V 93 17
V 93 17Verwaltungsgericht20.07.1994
§§ 90 Abs. 1 und 93 PG. Das als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen personalrechtliche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid weder ändern noch aufheben. Es kann lediglich feststellen, ob es den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht.
Aus den Erwägungen:
Nach § 90 Abs. 1 PG wird die hier zulässige Anfechtungsmöglichkeit zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnet. Aus § 93 PG geht indessen klar hervor, dass diese «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» keine aufschiebende Wirkung hat und das Verwaltungsgericht auch keinerlei Kompetenz hat, den «angefochtenen» Entscheid zu ändern oder aufzuheben. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann nach dieser Bestimmung lediglich feststellen, ob sie den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht. Die zuständige Behörde ist danach grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern oder nicht. Ändert sie trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit den Entscheid nicht, riskiert sie eine Schadenersatzklage. Die hier zulässige besondere «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» berührt damit, anders als etwa die staatsrechtliche Beschwerde, den personalrechtlichen Entscheid nicht unmittelbar. Sie ist eher als erster Teil eines Schadenersatzprozesses ausgestaltet, in dem vorerst über die Rechtswidrigkeit zu entscheiden ist. Aufgrund dieser besonderen Natur des Rechtsbehelfs stellt sich die Frage nicht, welche Folgen die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Erledigung der Beschwerde hat. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Entscheid formell unrichtig erfolgte und damit in diesem Punkt rechtswidrig war.