X ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Gemeinde Schüpfheim. Das Gebäude ist bis heute nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich über eine privat erstellte Klärgrube, die auch privat entsorgt werden muss. Im Februar 1995 teilte der Gemeinderat X mit, der Hauptsammelkanal der Kanalisation durch das Dorf Schüpfheim sei erstellt worden. Zudem seien einige Nebensammelkanäle im Siedlungsgebiet realisiert. Die Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Doppleschwand, die von der Talschaft Entlebuch getragen werde, sei im Bau und könne voraussichtlich im Herbst 1995 in Betrieb genommen werden. Ferner hielt der Gemeinderat fest, X habe Anschlussgebühren zu entrichten. Dagegen wehrte sich X. Das Verwaltungsgericht hiess seine Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
b) Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Anschlussgebühr entsprechend ihrer Rechtsnatur eine Gegenleistung voraussetzt. Diese besteht in der Erstellung und dem Unterhalt eines öffentlichen Kanalisationsnetzes mit Anschluss an die ARA. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer an dieses neue System (noch) nicht angeschlossen bzw. er ist noch nicht in der Lage anzuschliessen. Deshalb kann für dieses neue System auch keine Anschlussgebühr verlangt werden.
Es stellt sich noch die Frage, ob eine Anschlussgebühr für den bisherigen Anschluss an die alte Meteorwasserleitung nachträglich verlangt werden kann. Ganz abgesehen davon, dass hier höchstens ein Teilanschluss vorliegen würde und somit mindestens erhebliche Reduktionsgründe im Sinne von Art. 42 Ziffer 5 und 6 KR zu diskutieren wären, verbietet sich eine nachträgliche Anschlussgebühr aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Die Erhebung einer nachträglichen Anschlussgebühr für einen seit langer Zeit bestehenden Anschluss wäre nur zulässig, wenn das entsprechende Leitungsnetz erneuert würde. Andernfalls liegt eine unzulässige Rückwirkung vor (VLP, Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, S. 17 mit Hinweisen). Damit hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden.
c) Wie bereits festgehalten, weigert sich der Beschwerdeführer nicht, an die öffentliche Kanalisation angeschlossen zu werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich der Gemeinderat hinsichtlich der Fälligkeit der Anschlussgebühr auch nicht auf Art. 45 Abs. 2 KR stützen, was er mit Recht auch nicht behauptet. Folglich wird die Anschlussgebühr nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 KR erst nach erfolgtem Anschluss an die Kanalisation fällig und nicht früher. Da hier, wie erwähnt, der Anschluss und die öffentliche Leitung, an die der Anschluss besteht, seit langer Zeit vorhanden sind und offensichtlich nicht Bestandteil der neuen Abwasseranlagen waren, ist die Erhebung einer Anschlussgebühr im heutigen Zeitpunkt als unzulässige Rückwirkung zu betrachten. Nach dem Gesagten erweist sich die erhobene Anschlussgebühr als rechtswidrig, weshalb die angefochtene Rechnung und der diese Rechnung bestätigende Einspracheentscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben sind.