1990 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli die Revision des Teilzonenplanes Sörenberg gut. Dabei wiesen sie einen Geländeabschnitt im Bereich «Vorder Schönisei» in unmittelbarer Nachbarschaft eines Flachmoores von nationaler Bedeutung der Einfamilienhauszone zu. Der Regierungsrat genehmigte die Zonenzuweisung nicht. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten der Moorschutzzone ab.
Aus den Erwägungen:
Selbst wenn in der angrenzenden Umgebung des Schutzgebietes trockene Stellen vorkommen, die nicht mehr als Moor qualifiziert werden, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in diesem Ortsplanungsverfahren daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Der von der Verfassung verlangte, möglichst ungeschmälerte Schutz der Flachmoore kann letztlich nur Erfolg haben, wenn auch grössere zusammenhängende Gebiete dem Schutzbereich unterstehen. Deshalb steht der zuständigen Planungsinstanz bei der konkreten Abgrenzung ein Ermessensspielraum zu. Wie bereits erwähnt, sind die eigentlichen Schutzobjekte ungeschmälert zu erhalten (Art. 4 FMV). In gestörten Moorbereichen ist darüber hinaus gar die Regeneration derartiger Gebiete zu fördern, soweit dies als sinnvoll angesehen werden kann. Diese erstrebenswerte Zielsetzung ist bestenfalls mit Hilfe von eigentlichen Pufferzonen zu stützen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen gegenüber Biotopen - selbst solchen von regionaler oder lokaler Bedeutung - ergibt sich etwa aus Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHV; vgl. Maurer, in: Kommentar zum NHG, Zürich 1997, Rz. 18 zu Art. 18b NHG). Selbst wenn im vorliegenden Fall ausserhalb der Grenze des Schutzbereiches keine eigentliche Pufferzone ausgeschieden worden ist, darf ein potentieller Nutzungskonflikt gerade im unmittelbaren Umfeld eines rechtskräftig ausgeschiedenen Moorschutzobjektes im Rahmen der integralen Interessenabwägung nicht ignoriert werden. Vielmehr ist das Umland eines Schutzbereiches in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, um so einer drohenden Gefährdung durch die umgebende Nutzung und die davon ausgehenden Belastungen bereits im Ansatz zu vermeiden (vgl. BGE 124 II 19 Erw. 3a). Soweit die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auch das Umfeld des eigentlichen Moorobjektes als für die Überbauung nicht geeignet hält, kann ihr nach dem Gesagten im Ergebnis zugestimmt werden.