrigen Lehrer deren 53. Hierin liegt eine Differenz von 15 Punkten oder ca. 28 Prozent. Die mit der umstrittenen Erhöhung der Lektionsdauer erzielte Differenz zu den übrigen Lehrern liegt etwas höher. So wird auf Seite 5 des erwähnten Berichts die Differenz zwischen den Pflichtpensen zwischen den beiden Lehrerkategorien auf 585 Stunden ermittelt (1620-1035 Stunden), was rein rechnerisch einer Differenz von 56% entspricht.
In seiner Stellungnahme zum materiellen Gehalt des Amtsberichts vom 24. Januar 1994 führt das Erziehungsdepartement im wesentlichen aus, die Belastung durch den Klassenunterricht sei in der Regel grösser als die Belastung der Instrumentallehrer im Einzelunterricht oder im Unterricht in kleinen Gruppen. Weiter weist das Erziehungsdepartement darauf hin, dass Fachlehrer oft zwei verschiedene Fächer zu unterrichten hätten, was bei Instrumentallehrern in der Regel nicht der Fall sei. Auch dieser Aspekt belege Mehraufwand beim Fachlehrer. Im Unterschied zum Instrumentallehrer hätten die meisten Fachlehrer fachdidaktische Aufgaben im Unterricht zu übernehmen. Die Vor- und Nachbearbeitungszeit der Instrumentallehrer sei im Vergleich zu entsprechenden Aufgaben der Fachlehrer recht bescheiden. Ferner wird geltend gemacht, dass die pädagogische Verantwortung der Klassenlehrer und Fachlehrer gegebenenfalls grösser sei als bei den Instrumentallehrern.
d ) Die Einwände des Erziehungsdepartementes erschüttern die wohldokumentierte Kernaussage des Rektorenberichts nicht. Indes zeigen die teilweise berechtigten Einwände des Erziehungsdepartementes auf, dass der Rektor den Standpunkt der Instrumentallehrer teilweise zu weitreichend stützt. So steht für das Gericht aufgrund der wiedergegebenen Argumente beider Parteien zunächst fest, dass die vom Regierungsrat vorgenommene Differenzierung zwischen den Instrumentallehrern und den übrigen Fachlehrern zu gross ausgefallen ist und - selbst unter Berücksichtigung des eingeschränkten Beurteilungsprogramms vor Verwaltungsgericht - in diesem Ausmass nicht haltbar erscheint. Soweit sich der Kläger indes in genereller Weise bereits im Ansatz gegen jegliche Differenzierung zwischen diesen beiden Lehrerkategorien zur Wehr setzen will, negiert er den anzuerkennenden Spielraum des Verordnungsgebers zu Unrecht. Das ist insbesondere auch die wohlbegründete Auffassung des Rektors, auf den sich der Kläger ansonsten ausdrücklich beruft. Mit guten Gründen hat sich der Rektor für eine Differenzierung zwischen den beiden Lehrerkategorien ausgesprochen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen Ansatz zu verwerfen.
Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher dem Regierungsrat bei der Differenzierung zuzugestehen ist und den das Gericht, wie einlässlich dargelegt worden ist, strikte zu beachten hat, rechtfertigt es sich, der persönlich gehaltenen Schlussfolgerung des Rektors nicht vollumfänglich zu folgen und eine Differenzierung genau festzulegen, sondern dem Regierungsrat diesbezüglich den grösseren Ermessensspielraum zu belassen und die Differenzierung zugunsten des Regierungsrates bei «zwei Dritteln» anzusetzen. Dadurch kann den teilweise berechtigten Einwänden des Erziehungsdepartementes in seiner Stellungnahme zum Amtsbericht des Rektors in massvoller und verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden. Nach all dem Gesagten hält das Gericht eine anrechenbare Lektionsdauer von 55 Minuten mit Blick auf Art. 4 BV noch für vertretbar, womit der Kläger im Ergebnis zu einem Drittel durchgedrungen ist.