Service to psychiatric hospital counts only upon patient delivery

V 93 62Übriges Gericht23.08.1993Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A was confined to psychiatric clinic Z and challenged the confirmation of the involuntary placement. The main dispute was whether the ten-day appeal period had started when the decision reached the clinic or only when A personally received it. The court held that the clinic was not a freely chosen representative and that, for institutional patients, notification is effective only upon personal handover to the patient. The complaints filed on 13 and 14 July 1993 were therefore timely.

Omnilex-Regeste

Art. 397d Abs. 1 ZGB; Zustellung an Heilanstaltsinsassen; Fristenlauf bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung. Bei Patienten in einer psychiatrischen Klinik ist die Aushändigung eines Entscheids an die Anstaltsverwaltung nicht ohne weiteres mit der Zustellung an den Betroffenen gleichzusetzen. Die postalische oder interne Übergabe an die Heilanstalt kann zwar nach den postrechtlichen Sonderregeln eine Zustellung gegenüber der Anstalt begründen; für den Fristenlauf gegenüber dem Patienten ist jedoch entscheidend, ob die Anstalt als gewillkürte Vertreterin bestellt wurde. Fehlt eine solche Bevollmächtigung oder Umleitung der Post, so tritt die massgebende Eröffnung erst mit persönlicher Aushändigung an den Betroffenen ein (vgl. § 31 Abs. 1 VRG; Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

A wurde am 16. Juni 1993 vorsorglich in die psychiatrische Klinik Z eingewiesen. Mit Entscheid vom 24. Juni 1993, der gleichentags der Post übergeben worden war, bestätigte der Regierungsstatthalter diese vorsorgliche Einweisung.

Am 13. Juli 1993 sandte A dem Regierungsstatthalter die mit seinen Bemerkungen versehenen Seiten eins und fünf sowie den obern Teil von Seite zwei des Entscheides. Am 14. Juli 1993 schickte A dem Verwaltungsgericht den Rest des Entscheides, ebenfalls von ihm kommentiert.

Der Regierungsstatthalter überwies den ihm zugestellten Teil dem Verwaltungsgericht und führte im Begleitschreiben aus, eine Rücksprache mit dem behandelnden Klinikarzt habe ergeben, dass der Entscheid dem A erst am 12. Juli 1993 ausgehändigt worden sei. Dies entspricht auch einem von A angebrachten Vermerk und wird vom behandelnden Arzt der Klinik Z auf telefonische Anfrage des Gerichtes hin bestätigt.

Aus den Erwägungen:

    • a) Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf dem Entscheid des Regierungsstatthalters angebrachten Bemerkungen ergibt sich, dass er mit seiner Einweisung in die psychiatrische Klinik Z und seinem Aufenthalt nicht einverstanden ist. Daraus ist zu schliessen, dass er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben will. Nach Art. 397 d Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

b) Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16. Juni 1993 in der psychiatrischen Klinik Z, einem öffentlichen Spital. Nach Art. 146 Abs. 5 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz ist für Postsendungen und Anweisungen an Insassen von öffentlichen und privaten Heimen, Anstalten, Spitälern usw. der Inhaber, Vorsteher, Leiter oder sein Bevollmächtigter bezugsberechtigt. Mit der Aushändigung an die psychiatrische Klinik gilt die Postsendung postalisch daher als zugestellt. Nachdem der Entscheid des Regierungsstatthalters am Donnerstag, 24. Juni 1993, der Post aufgegeben worden war, dürfte er spätestens am Montag, 28. Juni 1993, in den Besitz der psychiatrischen Klinik Z gelangt sein.

c) Nach allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung als zugestellt, wenn sie gegen Quittung dem Adressaten persönlich oder einem zur Entgegennahme berechtigten Dritten übergeben wird. Als Beispiel sei auf die Aushändigung an einen Familienangehörigen an der Wohnadresse des Empfängers oder an eine Sekretärin am Firmensitz usw. hingewiesen. In derartigen Fällen kommt es somit in der Regel nicht darauf an, ob und in welchem Zeitpunkt familien- oder firmenintern die Übergabe der Sendung an den Adressaten persönlich erfolgt. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so ist die für den Beschwerdeführer massgebende Zustellung des Entscheides des Regierungsstatthalters mit seiner Aushändigung an die psychiatrische Klinik Z spätestens am 28. Juni 1993 erfo1gt (BJM 1983 S. 189 ff.). Die Beschwerden vom 13. und 14. Juli 1993 wären daher verspätet.

. . .

Vorliegend ist die Vertretungsbefugnis der psychiatrischen Klinik Z keine gewillkürte. Wer sich in einer Heilanstalt befindet, hat nach den bundesrechtlichen Bestimmungen keine andere Wahl, als seine Post über die Verwaltung der Heilanstalt erhältlich zu machen, es sei denn, er bestimme einen Dritten als seinen Vertreter und erteile einen Auftrag zur Umleitung seiner Post. Unter diesen Umständen kann die Zustellung an die Klinikverwaltung bezogen auf den Patienten nicht analog den gewillkürten, stillschweigenden oder ausdrücklichen zivilrechtlichen Vertretungsverhältnissen als Entgegennahme bezeichnet werden. Bei diesen Sachverhalten ist vielmehr die massgebende Eröffnung (§ 31 Abs. 1 VRG) erst dann erfolgt, wenn der Entscheid dem Betroffenen ausgehändigt worden ist. Dies war am 12. Juli 1993 der Fall; die Beschwerden wurden daher fristgemäss eingereicht.

Schlagwörter

involuntary hospitalizationservice of processappeal deadlinepsychiatric clinicinstitutional deliverypostal service

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the confirmation of involuntary psychiatric placement was filed within the ten-day deadline.

Extrahierter Entscheid

The decisive service occurred only when the decision was handed to A on 1993-07-12, so the complaints of 1993-07-13 and 1993-07-14 were timely.

Extrahierte Begründung

Although postal service to an institution may normally be effective upon delivery to the institution, the clinic here was not an authorized representative chosen by the patient. Under the applicable rules for institutional patients, service to the clinic administration is not equivalent to personal service; the relevant notification under § 31 VRG occurs only when the decision is handed to the person concerned.

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