Intercantonal land-improvement project and cantonal competence

V 93 45Übriges Gericht09.05.1994

Zusammenfassung

The court considered a cross-cantonal agricultural road improvement project lying partly in Bern and partly in Lucerne. It held that cantons have autonomous procedural competence for land improvements under Art. 703 ZGB and that Art. 83 LwG permits inter-cantonal projects by agreement between the cantons. Such agreement is an executive act falling within the competence of the Regierungsrat. The challenged decision could therefore rely on a federal legal basis.

Regest

Art. 703 ZGB; Art. 83 LwG; inter-cantonal land-improvement projects and cantonal competence. The procedure for land improvements is regulated autonomously by the cantons. Where a project extends over several cantons, the federal provision on inter-cantonal undertakings first favors concordant cantonal arrangement; only in the absence of agreement may the Federal Council, on request of a cantonal government, subject the undertaking to a unified management and procedure. The cantonal agreement constitutes an act of legal application and, as a rule, falls within the executive competence of the Regierungsrat (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

    • Wie bereits gesagt, hat der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss den luzernischen Teil des möglichen Beizugsgebietes des fraglichen Güterwegprojektes dem Recht des Kantons Bern unterstellt. Das Güterwegprojekt liegt teils im Kanton Bern und teils im Kanton Luzern.

a) Können Bodenverbesserungen, zu denen Weganlagen gehören, nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens steht den Kantonen zu (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Die Rechtsetzungsbefugnis der Kantone ist hier keine abgeleitete, von der Ermächtigung des Bundes abhängige, sondern eine selbständige (Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Basel 1978, S. 28 f.; vgl. auch BGE 116 Ib 28 ff. Erw. 4 mit Hinweisen). Weitere Bestimmungen über Bodenverbesserungen finden sich im fünften Titel (Art. 77 bis 95 LwG).

b) Art. 83 LwG befasst sich mit sogenannten «interkantonalen Unternehmungen» und ist daher im vorliegenden Fall zu beachten. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

«Liegen Bodenverbesserungen oder Siedlungswerke auf dem Gebiet mehrerer Kantone und können sich die beteiligten Kantone nicht verständigen, so kann der Bundesrat auf Verlangen einer Kantonsregierung das ganze Unternehmen einer einheitlichen Leitung und einem einheitlichen Verfahren unterstellen.»

Die zitierte bundesrechtliche Regelung sieht die Schaffung interkantonaler Bodenverbesserungswerke auf dem Weg der Verständigung zwischen den Kantonen ausdrücklich vor. Die Verständigung zwischen den Kantonen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Akt der Rechtsanwendung, der grundsätzlich in die Kompetenz der Exekutive, d.h. des Regierungsrates fällt (BGE 97 I 246; vgl. §§ 67 und 68 Abs. 2 KV). Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Regierungsrat hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses auf eine bundesrechtliche Rechtsgrundlage stützen kann, was der Beschwerdeführer im übrigen nicht in Abrede stellt. Damit hat es in diesem Punkt sein Bewenden.

Schlagwörter

land improvementintercantonal projectcantonal competenceexecutive authorityagricultural road