Right to be heard in special administrative complaint proceedings

V 93 17Übriges Gericht20.07.1994Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that the right to be heard is a formal right whose breach normally leads to annulment in an appellate procedure. In the present personnel-law remedy, however, the special administrative complaint under §§ 90 and 93 PG is purely declaratory: the Administrative Court may only determine whether the contested decision is unlawful and cannot set it aside or modify it. Therefore, even though the hearing was deficient, the court merely found the decision formally unlawful, without further dispositive consequences.

Omnilex-Regeste

§§ 90 Abs. 1 und 93 PG; rechtliches Gehör als formeller Anspruch; Rechtsnatur einer bloss feststellenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn die Rechtsmittelinstanz diesen aufheben oder ändern kann. Besteht indessen nur eine deklaratorische Beschwerdebefugnis ohne Kompetenz zur Abänderung oder Aufhebung des Entscheids und ohne aufschiebende Wirkung, entfällt die Frage der Heilung bzw. der kassatorischen Wirkung; die Rechtsmittelinstanz hat bloss die formelle Rechtswidrigkeit festzustellen. Die besondere Ausgestaltung des Rechtsbehelfs schliesst eine unmittelbare Erledigung durch Annullation aus (consid. 8d).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

    • d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Entscheid in der Regel aufhebt ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 117 Ia, 164 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 1328; Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mangel allenfalls geheilt werden kann, ist in Literatur und Praxis umstritten (vgl. Häfliger, a.a.O., S. 133). Diese Problematik stellt sich indessen nur in förmlichen Rechtsmittelverfahren, in denen die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid aufheben oder ändern kann. Diese Anforderungen erfüllt der Rechtsschutz im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nicht.

Nach § 90 Abs. 1 PG wird die hier zulässige Anfechtungsmöglichkeit zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnet. Aus § 93 PG geht indessen klar hervor, dass diese «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» keine aufschiebende Wirkung hat und das Verwaltungsgericht auch keinerlei Kompetenz hat, den «angefochtenen» Entscheid zu ändern oder aufzuheben. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann nach dieser Bestimmung lediglich feststellen, ob sie den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht. Die zuständige Behörde ist danach grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern oder nicht. Ändert sie trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit den Entscheid nicht, riskiert sie eine Schadenersatzklage. Die hier zulässige besondere «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» berührt damit, anders als etwa die staatsrechtliche Beschwerde, den personalrechtlichen Entscheid nicht unmittelbar. Sie ist eher als erster Teil eines Schadenersatzprozesses ausgestaltet, in dem vorerst über die Rechtswidrigkeit zu entscheiden ist. Aufgrund dieser besonderen Natur des Rechtsbehelfs stellt sich die Frage nicht, welche Folgen die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Erledigung der Beschwerde hat. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Entscheid formell unrichtig erfolgte und damit in diesem Punkt rechtswidrig war.

Schlagwörter

right to be heardformal defectdeclaratory remedypersonnel lawannulmentunlawfulness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a violation of the right to be heard requires annulment in this special administrative complaint procedure.

Extrahierter Entscheid

The complaint procedure does not allow the court to alter or annul the challenged personnel decision; it can only declare whether the decision is unlawful. The right-to-be-heard violation therefore leads only to a finding of formal unlawfulness, not to annulment.

Extrahierte Begründung

The right to be heard is a formal, independent right and would normally require annulment by an appellate body able to set aside or modify the decision. Here, however, §§ 90(1) and 93 PG show that the 'administrative court complaint' has no suspensive effect and gives the court no power to change or annul the decision; it is limited to a declaratory finding of unlawfulness.

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