A reichte ein Baugesuch für den Wiederaufbau von Garagen und den Neubau von drei Studios auf zwei benachbarten Grundstücken in der Gemeinde X ein. Der Gemeinderat erteilt die Baubewilligung und wies eine dagegen geführte Einsprache eines Nachbarn grösstenteils ab. In einem Punkt hiess er dessen Einsprache in dem Sinne gut, als er die Bauherrschaft anwies, die projektierte Aussentreppe an der Ostfassade des projektierten Gebäudes zu reduzieren. Gegen die Baubewilligung führte der Nachbar Verwaltungsbeschwerde, die der Regierungsrat guthiess und die Baubewilligung aufhob. Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die Bauherrschaft als auch die Gemeinde zwei getrennte Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein. Das Verwaltungsgericht trat sowohl auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Bauherrschaft als auch auf diejenige der Gemeinde ein, wies beide Beschwerden indes ab.
Aus den Erwägungen:
Die luzernischen Gemeinden haben das Recht, «ihre Angelegenheiten» innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 KV; BGE 116 Ia 287 Erw. 3a mit Hinweisen). Im Bereich des Planungs- und Baurechts sind die luzernischen Gemeinden nach den §§ 34-36 PBG insbesondere befugt bzw. verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente zu erlassen. Nach § 17 Abs. 2 PBG erlassen die Stimmberechtigten einer Gemeinde Bebauungspläne, vorbehältlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung in der Gemeindeordnung oder im Bau- und Zonenreglement. Es kommt den Gemeinden in diesem Sachbereich im Rahmen der Bestimmungen des PBG daher grundsätzlich Autonomie zu. Einen gewissen Autonomiebereich geniessen die Gemeinden, wie bereits gesagt, insbesondere auch im Bereich des Ortsbildschutzes, worauf zurückzukommen sein wird. Nach dem Gesagten ist auf die Autonomiebeschwerde der Einwohnergemeinde einzutreten.
Gemäss § 31 Abs. 1 PBG begrenzen die Baulinien die Bebaubarkeit der Grundstücke. Diese Normalbaulinien bilden in der Regel die Grenze für die äussersten Bauteile, so dass eine Überschreitung grundsätzlich nicht zulässig ist, was zumindest für Strassenbaulinien ausdrücklich gesagt wird (§ 67 Abs. 2 StrG). Ob das kommunale Recht hier für bestimmte Baulinien eine andere Regelung treffen könnte, kann offen gelassen werden (vgl. dazu die bernische Regelung bei: Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2. Auflage 1995, Note 9 zu Art. 90/91).
Daneben und im Unterschied dazu definiert das PBG auch die Baubegrenzungslinien in § 31 Abs. 2 PBG. Baubegrenzungslinien begrenzen nicht die Bebaubarkeit der Grundstücke, sondern bestimmen die zulässige Grundfläche der Bauten und das Ausmass der Freihalteflächen. Dieser besondere Baulinientyp zählt zu den sogenannten «Gestaltungsbaulinien». Die Gestaltungsbaulinien dienen vorab als Gestaltungsregeln in den Spezialplänen. Das kantonale Recht regelt bei den Gestaltungsbaulinien ausser der Begrenzung der Grundfläche nichts. Ob und wieweit diese Baubgegrenzungslinien oberhalb der Grundfläche durch Bauteile überschritten werden dürfen, muss somit der Regelung in den Spezialplänen oder Bau- und Zonenreglementen überlassen werden, mithin dem kommunalen Recht. Eine andere Auslegung wäre sinnwidrig und würde die Differenzierung zu den Baulinien im PBG unnötig machen. Wenn die Baubegrenzungs-linie gleich aufzufassen wäre, wie die Baulinie, hätte eine solche Auslegung zur Folge, dass - wenn an die Baubegrenzungslinie zu bauen ist - keinerlei klassische Satteldächer zulässig wären. Damit würde diese Baubegrenzungslinie, die vorab für Ortskernplanungen sinnvoll ist, ihre Zweckbestimmung verlieren. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem kantonalen Recht bezüglich der Baubegrenzungslinien ausschliesslich verbindliche Aussagen über die Grundfläche und die Freihalteflächen zu entnehmen sind. Darüberhinaus ist es, entsprechend der jeweiligen Zielsetzung der Gestaltungsbaulinie, Sache der kommunalen Rechtsetzung bzw. der kommunalen Planung (BZR oder Sondernutzungsplan), gegebenenfalls zu regeln, ob unter- und oberirdische Überschreitungen von Baubegrenzungslinien zulässig sein sollen oder nicht. Damit ist diese Frage dem kommunalen Recht überlassen und dessen Auslegung beschlägt, wie gesagt, die Gemeindeautonomie.