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V 93 46 ΓÇó Building permit duties and curing zoning excess by conditions
V 93 46Übriges Gericht08.03.1995Partially Granted
X received a permit to build two single-family houses, but the permit expressly prohibited fitting out the attic because this would exceed the allowable utilization. After completion, the authorities found that the attic rooms had been substantially fitted out. The municipality ordered restoration measures, the government partially overturned them, and the administrative court further limited the restoration order by excluding the attic windows and heating. The court held that the permit authority must fully investigate the legally relevant facts, may not rely on vague curative conditions for serious defects, and must generally require amended compliant plans before granting a permit.
§§ 189 Abs. 1, 198 Abs. 4 PBG; § 55 Abs. 1 VRG; Baubewilligung und Sachverhaltsabklärung: Die Baubewilligungsbehörde hat alle rechtserheblichen Gesichtspunkte des Baugesuchs von Amtes wegen zu klären und bei lückenhaften oder widersprüchlichen Unterlagen ergänzende Angaben einzuholen. Entspricht das Projekt den Vorschriften nicht, ist die Bewilligung grundsätzlich zu verweigern; eine Heilung durch Bedingungen und Auflagen ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt klar bestimmte, zur Rechtskonformität führende Projektänderungen voraus. Allgemeine Auflagen genügen nicht, namentlich nicht bei qualifizierten Mängeln wie einer Ausnützungsüberschreitung; widersprechende Pläne dürfen nicht ohne Vorbehalt genehmigt werden (vgl. Erw. 6a).
Der Gemeinderat erteilte X die Bewilligung zum Bau von zwei Einfamilienhäusern. In der Baubewilligung hielt er u.a. fest, dass das Dachgeschoss nicht ausgebaut werden dürfe, weil sonst die maximal zulässige Ausnützung überschritten wäre. Nach Abschluss der Bauarbeiten fand eine Baukontrolle statt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die in den Bauplänen mit Estrich, Waschen und Trocknen bezeichneten Räume im Dachgeschoss über Teppiche, Sockelleisten, Abrieb, Deckentäfer und einer Heizung sowie über elektrische Anschlüsse für Telefon und TV verfügten. Daraufhin verlangte der Gemeinderat hinsichtlich einiger baulicher Massnahmen die Wiederherstellung; anderes bewilligte er nachträglich. Dagegen rief X zunächst den Regierungsrat an, der verfügte, dass das Täfer im Dachgeschoss - weil bewilligt - nicht zu beseitigen sei. Im übrigen wies er die Verwaltungsbeschwerde ab. Auf Beschwerde hin korrigierte das Verwaltungsgericht die Beseitigungsverfügung schliesslich auch hinsichtlich der Befensterung und Beheizung des Dachgeschosses. Im übrigen wies es die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Falls das eingereichte Bauprojekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ist in der Regel die Baubewilligung zu versagen. Eine «Heilung» mit Bedingungen und Auflagen ist zumindest problematisch (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. Auflage, Bern 1994, N 15 zu Art. 38/39). In der Regel wird die Baubewilligungsbehörde vor der Erteilung der Baubewilligung abgeänderte, mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmende, Pläne einfordern müssen. Wird ein qualifizierter Mangel, wie die Überschreitung der Ausnützungsziffer, durch Auflagen «geheilt», ist in der Auflage mindestens klar festzuhalten, welche Projektänderungen erforderlich sind, damit die Vorschriften eingehalten werden können und dass vor Baubeginn entsprechend geänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen sind. Allgemein gehaltene Auflagen genügen diesen Anforderungen nicht; erst recht nicht, wenn gleichzeitig die der Auflage widersprechenden Pläne ohne jeden Vorbehalt mit dem Stempel «genehmigt» versehen werden.